Liebes Forum,
in einem Fall, wo durch erfolgte Hüft-TEP-Implantation eine Femurschaftfraktur entstand, hat der Gutachter die M96.6 anerkannt, aber will die S72.3 streichen. Ich hatte mich an die Kodierregel gehalten: so spezifisch wie möglich, und deshalb beide Kodes genommen. Aber diese Regel gilt eigentlich für Hauptdiagnosen. Für Nebendiagnosen gibt es nur die Regel unter D012 2. Hinweise zur Doppelklassifizierung, "um den Gesundheitszustand einer Person genauer zu beschreiben". Aber diese Regel ist sehr dehnbar formuliert. "Der Hinweis im Systematischen Verzeichnis 'Soll ... angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer zu benutzen', kennzeichnet viele solcher Situationen." Viele, aber nicht alle. Wer entscheidet nun, ob hier "soll"? Hat es Sinn zu kämpfen?
Freundliche Grüße aus Hoyerswerda
Elisabeth Kosche