Sehr geehrtes Forum,
Patientin wird zur weiteren Diagnostik von Pleuraergüssen aufgenommen. Diese beruhen nach entsprechender Diagnostik auf einer Linksherzinsuffizienz NYHA IV, diuretische Therapie, Trinkmengenbegrenzung usw. erfolgt. Außerdem lag initial eine tachykarde, im Verlauf normofrequente Arrhtyhmia absoluta bei atypischem Vorhofflattern vor, hier LZ-EKG, Anpassung der medikamentösen Therapie.
Unsererseits HD I50.14 mit DRG F62B.
Versicherung möchte unter Bezugnahme auf DKR D002b (Fall aus 2012!) I48.00 als Hauptdiagnose, die I50.14 sei nicht nachzuvollziehen.
Kommentar im Brief der Versicherung zur daraus ermittelten DRG F71B:
ZitatDiese Pauschale gibt unseres Erachtens den Aufenthalt entsprechend der durchgeführten Behandlung und dem Aufwand wieder.
Dieser Kommentar lässt einen nur noch verzweifeln.