Private Krankenversicherung und DRG

  • Sehr geehrtes Forum,

    Patientin wird zur weiteren Diagnostik von Pleuraergüssen aufgenommen. Diese beruhen nach entsprechender Diagnostik auf einer Linksherzinsuffizienz NYHA IV, diuretische Therapie, Trinkmengenbegrenzung usw. erfolgt. Außerdem lag initial eine tachykarde, im Verlauf normofrequente Arrhtyhmia absoluta bei atypischem Vorhofflattern vor, hier LZ-EKG, Anpassung der medikamentösen Therapie.
    Unsererseits HD I50.14 mit DRG F62B.
    Versicherung möchte unter Bezugnahme auf DKR D002b (Fall aus 2012!) I48.00 als Hauptdiagnose, die I50.14 sei nicht nachzuvollziehen.
    Kommentar im Brief der Versicherung zur daraus ermittelten DRG F71B:

    Zitat

    Diese Pauschale gibt unseres Erachtens den Aufenthalt entsprechend der durchgeführten Behandlung und dem Aufwand wieder.


    Dieser Kommentar lässt einen nur noch verzweifeln. ;(

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo,
    wie heisst es doch so schön. Die Kodierung soll nicht den aktuellen Aufwand widergeben, sondern die dem Aufenthalt zu Grunde liegenden Diagnosen und OPS-Ziffern. Ungleichheiten werden durch das lernende System im Lauf der Zeit ausgeglichen.
    Vielleicht kann der Gutachter im Gerichtsverfahren Ihre Argumentation nachvollziehen?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch