Hallo rokka ,
den MDK-"konformen" OffLabelUse gibt es durchaus noch, bspw. im rheumatologischen Bereich:
Behandlung der membranösen Glomerulonephritis mit Rituximab; inkl. des postitiven Bescheid durch den MDK
VG
F15.2
Hallo rokka ,
den MDK-"konformen" OffLabelUse gibt es durchaus noch, bspw. im rheumatologischen Bereich:
Behandlung der membranösen Glomerulonephritis mit Rituximab; inkl. des postitiven Bescheid durch den MDK
VG
F15.2
Hallo rokka,
aus juristischer Perspektive ist die Durchsetzung weiterhin kaum erfolgsversprechend, vgl. LSG BaWü, Urt. v. 31.01.2018, L 5 KR 2399/16 (Dibotermin alfa): "Arzneimittel dürfen auch in der stationären Krankenhausbehandlung nur zulassungskonform und zulassungsüberschreitend nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Off-Label-Use angewendet werden, wobei es unerheblich ist, ob die Arzneimittelversorgung als (reine) Pharmakotherapie oder als (Teil einer) Behandlungsmethode (iS der §§ 135, 137c SGB V) stattfindet."
Sofern also die vom BSG aufgestellten Kriterien nicht eingehalten sind, werden Sie die Kosten wohl kaum durchsetzen können.
MfG, RA Berbuir
Hallo,
passt jetzt am ende nicht hierher aber dann ist doch die neue Prüfquotenreglementierung eine Farce: die Negativgutachten in solchen Fällen resultieren dann ja nur rechtlich und nicht medizinisch (im übrigen ginge ein dem Patienten vorenthaltener off-label-use ja auch wieder zu unseren Lasten - juristisch meine ich, wenn einer klagt!)
was ein seltsames Konstrukt hier entspanden ist?
Diese BSG-Rechtsprechung...glauben die sich eigentlich noch selbst?
MfG
reinhold