21-Tage-Regelung / Fallzusammenführung

  • Hallo OPSMICHA,
    ich war ebenfalls auf dem Anwendertreffen in Bad Sooden, kann mich aber an diese Aussage nicht erinnern. Auch die Folien des Referenten geben das nicht her.
    In § 2 Abs. 2 des PEPP-Entgeltkataloges heißt es: Eine Zusammenfassung und Neueinstufung ist nur vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten Falles wieder aufgenommen wird.
    Die Zuordnung zu einer niedrigeren Vergütungsstufe kann nur infolge einer Fallzusammenführung erfolgen.
    Bei einer Wiederaufnahme nach 121 Tagen wird also primär die 1. Vergütungsstufe zugewiesen.

    Gruß
    S. Stephan

  • Hallo Hr. Stephan!

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Denke soetwas ist wichtig zu klären, bevor man Unwahrheiten streut und für noch mehr Unsicherheit im Umgang mit PEPP sorgt.

    Nochmals vielen Dank

    Gruß OPSMICHA

  • Hallo

    Ich wollte mich erkundigen ob die Regelung der Fallzusammenführung nun ab 2013 für alle Psychiatrien verpflichtend ist. Da wir nun wiedererwartend nicht als Kalkulationshaus eingestiegen sind frage ich mich ob die Zusammenführung auch an unserem Haus gemacht werden muss. Bis jetzt hab ich nähmlich noch keine Rückmeldung aus der Abrechnungsabteilung diesbezüglich.

  • Hallo hankey,

    beachten Sie bitte § 2 Abs. 4 PEPPV 2013 . Die amtliche Begründung führt weiter aus "Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus nach § 2 sowie Zusammenführungen bei Rückverlegungen in dasselbe Krankenhaus nach § 3 Absatz 2 werden nach Satz 1 nur bei der Abrechnung von bewerteten Entgelten angewendet. Die Regelungen finden somit keine Anwendung bei der Abrechnung von nach § 6 BPflV n. F. krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelten, die in den Anlagen 1b, 2b und 4 zusammengefasst sind. Auch erfolgt nach Satz 2 keine Fallzusammenführung von unterschiedlichen Aufenthalten bei gemischter Entgeltabrechnung, konkret, wenn bei dem einen Aufenthalt vollstationäre Entgelte und bei einem anderen Aufenthalt teilstationäre Entgelte abgerechnet werden."

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo hankey,

    ich glaube, die Fallzusammenfassung kommt nur bei Optionshäusern zur Anwendung.

    Beste Grüße - NV


    Hallo NV!
    Das glaube ich für Sie mit ;)
    Warum sollte die Regelung auch greifen, wenn man nicht nach PEPP 2013 abrechnet.

    Daher: Solange man nicht gerade Optionshaus ist, bleibt alles beim alten.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich hänge hier mal eine Frage dran:

    In §3 Abs. 2 PEPPV wird zur Durchführung der Fallzusammenführung bei Rückverlegung auf §2 (Wiederaufnahme) verwiesen. Kann jemand hinreichend sicher sagen und begründen, ob dieser Hinweis die in § 2 genannten Voraussetzungen (21 Tage, gleichen Strukturkategorie) mit einschließt oder ob bei Rückverlegung eine zeitlich unbegrenzte und von der Strukturkategorie unabhängige Zusammenlegung erfolgt.

    Ich finde die Formulierung und den Verweis nicht ganz eindeutig.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Hr. Schaffert,

    ich verstehe das so, dass bei Rückverlegungen die gleichen Voraussetzungen wie bei Wiederaufnahmen gelten.
    In §3 Abs 2 wird ja auf den kompletten §2 verwiesen "...gelten die Regelungen zur Fallzusammenführung entsprechend den Vorgaben zur Wiederaufnahme nach §2".

    Bin aber kein Jurist...

    helmutwg