Widerspruchsgutachten

  • Hallo merguet,

    das ist doch klar und das praktizieren wir ja auch so. Hier geht es eher um eine theoretische bzw. akademische Diskussion! ;)

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Merguet,
    hallo Herr Bauer,

    solange die Beteiligten miteinander reden, brauchen Sie sich mit derartigen Gedanken nicht zu befassen. Wie Herr Bauer schon sagte, sind sie eher theoretischer Natur und, da gebe ich Herrn Bauer gerne Recht, nicht ganz unproblematisch.

    Dass eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt, habe ich schon ausgeführt. Dies vor dem Hintergrund, dass § 24 Abs. 1 SGB X eine Verfahrensregelung im Subordinationsverhältnis ist; Stichwort: Verwaltungsakt. Mir geht es um den Grundgedanken der Norm, der auch auf Sozialverwaltungsverfahren im Gleichordnungsverhältnis anwendbar sein dürfte.

    § 62 SGB X i.V.m. §§ 77ff. SGG kommen hier, da gebe ich Ihnen auch gerne Recht, Herr Bauer, auch nicht in Betracht; auch nicht entsprechend. Die Wirkungen des Widerspruchs im sozialverwaltungsrechtlichen Sinn sind im Gleichordnungsverhältnis weder möglich, noch beabsichtigt. Ein als Klagevoraussetzung ausgestaltetes Vorverfahren, wie es im Forum schon diskutiert wurde, halte ich ebenfalls für problematisch.

    All diese Abrechnungsfragen wären nach meinem Verständnis des DRG-Rechts von den Vereinbarungspartnern auf Landesebene zu regeln.

    Mit freundlichen Grüßen
    Heiner Fey

  • Aber Hr. Fey,

    nicht doch! Wenn der Gesetzgeber praktikable Rechtsgrundlagen liefern würde, wenn die Selbstverwaltungspartner alle Tatbestände, die zu regeln wären auch im Einvernehmen regeln würden...

    Wo kämen wir denn da hin? Jedenfalls gäbe es dieses Forum nicht und wir müssten uns etwas anderes suchen, für das wir unsere wertvolle Zeit verwenden! :rolleyes:

    In diesem Sinne lebe die Diskussion und das miteinander reden im Sinne von merguet!

    Sonnige Grüße aus dem Süden!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Tja, Herr Bauer,

    was soll ich sagen? Außer: stimmt!

    Praktikable Rechtsgrundlagen und Einvernehmen der Vereinbarungspartner ist auch mehr eine Utopie, als ein zu erwartende Größe.

    Und so bleiben uns die Diskussionen im Forum und der Dialog im Sinne von merguet erhalten.

    Ist ja auch was Schönes. :D

    Viel Grüße aus dem herbstlichen Bonn
    Heiner Fey

  • Hallo,

    sehr interessante Diskussion, wobei ich sagen muss, dass mir eine Klinik bekannt ist, die massiv gleich nach dem ersten MDK-Gutachten und Verrechnung losklagt.
    Also, so theoretisch ist die ganze Diskussion nicht. Die Erfolgsquoten dieser Klinik sind nach Aussagen nicht schlecht.

    Dieser radikale Schritt hat sich jedoch langsam verschärft, hauptgrund war eben auch, dass eine große Krankenkasse keine Widersprüche mehr zugelassen hatte. Somit bleibt einer Klinik nur die Möglichkeit der Leistungsklage. :wacko:

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Guten Tag,

    wir eleben mit einer großen Kasse das Gegenteil, kommen aber auch nicht weiter. 3-4 Gutachten und Widersprüche, immer wieder Versuche, zu einer Einigung zu kommen, leider meistens ohne Ergebnis. Dauer bis zu 2 jahren. Es folgt dann unsere Klage, nach kurzer Verzögerung gibt man uns in der Regel recht, ohne dass das Verfahren abgeschlossen wird. Zinskosten: Hoch, Gerichtskosten: Hoch, Anwaltskosten: Hoch. Kommt in der Regel auf deren Deckel.
    Man fragt sich: Was soll das nur...

    Gruß

    merguet

  • Hallo Merguet,

    interessant ... Verschleppungstaktik. In Bayern erstellt der MDK maximal 2 Gutachten je Aufenthalt, da würde komischerweise gerade der MDK bei uns keine Schützenhilfe leisten. Aber generell haben Sie reht, die Kassen ziehen häufig (meistens) ohne Urteil zurück. Warum man sich dann den Aufwand auf Kassenseite nicht sparen möchte ist mir schleierhaft. :sleeping::whistling:

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Tag,

    eine Beschränkung auf 2 GA finde ich akzeptabel. Wir schreiben die Kassen oft ganz direkt an und Fragen: Wollt ihr Euch wirklich darauf versteifen (meist geht es um semantische oder kodiermechanische Aspekte, nur selten um medizinische).
    Die legen es aber doch immer wieder dem MDK vor.
    Schleierhaft.

    Gruß

    merguet

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben ein Gutachten bzgl. Fallzusammenlegung gewonnen und die DRG hat sich in beiden Fällen nicht verändert. Daraufhin haben wir die 300 Euro in Rechnung gestellt. Nun kommt vom MDK eine erneute Anforderung der Patientenakte. Nach Rücksprache mit dem MDK hat die Krankenkasse Widerspruch eingelegt. Ist das korrekt... ?(

    Eine schöne Adventszeit

  • Hallo

    warum soll nicht auch die Kasse das Recht haben, Widerspruch gegen das Gutachten einzulegen. Zumindest aus medizinischer oder formeller Sicht. (die Boshaftigkeit, das Gutachten passt der Kasse nicht, lasse ich hier bewußt außen vor) Ich weiß, wir haben das im Forum schon mal diskutiert, aber irgendwie finde ich den Link nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo,
    natürlich hat die KK das Recht auch mit einem Gutachten nicht einverstanden zu sein.
    Wenn der MDK erneut beauftragt wird, ist aber eine Ausweitung des Prüfauftrages (wenn die 6-Wochenfrist bereits verstrichen ist) m.E. nicht möglich.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)