Nachstationäre Abrechnung

  • Hallo,

    ich habe eine Frage bzgl. der nächst. Abrechnung in der Psychosomatik.
    Wenn in der Vergütungsvereinbarung mit der Krankenkasse nichts vereinbart wurde, gilt dann diese Vereinbarung, da Bundeseinheitlich?
    Gemeinsame Empfehlung Über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach &115 a Abs. 3 SGB V.


    LG MarkoSch

    ?(

  • Guten Morgen MarkoSch,

    da Ihnen noch niemand anders geantwortet hat, will ich mich mal an Ihrer Frage versuchen:

    Die Vergütung nachstationärer Behandlung ist im Grundsatz in § 115a Abs. 3 SGB V geregelt. Diese "Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen" (§ 115a Abs. 3 Satz 2 SGB V).

    Gemäß § 115a Abs. 3 Satz 1 SGB V vereinbaren die "Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam (...) mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes."

    Im Satz 3 ist geregelt, dass der "Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (...) gemeinsam (...) im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung" abgeben.
    Diese "Gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V" wurde 1996 zwischen den o.g. Parteien abgeschlossen. Auf diese Empfehlung beziehen Sie sich ja auch.
    Und nun kommt es: "Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1" (§ 115a Abs. 3 Satz 4 SGB V)!

    Die vor- und nachstationären fachabteilungsbezogenen Vergütungspauschalen dieser Empfehlung wurden zwischenzeitlich lediglich in EUR umgerechnet (s. dazu auch hier im Forum).

    Ihr Haus kann also mit einer Krankenkasse gar keine separate Vergütung vereinbaren, dies wäre -wie oben geschildert- rechtswidrig. Denn entweder hat Ihre Landeskrankenhausgesellschaft eine Vereinbarung mit den Parteien gemäß Satz 1 getroffen oder es gilt die besagte "Empfehlung" gemäß Satz 4. Meines Wissens existieren jedoch keine Vereinbarungen nach Satz 1, daher gilt die o.g. "Empfehlung" bundesweit (s.a. div. Kommentierung zu § 115a SGB V).

    Lange Rede, kurzer Sinn: Die Antwort auf Ihre Frage ist im § 115a Abs. 3 SGB V abschließend geregelt. ^^

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (21. Juni 2012 um 08:14)