Verlegung in Reha führt zu Verlegungsabschlag, weil dort seltsamerweise akut versorgt.

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich kenne mehrere Beispiele von mehreren Häusern, die sowohl einen Reha-Bereich als auch eine Akutversorgung haben und bei denen die Transportfahrten der Genesung sehr abträglich zu sein scheinen.

    Denn es kommt immer wieder vor, dass wir zwar nach bestem Wissen und Gewissen in die Reha verlegen, weil kein stationärer Behandlungsbedarf mehr - der Patient aber direkt bei seiner Ankunft schlagartig in so schlechtem Zustand ist, dass er dort erst einmal akut behandelt wird.

    Würden wir Patienten aber wirklich in so miserablem Zustand Reha-verlegen, würden sie uns in Scharen aus den reinen Reha-Häusern wieder zurückgebracht. Nur bei gewissen Häusern mit Reha- UND Akutversorgung scheint es eine Ausnahme zu geben.

    Wie diese Häuser in solchen Fällen die primäre Fehlbelegung in der Rechnungsprüfung abbiegen, ist mir nicht klar und auch nicht mein Bier, nur der nachträglich uns gegenüber erhobene Verlegungsabschlag und der Ärger im §301 nervt.

    Daher die Frage, ob es hier Erfahrungswerte und juristische Hintergründe gibt:


    • Ist es maßgeblich für einen Verlegungsabschlag, ob nach der Verlegung binnen 24h faktisch eine Akutversorgung in einem anderen Hause erfolgte - oder "gilt" diese erneute Aufnahme juristisch nicht, wenn sie nicht werthaltig abgerechnet werden kann, es sich also um eine primäre Fehlbelegung handelt, weil eigentlich bitteschön Reha.
    • Würde also die Kasse im Fall eines Verlegungsabschlages bei uns UND einer Feststellung der primären Fehlbelegung ggf sogar doppelt kürzen?
      Davon würde in der mir bekannten Praxis keines der beiden Häuser etwas merken, je nach Rechtsauffassung wäre das ja noch nicht mal anstößig.
    • Hat mal jemand ausprobiert, was eigentlich passiert, wenn man bei gut dokumentiertem Zustand des Patienten mit dieser Argumentation den Abzug eines Verlegungsabschlages verweigert und Belege dafür einfordert, dass eine Verlegung faktisch (also werthaltig) vorlag? :P
      Ich kann mir vorstellen, dass das das Prüfverhalten der Kasse beeinflussen würde - und dieses eine mal würde ich das auch für ein sinnvolles Korrektiv halten.


    viele sonnige Grüße zum Wochenende zwitschert,

    Der Kolibri


    PS: Viele Krankenhäuser sind ja schon zu schmerzfrei, um überhaupt in ihren Adresskatalog-Stammdaten Haus X (Reha) und das gleiche Haus X (akut) deutlich am Namen kenntlich zu unterscheiden.
    Sonst wird nämlich strunzdoof per default eine Akutverlegung eingegeben... guten Morgen!

    So etwas zu monitoren, ist oft Tontaubenschiessen, damit kann man eine Menge Geld machen. 8)

  • Hallo Kolibri,

    wie ist den das betroffene Haus im landesbettenplan eingetragen als Akutkrankenhaus oder als Rehaklinik?
    Wie haben die den Fall abgerechnet- nach DRG? (Akuthaus) nur dann Abschläge!
    War Ihnen bewusst wohin Sie verlegt haben- doch in die Reha! Das impliziert per se, dass keine Abschläge.

    Wenn jedoch der Zustand so war, dass die "REha"klinik vor Ort eine ungeplante Aufnahme in den Akutteil (wenn denn so abgrenzbar und im Bettenplan ausgewiesen) vornehmen mussten, dann trifft die Definition der Verlegung innerhalb von 24h in eine anderes haus zu.

    Ob Sie das mal mit der betroffenen Rehaklinik erörtern?

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Ob Sie das mal mit der betroffenen Rehaklinik erörtern?

    Haben wir schon versucht. Mit mehreren Kandidaten dieser Art.
    Einige gelobten Besserung, bei anderen waren es wohl wirklich Einzelfälle & dumme Zufälle, bei wieder anderen hat sich danach nichts getan.

    Wenn jedoch der Zustand so war, dass die "REha"klinik vor Ort eine ungeplante Aufnahme in den Akutteil (wenn denn so abgrenzbar und im Bettenplan ausgewiesen) vornehmen mussten, dann trifft die Definition der Verlegung innerhalb von 24h in eine anderes haus zu.

    Klar, wenn der Patient dort wirklich akut aufgenommen werden musste, ist der Fall eindeutig.
    Ich will über Einzelfälle da auch gar nicht meckern, da gibt es sicher Grenzfälle.
    Über Einzelfälle werden wir uns ganz sicher nicht ereifern.

    Wenn man aber einmal anfängt, ein wenig tiefer in den Daten zu graben, stellt man fest, dass das in großen Häusern gar nicht so wenige Fälle sind. Vor allem ist die Auswertung hinterher schwierig, weil es nicht so einfach ist, herauszufinden, welche Fälle erst eine Reha-Verlegung hatten, die dann doch in eine Akutverlegung geändert wurde. Da müssen sie entweder an die Historienfunktionen des Abrechnungssystems, rechnungsübergreifend an die Rechnungspositionen oder gleich an die DTA-Nachrichten ran - egal wie man es dreht, das ist technisch wirklich biestig.

    Noch tückischer ist, dass ich eine kräftige Dunkelziffer vermute, weil viele Leute auf Station, die die Entlassdaten eintragen, sich gar nicht bewusst sind, was sie da auslösen, da habe ich schon interessante Diskussionen erlebt, "ach, da gibt es einen Unterschied?"... :cursing:

    wie ist den das betroffene Haus im landesbettenplan eingetragen als Akutkrankenhaus oder als Rehaklinik?
    Wie haben die den Fall abgerechnet- nach DRG? (Akuthaus) nur dann Abschläge!
    War Ihnen bewusst wohin Sie verlegt haben- doch in die Reha! Das impliziert per se, dass keine Abschläge.

    Diese Häuser sind administrativ getrennt als Reha- und Akuthaus eingetragen.

    Wir verlegen in die Reha und sind uns auch sicher, dass bei diesen Fällen kein Akutversorgungsbedarf besteht. Dann kommen die Kassen und erzählen uns über den Datenaustausch, dass der Patient akut aufgenommen wurde.

    In vielen größeren Häusern dürfte das noch nicht mal auffallen, weil die Beteiligten nicht immer miteinander reden - und die Leute, die den Datenaustausch betreuen, an schlechte Bewegungsdatenqualität gewöhnt sind, also den Entlassgrund einfach ändern und gut ist...

    Aber ich entnehme Ihren Worten, dass Sie meine Auffassung teilen, dass maßgeblich ist, wohin wir verlegen. :thumbup:
    Jetzt bleibt nur noch die Frage, wer welche Nachweispflicht hat...

    vielen Dank für die Rückmeldung!

    viele Grüße vom
    Kolibri

  • Guten Morgen Forum,
    guten Morgen Kolibri,


    Aber ich entnehme Ihren Worten, dass Sie meine Auffassung teilen, dass maßgeblich ist, wohin wir verlegen.
    Jetzt bleibt nur noch die Frage, wer welche Nachweispflicht hat...

    Eigentlich gestaltet sich das Ganze bzgl. der Nachweispflicht m.E. gar nicht so schwierig, denn eine Rehamaßnahme ist eine Antragsleistung.

    Vor einer Verlegung muss also ein Antrag bei der Kasse gestellt werden, der auch vor der Verlegung entsprechend bewilligt werden muss. Eine Verlegung ohne vorherige Kostenübernahme darf es zumindest in der Theorie nicht geben.

    In der Praxis kommt es immer mal wieder vor, dass ein Patient als Rehapatient beantragt und bewilligt wird, die aufnehmende Klinik aber die Umstellung von Reha auf Krankenhausbehandlung beantragt, da der Patient bei Verlegung eben doch nicht in dem Zustand war, wie angemeldet. Derartige Fälle gibt es m.E. nur in den Fachbereichen Geriatrie und insbesondere im Bereich der Neurologie. Solche Umstellungsanträge werden in der Regel durch den MDK geprüft. Abhängig von der Entscheidung wird dann der Umstellung auf KHB zugestimmt oder eben nicht.

    ( :!: Ironie des Lebens, dass Sie auf Grund Ihrer Schilderungen auch mal auf eine positive Entscheidung vom MDK für Ihr Haus hoffen oder :?: Glauben Sie mir, die aufnehmende Klinik "beschwert" sich dann wieder, dass der MDK die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung prüft und ablehnt :!: :whistling: )


    Wenn Sie also einen Patienten in die Reha verlegen und die Kasse auf einmal Verlegungsabschläge wegen Krankenhausverlegung fordert, dann sind bei der Kasse m.E. immer ergänzende Infos zu bekommen, warum auf einmal aus der Reha eine KHB wurde.


    Die Neurologie hat darüber hinaus die Besonderheit der Phaseneinteilung, was in der Praxis tatsächlich zu verwirrenden Konstellationen führen kann, da es keine abschließende einheitliche Regelung hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Phasen zum Krankenhaus- bzw. Rehabereich gibt. Es hängt hier bei den Kliniken wie von phlox bereits angedeutet eigentlich fast nur von den Zulassungen der aufnehmenden Klinik ab.

    Die Phase A gehört definitiv in den Krankenhaussektor.

    Die Phase B ist schon problematisch, denn sie gehört eigentlich in den Krankenhausbereich; allerdings gibt es auch reine Rehabilitationseinrichtungen, die Patienten der Phase B behandeln und eine entsprechende Zulassung als Rehabilitationseinrichtung dafür haben (wieso das so ist :?: )

    Die Phase C gehört in den Rehabilitationsbereich (Bis vor ein paar Jahren war das z.B. in Niedersachsen noch anders, was an anderen Stellen zu riesen Problemen geführt hat.

    Beispiel:

    Berufstätiger Patient lfd. im Krankengeldbezug: Patient entspricht lt. BAR-Richtlinien noch der Phase C, es liegt aber bereits eine positive Erwerbsprognose vor. Die positive Erwerbsprognose hat zur Folge, dass der Rentenversicherungsträger für die Weiterbehandlung und auch die Nebenleistungen (Krankengeld/Übergangsgeld/Fahrkosten etc.) zuständig ist. Der RVT hat sich aber (zu Recht?) geweigert eine Behandlung in einem Krankenhaus zu bezahlen. Und nun ??? Verlegung in eine andere Einrichtung nur damit der RVT die (nicht unerheblichen Kosten) trägt. Medizinisch ist das natürlich Blödsinn, aber rein kostentechnisch war es notwendig.

    Die Phase D ist unstrittig Reha.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo miteinander,

    und vielen Dank an Mr. Freundlich. Ich fand das sehr hilfreich, auch wenn die Phaseneinteilung besonders B bei eindeutiger Verlegung in eine neurologische "Frühreha" (Haus aber nur als Rehaklinik im Landesbettenplan) in der Vergangenheit bei uns für viele Diskussionen mit den Kostenträgern über Verlegungsabschläge geführt hatte.

    Schönen Arbeitstag.

    Uwe Neiser


  • Der Reha-Markt ist umkämpft und die Rehakliniken schlagen sich alle mit Überkapazitäten herum. Wenn eine Klinik Sie regelmäßig ärgert, müssen Sie sich das nicht antun. Kooperieren Sie mit einer anderen, am besten einer die keine Akutabteilung hat ... Selbst Verträge zur Integrierten Versorgung kann und muss man ja immer wieder erneuern, das sollten die nicht vergessen.

    Gruss J.C.

  • Liebes Forum,

    ich hänge mich mit meiner Frage mal hier dran:

    Es handelt sich um einen Fall aus 2011. Patient befindet sich tagesstationär in einer Geri-Reha vom 05.05.- 18.05.11, am 19.05.11 erfolgte die Aufnahme in einem anderen Krankenhaus aufgrund einer I50.14 (beendet am 30.05.11). Die Kasse verlangt den Abzug von 4 Tagen als Verlegungsabschlag und begründet dies mit dem § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1-2 FPV. Ich kann das ganze nicht nachvollziehen ?( , falls ich etwas übersehen habe, dann bin ich für eine Richtigstellung dankbar.

    Sonnige Grüße!

    Schönen Gruß
    C.Busch