Komplikationskode als Nebendiagnose

  • Liebes Forum,

    in einem Fall, wo durch erfolgte Hüft-TEP-Implantation eine Femurschaftfraktur entstand, hat der Gutachter die M96.6 anerkannt, aber will die S72.3 streichen. Ich hatte mich an die Kodierregel gehalten: so spezifisch wie möglich, und deshalb beide Kodes genommen. Aber diese Regel gilt eigentlich für Hauptdiagnosen. Für Nebendiagnosen gibt es nur die Regel unter D012 2. Hinweise zur Doppelklassifizierung, "um den Gesundheitszustand einer Person genauer zu beschreiben". Aber diese Regel ist sehr dehnbar formuliert. "Der Hinweis im Systematischen Verzeichnis 'Soll ... angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer zu benutzen', kennzeichnet viele solcher Situationen." Viele, aber nicht alle. Wer entscheidet nun, ob hier "soll"? Hat es Sinn zu kämpfen?

    Freundliche Grüße aus Hoyerswerda

    Elisabeth Kosche

  • Hallo Fr. Kosche

    Möchte Sie auf den Kommentar der FoKA aufmerksam machen:

    "Durch die DKR D012i Mehrfachkodierung wird geregelt, dass in bestimmten Fällen eine Ätiologie-Manifestations-Verschlüsselung nur durch die Nutzung mehrerer Kodes möglich ist. Explizit wird darauf hingewiesen, dass eine Mehrfachkodierung auch außerhalb einer Kreuz-Stern-Kodierung möglich ist.

    Gemäß der DKR D002f Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen, ist hier mit dem spezifischsten Schlüssel zu kodieren, das ist S72.3.

    Zusätzlich beschreibt der M-Kode diesen Sachverhalt spezifischer und ist daher für eine möglichst spezifische Kodierung zu verwenden: M96.6 Knochenfraktur nach Einsetzen eines orthopädischen Implantates, einer Gelenkprothese oder einer Knochenplatte. "

    Ein Widerspruch lohnt allemal.

    Wünsche Ihnen noch einen schönen Arbeitstag.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Hallo Herr Günther,

    danke für Ihre Antwort. Aber der FoKa-Kommentar bezieht sich innerhalb seiner Diskussion zu D012i auf die DKR D002f, die wiederum nicht für Nebendiagnosen, sondern für Hauptdiagnosen gilt. Rein formal gilt D002f für Nebendiagnosen nicht. Der Gutachter könnte sagen: Es gilt zunächst nur die Nebendiagnosendefinition. Worin besteht der Mehraufwand, der die Abbildung mit 2 Kodes rechtfertigt? Durch den OPS-Kode für die Osteosynthese bekommt man die genaue Information, dass sich die Fraktur am Femurschaft befand. Somit ist M96.6 ausreichend mit seinem Informationsgehalt. (Anders wäre es, wenn der Gutachter nur S72.3 haben möchte und M96.6 ablehnt, wie es viel öfter geschieht).

    Was meinen Sie dazu?

    Freundliche Grüße aus Hoyerswerda

  • Hallo Fr. Kosche

    Es gilt, dass manche Krankheitsbilder mit mehr als einem Kode abzubilden sind, damit diese so genau wie möglich abgebildet werden.
    Diagnosen bzw. Krankeitsbilder werden immer über ICD-Kodes und nicht über OPS abgebildet. Der Verweis auf die Bezeichnung der Fraktur im OPS darf hier keine Rolle spielen.

    Andernfalls dürften wir in einigen Fallkonstellationen bestimmte ICD nicht mehr kodieren, da aufgrund der OPS-Kodierung die Krankheitsbilder bzw. Diagnosen abgebildet werden könnten.

    Kleines Beispiel:
    Mal davon abgesehen, dass Keime und deren Resistenzen obligat anzugeben sind, könnten wir diese auch weg lassen, sollte die Argumentation des MDK greifen. Aufgrund der Angabe des OPS 8-987.- ist ja wohl klar, dass ein multiresistenter Keim vorlag.

    Bin daher weiterhion der Meinung, dass in Ihrem Fall beide Kodes Anwendung finden dürfen.

    Ihnen noch einen schönen Tag.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH