Fallzusammenlegung innerhalb von 30 Tagen

  • Sehr geehrtes Forum,

    die Krankenkasse fordert von uns die Fallzusammenlegung wegen 2. Regel. Patient aufgenommen am 02.07.2012 mit der DRG G67C, erneute Aufnahme am 31.07.2012, dann mit der DRG G23B. Unsere Software verweigert die Zusammenführung, der KIS-Hersteller sagt: Innerhalb von 30 Tagen bedeutet < 30 Tage. Hat die Firma und damit die Software und wir Recht? Rein sprachlich würde ich eher der Kasse Recht geben.

    Verwirrt

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Schönen guten Tag,

    Es gilt:

    Zitat von Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur<br>Fallpauschalenvereinbarung 2012

    7. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen

    Die jeweils nach § 2 Abs. 1 bis 3 maßgebliche Frist (obere Grenzverweildauer bzw. 30 Kalendertage) für Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahmen beginnt mit dem Tag der Aufnahme, d. h. der Aufnahmetag wird bei der Fristberechnung mit einbezogen. Gleiches gilt für den Tag der Entlassung bei der Regelung zur Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1.

    in Verbindung mit

    (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.


    Daraus ergibt sich, dass der 31.07. der Tag 30 ist. Innerhalb von 30 Tagen bedeutet, dass die Frist vorbei ist, wenn der Tag 30 vorbei ist. Somit ist der 31.07. noch innerhalb der Frist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,