Gibt es bereits Erfahrungswerte oder gar Regeln für die DRG-Rechnungsprüfern bei den Leistungsträgern unter besonderer Beachtung der SRVwV?
Problem: Vollständige sachliche und rechnerische Feststellung ist nicht ohne erheblichen Aufwand (auch personell) möglich, vereinfachtes Feststellungsverfahren ist nach SRVwV aber nur zulässig in Fällen mit relativ geringfügigen Kosten.
DRGs und SRVwV
-
-
- Offizieller Beitrag
Anm.: SRVwV = Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung