FP 17.091 Patient muss post-op verlegt werden

  • Hallo Forum,

    ein Patient erhielt bei uns wegen einer Gonarthrose (M17.0) eine Knie-Tep rechts (5-822.10).
    Einige Stunden post-op kam es zu einem akuten art. Verschluss in der betroffenen unteren Extremität, sodass der Patient noch am selben Tag in eine Gefäßchirurgische Abteilung eines anderen Krankenhauses verlegt werden musste.
    Die Krankenkasse ist jetzt der Ansicht, dass wir nicht die Fallpauschale 17.091 berechnen können, da der Patient nicht bis zum Abschluss der Wundheilung in unserer Klinik blieb, sondern direkt nach Erbringung der Leistung verlegt wurde. Die Krankenkasse ist bereit den Basis und Abteilungspflegesatz, sowie das korrespondierende Sonderentgelt zu bezahlen. Ist dieses Vorgehen der KK in diesem Fall zulässig?

    Viele Grüsse aus dem Spessart

    Dr. Mathias Filipp

  • Hallo Herr Dr. Filipp,

    das ist strittig. Wir haben das immer akzeptiert aus folgendem Grund: in BW gibt es eine diesbezügliche Vereinbarung, die sich zwar primär nur auf verstorbene Pat bezog, aber von KK mit unserem Einverständnis auch auf andere Fälle übertragen wurde: wenn Verweildauer kleiner als die Hälfte der Normverweildauer, dann SE + PS. Sonst müßten Sie die FP 17.091 mit dem anderen KH teilen am sinnvollsten nach gleicher Systematik. Also im Endeffekt gleich viel Geld nur von anderem Zahler.


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Forum, hallo Herr Konzelmman,

    mich würde in diesem Zusammenhang die Vereinbarung mit den Kassen interessieren, da bei uns kürzlich ein Patient unmittelbar postoperativ nach einer Hüft-TEP verstarb...und die Kasse die FP nicht abrechnen will. X(
    Weiß jemand ob es auch in Bayern eine ähnliche Vereinbarung gibt ?

    Viele Grüsse aus dem vorfrühlingshaften München,

    D. Last

  • Hallo Herr Filipp und Herr Last,

    BWKG-Mitteilung 37/2003 konkretisiert Voraussetzung für die Abrechnung A-Pauschale u.a. mit Abschluss Wundheilung und Mindestaufenthaltsdauer 10 Tage. Halte ich auch für sinnvoll, da so kalkuliert. Wenn Absprache in Bayern vorhanden: bei bay. KG nachfragen bzw. beim Empfänger der Mitteilungen (Archiv).


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    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo, Herr Filipp,
    dazu gab es doch das sensationelle Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2002 ! Ist die Hauptleistung ( hier OP ) erbracht, hat die Krankenkasse auch die FP zu bezahlen. Jegliche Abrechnungen über Pflegesätze, weil Verweildauer nicht erreicht ... kommen nur der Krankenkasse entgegen. Wir hatten einen ähnlichen Fall ( 2 Tage post OP verstorben ) und habe auf Bezahlung der FP bestanden. Nur nicht zu schnell nachgeben !
    Viel Glück
    Ulli