Kodierung bei Verlegung

  • Hallo!

    Ich hab man ne Frage zwecks Kodierung bei Verlegungen!

    1. Wir haben einen Patienten von einer Spezialklinik bekommen, bei dem eine neue Aortenklappe eingesetzt wurde! Er wurde auf Grund von Subileusbeschwerden zu uns verlegt! Welche HD hab ich jetzt zu kodieren? Die Aortenklappenendokarditis oder den Subileus?

    2. Der gleiche Patient wurde dann von unserem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt, um dort ein PEJ-Sonde zu legen und kam nächsten Tag wieder zu uns zurück! Ist die HD die gleiche, wie im ersten Fall? Es wird zwar sowieso ne Fallzusammenlegung, aber ich muss es ja erstmal getrennt kodieren!

    LG

  • Hallo,

    zu Frage 1: Der Aufnahmegrund sind in Ihrem Fall ganz klar die Subileusbeschwerden.

    zu Frage 2: Die HD ist natürlich diejenige die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.

    Liebe Grüße

    Danie

  • Hallo ultimaraziel,

    ich schließe mich bzgl. der ersten Frage DanieKK an. HD = Subileus („beschwerden“?!?) ;(

    Bezüglich der zweiten Frage sollte evtl. geklärt werden, ob es sich nicht um eine „Verbringung“ 8o gem. DKR P016d handelt.
    Dann haben Sie keine Probleme mit der Hauptdiagnosenfindung!!! :D

    Mit freundlichen Grüßen

    ochpowi

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe ein Problem mit den Diagnosen bei Verlegungen, besser gesagt der MDK hat ein Problem mit unserer Kodierung.

    Pat. wurde an der Galle operiert. Nach 2 Tagen p.o. nach KH B wegen Apoplex verlegt. Nach 4 Tagen wurde der Pat wieder zurückverlegt mit der Diagnose: TIA. 
    Unsere Kodierung: 
    HD: K80.50 Gallenstein 
    ND: I64 als Verlegungsdiagnose

    Da Rückverlegung, bleibt für uns der Gallenstein als HD für den Gesamtaufenthalt.

    Unsere Überlegung war damals, ob die TIA für den 2. Aufenthalt bzw. dieRückverlegung als ND zusätzlich kodiert werden kann. Was wir aber dann doch nicht gemacht haben.

    Der MDK möchte nun, dass wir die I64 als Verlegungsdiagnose stornieren und dafür die TIA kodieren. Wir sind da aber ganz und gar nicht damit einverstanden, da die I64 ja als Verlegungsdiagnose /Entlass-ND bereits am Verlegungstag an die KK übermittelt wurde. Und somit ja nicht korrekt wäre, da zum Zeitpunkt der Verlegung nicht bekannt war.

    Wie seht Ihr das? Hat der MDK recht und ich muss den Apoplex doch stornieren und in die TIA ändern oder darf ich am Ende doch beide IDC’s stehen lassen.


    Im Voraus besten Dank für die Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen 
    Tosca

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    da sollte man einfach mal die D008 kopieren:

    Verlegung in ein anderes Krankenhaus
    Wenn ein Patient mit einer Verdachtsdiagnose verlegt wird, ist vom verlegenden Krankenhaus die Verdachtsdiagnose-Schlüsselnummer zu kodieren.
    Von dem verlegenden Krankenhaus dürfen zur Kodierung nur die zum Zeitpunkt der Verlegung erhältlichen Informationen verwendet werden. Spätere Informationen aus dem Krankenhaus, in welches der Patient verlegt wurde, dürfen die Kodierungsentscheidung nachträglich nicht beeinflussen.
    Wird beispielsweise ein Patient mit der Verdachtsdiagnose Meningitis verlegt und der Fall vom verlegenden Krankenhaus als Meningitis kodiert, so ist die Schlüsselnummer für Meningitis vom verlegenden Krankenhaus nachträglich nicht zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn vom zweitbehandelnden Krankenhaus der Entlassungsbericht zugesandt wird und sich daraus ergibt, dass der Patient laut Untersuchung keine Meningitis hatte.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo tosca12,

    wenn ich sie richtig verstanden habe, handelt es sich um eine Fallzusammenlegung wegen Rückverlegung. Damit machen sie aus zwei Fällen einen einzigen Fall. Dieser ist dann in der Gesamtheit zu betrachten. Laut DKR D002 Rückverlegung gilt: "Sofern beide Aufenthalte in KH A gemäß Abrechnungsbestimmungen (Näheres siehe dort) mittels einer Fallpauschale (DRG) abgerechnet werden, werden die Symptome/ Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet." Damit haben sie für den "zweiten Aufenthalt innerhalb des selben Falles" den erbrachten Nachweis, dass kein Apoplex vorlag. Somit können sie meiner Meinung nach nur die Tia zur Abrechnung als ND bringen. Auch laut Beispiel 10 in besagter DKR fällt für die Abrechnung die Verdachtsdiagnose des ersten Aufenthaltes bei der Endkodierung weg, da der gesamtfall als ein Fall gemäß DKR zu kodieren ist. Und damit ist eine Verdachtsdiagnose, welche sicher ausgeschlossen wurde, nunmal nicht kodierfähig.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo Findus,

    da im beschriebenen Fall Nebendiagnosen tangiert sind, würde ich die D002 als Grundlage für ungeeignet halten.

    Wobei der Ansatz nachvollziehbar ist.

    VG c_c

  • Hallo code case,

    dann mal anders ausgedrückt. Wie mit Rückverlegungen zu verfahren ist regelt die DKR D002f. Wenn sie nach dieser DKR die beiden Fälle zusammengelegt haben und nun den Gesamtfall nach DKR kodieren, dann müssen sie natürlich automatisch DKR D008b Verdachtsdiagnosen berücksichtigen (bei Verdachtsdiagnosen spielt es keine Rolle ob es sich um eine Haupt- oder Nebendiagnose handelt). Da der Apoplex sicher ausgeschlossen wurde, ist er nicht mehr abrechenbar.

    MfG findus

    MfG findus

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Wie mit Rückverlegungen zu verfahren ist regelt die DKR D002f.


    Es ergibt sich folgende Problematik:

    D002
    Sofern beide Aufenthalte in KH A gemäß Abrechnungsbestimmungen (Näheres siehe dort) mittels einer Fallpauschale (DRG) abgerechnet werden, werden die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden.

    Wir reden hier über eine ND und im Speziellen um eine Verdachtsdiagnose ( D008 ). Allerdings gibt es die Problematik auch bei "Komplikationen nach med. Maßnahmen".

    Da der Apoplex sicher ausgeschlossen wurde, ist er nicht mehr abrechenbar.

    Diese prinzipielle Vorstellung wird ja eben gerade in der D008 negiert:
    Dies gilt auch dann, wenn vom zweitbehandelnden Krankenhaus der Entlassungsbericht zugesandt wird und sich daraus ergibt, dass der Patient laut Untersuchung keine Meningitis hatte.

    Wenn also eine Regel explizit die HD betrifft, die andere explizit die VD bei Verlegung (hier nicht nach HD oder ND unterscheidet) und eben auch nicht eine Rückverlegung in der Formulierung ausschließt, kann ich nur eng an der Formulierung der DKR den Apoplex kodieren. Die Urteile zur Auslegung der DKR haben immer den engen Bezug zum Wortlaut der Kodierrichtlinien in den Vordergrund gestellt.

    Hätten wir hier eine Hauptdiagnose zu klären, wäre definitiv nach D002 vorzugehen. Allerdings geht es in dem dort dargestellten Beispiel nicht um eine Verdachtsdiagnose, die ausgeräumt wurde!

    Ich will damit übrigens nicht sagen, dass hier dies auch nach eigenem logischen Verständnis so nachvollziehbar sein muss...

    Ist eine Frage für das InEK-Anfrageverfahren (http://www.g-drg.de/cms/Anfrageverfahren), vielleicht wird da der Knoten gelöst.

  • Guten Morgen Herr Selter,

    Diese prinzipielle Vorstellung wird ja eben gerade in der D008 negiert:
    ?Dies gilt auch dann, wenn vom zweitbehandelnden Krankenhaus der Entlassungsbericht zugesandt wird und sich daraus ergibt, dass der Patient laut Untersuchung keine Meningitis hatte. ?


    für mein Verständnis bezieht sich dies auf eine reine Verlegung ohne Rückverlegung. Dann sind die Untersuchungsergebnisse des zweiten KH natürlich nicht zur Kodierung heranzuziehen.


    Zitat

    Rückverlegungen aus anderen Krankenhäusern
    Bei Rückverlegungen aus anderen Krankenhäusern (z.B. KH A ïƒ KH B ïƒ KH A) ist folgendes zu beachten:
    Sofern beide Aufenthalte in KH A gemäß Abrechnungsbestimmungen (Näheres siehe dort) mittels einer Fallpauschale (DRG) abgerechnet werden, werden die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden.


    Das heißt für mich alle Diagnosen sind hier zu beachten, egal ob Haupt- oder Nebendiagnosen. Das für die Fallzusammenführung dann die Hauptdiagnosedefinition zur Festlegung einer "Gesamthauptdiagnose" anzuwenden ist, ist klar. Trotzdem ist der Gesamtfall mit HD und allen ND auch laut DKR zu verschlüsseln. Das Beispiel 10 in D002 zeigt dies m.E ganz deutlich:


    Zitat

    Nach Rückverlegung des Patienten werden im Krankenhaus A die Diagnosen aus dem 1. und 2. Aufenthalt betrachtet, um die Haupt- und Nebendiagnosen zu bestimmen. Gemäß DKR 0901 Ischämische Herzkrankheit wird eine instabile Angina pectoris bei Vorliegen eines Herzinfarktes nicht kodiert.


    Hier wird also nicht nur nach Hauptdiagnose D002 kodiert, sondern es fließt auch die spezielle DKR 0901 mit ein. In der 0901 geht es auch nicht um HD oder ND, sondern wie die Fallkonstellation Angina pectoris/Myokardinfarkt generell zu kodieren ist. Warum sollte also im anfänglich geschilderten Fall die D008, im Sinne einer ausgeschlossenen Verdachtsdiagnose, für die Gesamtfallbetrachtung nicht ebenfalls zur Anwendung kommen?

    Aber ich will hier keine große Diskussion heraufbeschwören. Wie sie scheiben, müsste hier vielleich das INEK die Problematik aufdröseln. Ich wollte nur meine Sichtweise darstellen.


    Einen noch hoffentlich schönen Freitag den Dreizehnten für alle.
    MfG findus

    MfG findus

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Findus,

    ich will (und kann) auch gar nicht Ihre Variable ausschließen, sondern die Auslegungsproblematik darstellen. Jede Sicht hat ihre Argumente, deswegen der Knoten...