• Offizieller Beitrag


    Hallo,


    1)
    http://www.dkgev.de/pub/dkh/12_2002/1000-1004_Roeder.pdf


    Bei den Top 20 DRG auf Palliativstationen (Lit.: s.o.) taucht die sich aus einer möglichen Hauptdiagnose Z51.5 ergebende DRG Z63.. nicht auf.

    2)
    Z51.5 gemäß Australian coding standards
    (nicht in den dt. Kodierrichtlinien!!!!)

    “Palliative care should never be assigned as the principal diagnosis”


    3)
    http://drg.uni-muenster.de/de/kodierung/k…rleitfaden.html

    Seite 59
    Kodierleitfaden Gastroenterologie
    „Palliativpflege (Z51.5) soll niemals als Hauptdiagnose zugewiesen werden.

    Es sollte ein Hauptdiagnose-Kode zugewiesen werden, der die Diagnose darstellt, aus der die relativ verkürzte Prognose als Folge hervorgeht.“


    Gruß
    E. Rembs

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    "Bei den Top 20 DRG auf Palliativstationen (Lit.: s.o.) taucht die sich aus einer möglichen Hauptdiagnose Z51.5 ergebende DRG Z63.. nicht auf."

    An der Dokumentation für diese Arbeit haben wir teilgenommen (damals haben wir aber mehr ins blaue dokumentiert! Die Untiefen der DRG-Gewässer lerne ich erst jetzt kennen.) Könnte ja sein, dass es dennoch damals falsch war: Allgemeine Kodierrichtlinine Version 2002 S. 6: "Wenn ein Patient sich mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als HD zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren." Folgt Beispiel 3 zerebrale Anfäll ebei bekanntem Hirntumor.
    Auf unserer Palliativstation wird rein symptomatisch behandelt. Das mag in der Inneren anderes sein, wo dann noch "ein bißchen" Chemo gemacht wird, aber weil der Patient ja sowieso stirbt ist es Palliativ care.

    "Z51.5 gemäß Australian coding standards
    (nicht in den dt. Kodierrichtlinien!!!!)

    “Palliative care should never be assigned as the principal diagnosisâ€

    Sollte nicht - aber so ich verstanden habe, sind ja für Deutschland noch Änderungen möglich. DAs wäre eine, die ich für dringend nötig hielte: Eine genau definierte Z515, die von ebenfalls definierten Palliativstaionen kodiert werden darf (wie jetzt schon die Schmerztherapie, die ja auch in der Regel in einer allgemein internistischen Station nicht so stattfindet, wie sie von den Kodierrichtlinien definiert wird.


    "Es sollte ein Hauptdiagnose-Kode zugewiesen werden, der die Diagnose darstellt, aus der die relativ verkürzte Prognose als Folge hervorgeht.“

    Das verstehe ich dann wieder garnicht: Das Malignom ist ja meist nicht für die verkürzte Prognose verantwortlich (es gibt ja zum Glück auch kurative Ansätze in der Onkologie), sondern die Metastasen - und da nur die, die Symptome machen. D.h. die asymptomatischen Knochenmetastasen bzw. die "nur" Schmerzen machen führen zum stationären Aufenthalt - und dann verstirbt der Pat. am Leberversagen durch ebenfalls bestehende Lebermetastasen. Was ist da die HD (wobei es Wurscht ist, welcher Primärtumor vorliegt).

    Das sit mir immer noch nixht klar, sorry
    Susanne I)

    Susanne in München :i_drink: