• Hallo Forum,

    die langsam anschwellende Flut der Beanstandungen der abgerechneten DRGs, die uns als Optionshaus nunmehr erreicht hat mir folgendes Problem beschert:

    Bei einer Patientin mit den HD N92.0 und ND N85.7 haben wir laut Grouper N10Z abgrechnet (CW 0,331).

    Die Kasse möchte aber N62B haben (CW interessanterweise mit 0,550 höher!).

    Laut Ablaufschema im Definitionshandbuch lande ich auf Seite 98 (Band 3) bei unserer DRG N10Z, während die N62B erst eine Seite später angesteuert wird.
    Mich irritiert nun, dass in der Definition der N10 steht:
    1.:(Prozedur in TAB-N-10-1 und nur in dieser)
    oder
    2.: (Prozedur in TAB-N10-2).)

    Beide Bedingungen sind in diesem Falle ja nicht exakt erfüllt.

    Wer hat denn nun am ehesten Recht???
    Wie sind die Erfahrungen der anderen Optionshäuser mit den Kassen?

  • Hallo Herr Berndt,

    auch bei mir sind schon die ersten Reklamationen gelandet. Dabei stellte sich heraus, daß die Daten bei der KK nicht vollständig eingegeben waren. Z.B. fehlte die Prozedur. Das scheint auch in Ihrem Fall so zu sein, denn die KK kommt auf eine medizinische DRG (Partition M) statt wie Sie auf eine operative (Partition O). Die Abrasion 1-471.2 oder Hysteroskopie 1-672 fehlt vermutlich dort.
    Mein Eindruck ist, daß ich wieder vielen KK-MA das Ganze erklären muß, obwohl zu erwarten wäre, daß sie die gleichen Infos bekommen wie wir. Aber die technischen und persönlichen Voraussetzungen scheinen dort nicht gegeben.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.