Hallo Forum,
die langsam anschwellende Flut der Beanstandungen der abgerechneten DRGs, die uns als Optionshaus nunmehr erreicht hat mir folgendes Problem beschert:
Bei einer Patientin mit den HD N92.0 und ND N85.7 haben wir laut Grouper N10Z abgrechnet (CW 0,331).
Die Kasse möchte aber N62B haben (CW interessanterweise mit 0,550 höher!).
Laut Ablaufschema im Definitionshandbuch lande ich auf Seite 98 (Band 3) bei unserer DRG N10Z, während die N62B erst eine Seite später angesteuert wird.
Mich irritiert nun, dass in der Definition der N10 steht:
1.:(Prozedur in TAB-N-10-1 und nur in dieser)
oder
2.: (Prozedur in TAB-N10-2).)
Beide Bedingungen sind in diesem Falle ja nicht exakt erfüllt.
Wer hat denn nun am ehesten Recht???
Wie sind die Erfahrungen der anderen Optionshäuser mit den Kassen?