Frühere Verlegung in Reha gefordert

  • Hallo Forum,
    ich bilde mir zwar ein, schon einige Aussagen zum Thema hier gelesen zu haben aber mit der aktuellen Suchfunktion habe ich nix gefunden.
    Folgendes Problem:
    Pat. soll in die GeriReha. Diese wird aufgrund medizinischer Komplikationen mehrfach verschoben. Am 03.01. ist der Pat. dann endlich soweit. Reha sagt Aufnahme für den 05.01. zu.
    MDk und Kasse sagen: 3.-5.1. sind zu streichen.
    MDK sagt zudem: eine zwischenzeitliche Entlassung nach Hause oder Heim kommt nicht in Frage. Damit scheidet m.E. die ambulante Behandlung gem- Beschluß grosser Senat BSG aus.

    Kennt jemand zu diesem Thema Urteile? Müssen wir uns als Kh die organisatorischen Mängel im aufnehmenden KH zurechnen lassen?

    Danke für Antworten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,

    ich kenne keine Rechtsprechung dazu. In der Praxis verlangen wir vom KH schon eine gewisse Entlassungsplanung und rechtzeitige Terminvereinbarung mit dem Reha-Haus. Allerdings steuern wir die Patienten auch oft in Reha-Häuser, mit denen wir besondere vertragliche Vereinbarungen haben, so dass wir das Verlegungsmanagement zum Teil vom KH übernehmen. Jedoch kommt es hier immer auf den Einzelfall drauf an, wann z. B. das KH die Reha beantragt hat, wem die Verzögerung bei der Teminvereinbarung also anzulasten ist.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Horndasch,

    wenn der MDK eine stationäre Behandlung akzeptiert (das schließe ich aus Ihrer Formulierung) und das Krankenhaus seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, würde ich um die Tage kämpfen. Es wird sowieso mal Zeit, dass jemand dieses unglaublich praxisnahe Wahnsinnsurteil vom Großen Senat aushebelt.

    Grüße

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie

  • Hallo Herr Hornasch,

    wir hatten kürzlich auch so einen Fall. Wir hatten die Direktverlegung in die Reha beantragt; diese wurde auch genehmigt. Die Verlegung mußte aber wegen Komplikationen verschoben werden. Letztlich hat die KK uns den Verlegungstermin mitgeteilt.

    Nach MDK Anfrage und Schreiben der KK waren 3 Tage zu streichen.

    Wir haben darufhin alle Unterlagen des Rehaantrages und der Bewilligung in Kopie an die Kasse geschickt. Nach kurzer Zeit hatten wir die Zusage der vollständigen Kostenübernahme.

    Viel Grüße von der Ostsee

    IrisR

  • Es passt jetzt nicht wirklich hier rein, aber ich finde leider kein anderes Thema dazu.

    Kann mir jemand folgenden Fall erklären:

    Patient wird in ein anderes KH verlegt. Wird anschließend wieder in das vorherige Krankenhaus zurückverlegt. Patienten wird entlassen und kommt anschließend für paar Wochen in eine Reha.

    Muss das erste Krankenhaus jetzt einen Verlegungsabschlag zahlen? Oder muss die Reha überhaupt mit der DRG berücksichtigt werden? Wie ist das zu handhaben?

    Viele Grüße

  • Guten Morgen,
    bei Verlegung und Rückverlegung müssen die Fälle zusammengeführt werden, wenn die Rückverlegung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Entlassdatum des ersten Falles erfolgt (§3 Abs. 3 FPV).
    Ein Verlegungsabschlag muss nicht gezahlt werden, da es sich um eine Entlassung in eine Reha-Klinik handelt.
    Gruß
    S. Stephan

  • Guten Morgen Herr Stephan,

    da muss ich widersprechen (leider ;( ). Wenn ein Patient verlegt wird in ein anderes Krankenhaus und wieder zurückverlegt wird, wird bei Unterschreitung der MVD ein Verlegungsabschlag fällig, egal ob der Patient am Ende des Aufenthaltes in eine Reha-Klinik geht oder regulär entlassen wird.
    Es steht ja auch nirgends in der FPV, dass die Abschlagsregelung nur für Verlegungen gilt, die am Ende des stationären Aufenthaltes stattfinden...

    Trotzdem ein schönes Wochenende und schöne Grüße

    Angela Klapos

  • Hallo Dr. Klapos,

    es kommt darauf an....

    Wird ein Patient aus dem Krankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung nach § 40 SGB V („normaler“ Rehabilitationsbereich) verlegt, müssen keine Verlegungsabschläge vorgenommen werden. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Verlegung in eine andere akutstationäreEinrichtung nach § 39 SGB V, sondern um eine Krankenhaus
    entlassung. Gegebenenfalls können Abschläge wegen Unterschreitens der unteren Grenzverweildauer in Betracht kommen.
    Ist die „Rehabilitationseinrichtung“ eine Einrichtung nach § 39 SGB V (akutstationär), handelt es sich um eine „echte“ Verlegung zwischen zwei Einrichtungen nach § 39 SGB V und nicht um eine Entlassung. Deshalb sind Verlegungsabschläge vorzunehmen. Wird der Patient jedoch dann aus der „Akutrehabilitation“ nach § 39 SGB V in eine Rehabilitationseinrichtung nach § 40 SGB V verlegt, müssen von der „Akutrehabilitationseinrichtung “ nach § 39 SGB V keine Verlegungsabschläge vorgenommen werden.

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo,

    auch diesen Unterschied kenne ich, habe ich in meinem Post aber nicht gemeint.
    Es geht um folgende Konstellation:

    KH A ----->Verlegung in
    KH B -----> Rückverlegung in
    KH A
    Entlassung nach Hause/ in "normale" Reha

    Die Aufenthalte in KH A müssen wegen Rückverlegung zusammengefasst werden, ist die VWD ist jedoch unterhalb der MVD, fällt trotz Entlassung nach Hause oder in eine "normale" Reha ein Verlegungsabschlag an.
    Und das unabhängig davon, wohin der Patient am Ende des zusammengelegten Aufenthaltes entlassen wird.

    Ein schönes Wochenende

    Angela Klapos

  • Hallo zusammen,
    ich ?( grübele gerade einmal wieder über eine Formulierung des MDK.
    Kurze Info zum Fall:
    Der Patient kam mit akuter Pankreatitis, Komplikationen u.a. langzeitbeatmet und geht anschließend auf die hausinterne Geriatrie zur Weiterbehandlung, Mobilisation und Entlassplanung.
    Verlegung in eine Reha wird geplant, Antrag gestellt, Rehaplatz von der Kasse genehmigt.
    Nun geht es um die Kürzung der Verweildauer, weit über OGVD.
    Der MDK schreibt:"...mit Beantragung einer Rehabilitation nach §40 SGB 5 ist vom Wegfall der akutstationären Behandlungsnotwendigkeit auszugehen...."
    Streicht somit Tage, beginnend 3 Tage nach Antrag auf Reha- hier lag die Zusage der Kasse lange nicht vor.
    Die Begründung des MDK kann ich nicht nachvollziehen, ist der irgendwo nachlesbar??

    Gruß
    NaSchu

    Einmal editiert, zuletzt von NaSchu (31. Januar 2017 um 12:32)