Extern erbrachte Dialyse

  • Hallo liebes Forum,

    in unserer Klinik müssen dialysepflichtige stationäre Patienten während des stationären Aufenthaltes entweder in ein Dialysezentrum oder in das Nachbarkrankenhaus zur Dialyse. Der Transport erfolgt mit einem Krankentransportunternehmen. Wie wird die Dialyse nun abgerechnet? Muss die Nachbarklinik oder das Dialysezentrum die Dialysen uns in Rechnung stellen, damit wir die Dialysen dann kodieren und über eine ZE abrechnen können. Oder, so wurde mir einmal mitgeteilt, ist die Dialyse ein Sonderfall, in dem ambulant und stationär gleichzeitig laufen kann.

    Viele Grüße

    M. Uphoff

  • Guten Morgen,

    die Dialyse ist nach meinen Informationen kein Sonderfall. Die Verbringungsleistung wird von Ihnen kodiert und als ZE abgerechnet, sie tragen die Transportkosten, das Dialysezentrum rechnet mit Ihrer Klinik ab.

    Gruß

    S. Stephan

  • Guten Morgen,


    hier Irrt Herr Stephan:


    Zitat

    quoteS.png Zitat von »§2 Abs. 2 KHEntgG (Krankenhausleistungen)«


    (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch


    • die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    • die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
    • die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    • die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten.
    • die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
    • das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


    Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

    Sofern Sie also keine eigene Dialyseabteilung unterhalten, können die Patienten den seltenen Fall des Zwitterwesens gleichzeitig stationär und ambulant haben.

    Gruß

    merguet

    Einmal editiert, zuletzt von merguet (7. September 2012 um 08:33)

  • Hallo,

    Dialyse ist ein Sonderfall.
    Man kann es gut auf dem Schaubild auf Seite 13 der gemeinsamen Absprache sehen:

    http://www.bwkg.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=uploads/media/GA-X-2012.pdf&t=1347086719&hash=075a566116e058995782e3b502dcdd67001a0f2a

    Nierenversagen ist nicht der Aufnahmegrund, Dialyse wird während des stationären Krankenhausaufenthalts fortgeführt – Dialyse ist keine Krankenhausleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 3
    KHEntgG) --> DRG und zusätzlich ambulante Abrechnung möglich.

    Gruß

    B.W.

  • Moin,

    wir haben die gleiche Situation in unserer Klinik; wird der Patient aber erst während des . st. Aufenthaltes dialysepflichtig (Erstdialyse), kodieren wir die Anzahl der Dialysen (OPS) und die externe Praxis stellt uns die Leistung in Rechnung
    Gruß,

    B. Schrader

  • Tag Gomer,

    bei der Erstdialyse spricht nichts gegen dieses Verfahren.

    Gruß

    PM