Hallo
Patient stellt sich am 16.03.2012 zur Schilddrüsen OP vor. Operateur benötigt eine Laryngoskopie vor Op und Patient läßt diese Untersuchung am 23.03.2012 beim niedergelassenen HNO Arzt durchführen.
Stationäre Aufnahme zur OP am 27.03.2012.
Jetzt erhalten wir als Krankenhaus die HNO Rechnung als " Konsilrechnung " zur Begleichung.
Patient ist normal gesetzlich versichert. Wir waren der Meinung, dass die Untersuchung mit der zuständigen Krankenkasse per Ü-Schein ( vom Hausarzt ausgestellt ) abgerechnet wird.
Nach Rücksprache der der HNO Praxis wurde uns mitgeteilt, dass von der KV Nordrhein die Kosten der Untersuchung abgelehnt werden.
Begründung:
" immer wieder erreichen die KV Nordrhein Hinweise von Ärzten, dass Krankenhäuser die Patienten auffordern, die zur Vorbereitung eines stationären Eingriffs notwendige Diagnostik durch einen niedergelassenen Arzt durchführen zu lassen. Begründet wird diese Ansinnen häufig mit dem Bemühen, die präoperative Liegedauer zu verkürzen.
Um unötige Doppeluntersuchen zu vermeiden, empfiehlt die KV Nordrhein, geeignete und bereits in der Praxis vorhandene Befunde für die stationäre Behandlung zur Verfügung zu stellen. Fordert das Krankenhaus jedoch darüber hinaus eine unterstützende oder ergänzende diagnostische Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes an, handelt es sich um eine konsiliarische Tätigkeit, die dem Krankenhaus nach der GOÄ in Rechnung zu stellen ist. Diese Leistungen sind als Teil der stationären Behandlung mit der Vergütung, die das Krankenhaus für den Eingriff erhält, abgegolten."
"Präoperative Kehlkopfuntersuchungen bei geplanter Schilddrüsenop sind mit dem veranlassenden Krankenhaus abzurechnen. Auch wenn diese präoperative Kehlkopfuntersuchung grundsätzlich eine ambulante Untersuchung darstellt, ist zu beachten, dass sie im Hinblick auf eine stationäre Behandlung druchgeführt werden soll. Sie wird ausschließlich aus Anlass und zur Vorbereitung der OP durchgeführt und steht mit dieser in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Demzufolge ist die Überprüfung der Stimmbandfunktion dem stationären Bereich zuzuordnen und kann nicht in den ambulanten Beriech verlagert werden. "
Das verwirrt mich doch sehr....
Gemäß § 115a Abs. 2 SGB V sind doch notwendige ärztliche Behandlungen außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertraglichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Steht doch so im Gesetz ! ? Oder hat sich da etwas geändert ?
Ich bin ein wenig ratlos und freue ich auf Anregungen.
MFG
Beate