Fallzusammenführung

  • Eine Frage an alle Kodierprofis.

    Habe letztes Jahr eine Patienten behandelt und die DRG B20B abgerechnet. Liegedauer 11Tage.

    Aufgrund einer AZ-Verschlechterung erfolgte die Wiederaufnahme bereits 2 Tage später. Es erfolgte eine Re-OP bei Abszess. Die jetzt sich daraus ergebende DRG war die B01Z bei einer Liegedauer von 23 Tagen. Ein Keim konnte bei der OP nachgewiesen werden. Bei einer weiteren OP wärend dieses Aufenthaltes konnte erneut Tumorgewebe gefunden werden.

    Der MDK argumentiert wünscht jetzt eine Fallzusammenführung, da eine Zusammenhang der beiden Aufenthalte klar auf der Hand liege. Meines Erachtens nach handelt es sich aber um zwei unterschiedlich Diagnosen (C79.3 und G06.0) mit entsprechenden unterschiedlichen Basis-DRG´s. Die Entstehung des Abszesses ist ein schicksalshafter Verlauf, der nicht im Verantwortungsbereich des Krankenhauses liegt.

    Wer hat Recht?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für die Beantwortung meiner Frage

  • Hallo,

    in diesem Fall handelt es sich schon um eine OP-Komplikation, die im Verantwortungsbereich des KH liegt. Ohne die vorangegangene OP gäbe es auch keine Abszessbildung. Der schicksalhafte Verlauf ändert nichts an dieser Tatsache.

    Gruß

    Ordu

  • Hallo,

    in diesem Fall handelt es sich schon um eine OP-Komplikation, die im Verantwortungsbereich des KH liegt. Ohne die vorangegangene OP gäbe es auch keine Abszessbildung. Der schicksalhafte Verlauf ändert nichts an dieser Tatsache.

    Hallo,
    ganz schön mutig, das zu postulieren, ohne zu wissen was vorher operiert wurde und wo der Abszess lag.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Forum,

    mein Fall könnt in diesen thread passen:

    Pat. auf interner Abteilung mit Hyperglykämie bei infizierten DFS (Zehe). Entsprechende BZ-Einstellung und iv-Antibiose wegen der Zehe. Entlassung nach 7 Tagen. DRG K60D (oGvD: 17 Tage).

    Eine Woche nach Entlassung (innerhalb der oGvD s.o.) WA in die Chirurgie wegen persistierender Schmerzen an der Zehe. Es erfolgt die Amp. der Zehe. DRG F27B.

    Frage: Fallzusammenführung nach FPV??

    Da verschiedene Basis-DRGs, ginge als Grund nur der Komplikationsgrund! Aber der liegt m.E. nicht vor! :thumbdown:

    Wie sieht die Forumgemeinde dies? ?(

    Vielen Dank

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,
    die formalen Fallzusammenfürhrungsregeln werden nicht erfüllt.
    Nach Ihrer Darstellung erfolgte offensichtlich reguläre Entlassung. Damit auch keine Beurlaubung
    Zur Komplikation: Welche sollte dies sein?
    Nichtansprechen der Therapie? Erweiterte Therapie?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es ist doch klar, dass hier keine formale Fallzusammenlegung vorliegt. Warum wollen sie hier eine Fallzusammenlegung kreieren? Wenn nicht Sie, wer dann und mit welcher Begründung?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • es ist doch klar, dass hier keine formale Fallzusammenlegung vorliegt. Warum wollen sie hier eine Fallzusammenlegung kreieren? Wenn nicht Sie, wer dann und mit welcher Begründung?

    Hallo,
    solche Detailprobleme interessieren einen Kostenträger mitunter nur am Rande. Ich habe auch schon Schriftstücke gesehen, wo drin steht: "einen Paragraphen dafür gibt es nicht, aber wir sind der Meinung die Fälle gehören zusammen."

    Diese Meinung wird dann auch im Gerichtsverfahren aufrecht erhalten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    bei Fallzusammenführungen ist formal vorzugehen. In der FPV heißt es unter § 2 Abs. 3: "...im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung...".
    Welche Leistung sollte im vorliegenden Fall für eine Komplikation verantwortlich gemacht werden können?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Antworten.

    Natürlich möchte ich keine FZF kreieren, Herr Selter, sondern der MDK prüft diesen Fall auf FZF! X( Die übliche Argumentation unseres Gutachters ist: "Der Fall war ja noch nicht vollständig abgschlossen!" :evil:

    Auch meines Erachtens sind die FPV-Kriterien einer FZF hier nicht erfüllt (dies wollte ich über das Forum noch mal bestätigt haben :thumbup: ) und obige Argumentation ist wieder ein Versuchsballon des MDK, der uns neben der Fallprüfung durch den Dissenz eben nur Arbeit macht. :(

    Besten Dank

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo zusammen,

    Ich würde gerne zwei weitere Fälle vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung zur Diskussion stellen.

    1Fall

    Pat kommt mit verzögerter Rekonvaleszenz nach Herzinfarkt zur geriatrischen Frührehabilitation. Im Aufenthalt pulmonal unauffällig. Zum Entlasszeitpunkt leichter CRP Anstieg, der auf einen Harnwegsinfekt (positiver Urinbefund) zurückgeführt wird und oral antibiotisch behandelt wird.

    Nach 3 Tagen (Innerhalb der OGVD) Wiederaufnahme mit sich schnell verschlechternder Pneumonie. Fallzusammenlegung weil aufgrund der nach dem Infarkt bestehenden Herzinsuffizienz Disposition zur Pneumonie und der Unmöglichkeit zu beweisen, dass der vorherige CRP Anstieg eindeutig nichts mit einer beginnenden Pneumonie zu tun hatte?


    2 Fall

    Pat erhält im Ramen seiner chirurgischen Behandlung eine Antibiose und wird ohne Auffälligkeiten entlassen. Nach 6 Tagen (innerhalbder OGVD) Wiederaufnahme mit Clostridien Enteritis.
    Fallzusammenlegung?


    Danke für die Stellungnahmen und Erläuterungen

    Schmitz