- Offizieller Beitrag
ZitatAlles anzeigen
Original von Susanne:Will ich schon, aber mir wurde es bisher so erklärt, dass die Behandlung von Symptomen bei bekanntem Malignom nicht unter dem Malignom als HD verschlüsselt werden darf, sondern das Symptom.
In der Praxis wäre es also sinnvoller, die PAtieten unter der HD Z515 (Palliativbehandlung) zu kodieren, das spiegelt eher die Situation.
Susanne
:x
Hallo,
1)
http://www.dkgev.de/pub/dkh/12_2002/1000-1004_Roeder.pdf
Bei den Top 20 DRG auf Palliativstationen (Lit.: s.o.) taucht die sich aus einer möglichen Hauptdiagnose Z51.5 ergebende DRG Z63.. nicht auf.
2)
Z51.5 gemäß Australian coding standards
(nicht in den dt. Kodierrichtlinien!!!!)
“Palliative care should never be assigned as the principal diagnosis”
3)
http://drg.uni-muenster.de/de/kodierung/k…rleitfaden.html
Seite 59
Kodierleitfaden Gastroenterologie
„Palliativpflege (Z51.5) soll niemals als Hauptdiagnose zugewiesen werden.
Es sollte ein Hauptdiagnose-Kode zugewiesen werden, der die Diagnose darstellt, aus der die relativ verkürzte Prognose als Folge hervorgeht.“
Gruß
E. Rembs