renale Ablation

  • Schönen guten Tag,

    in unserer Klinik wird seit inzwischen fast 2 Jahren das o.g. Verfahren zur interventionellen Therapie bei sonst therapierefraktärer art. Hypertonie durchgeführt.

    Jetzt liegt mir ein Gutachten des MDK vor, in welchem die Abrechenbarkeit eines derartigen Falles strittig gestellt wird, da es zwar keine Bewertunmg des GBA gäbe, aber auf Grund der Datenlage und unter Berücksichtigung §§2, 12 und 70 SGBV eine Kostenübernahme nicht zu vertreten sei.

    Hat schon jemand die gleichen Erfahrungen gemacht?

    VG G. Grimm

  • Hallo,
    was bedeutet "auf Grund der Datenlage". Allein der GBA bewertet neue Methoden, nicht der MDK. Bei diesem handelt es sich ja offensichtlich um Auftragsgutachten der Kostenträger zur Begrenzung der Ausgaben. Die Auffassung des MDK kann man zur Kenntnis nehmen, mehr aber auch nicht.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo,

    der MDK ist nicht zur Prüfung der Indikation berechtigt. Das Verfahren ist ein anerkanntes und nicht durch den GBA negativ bewertetes, zudem wird es im nächsten Jahr auch aufgewertet (hier ist der Grund in der Ablehnung vermutlich zu sehen).
    Aus diesem Grunde dürfen Sie es anwenden und natürlich auch abrechnen.
    Es stellt sich die Frage, wer beim MDK die Studienlage zu diesem Thema beurteilen möchte.


    Viele Grüße,

    C. Steff

  • Hallo zusammen,
    so einfach pauschal dürfen Sie das nicht sehen. Die ärztliche Behandlung muss selbstverständlich den Anforderungen des 112 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) genügen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    welchen Bezug zum Wirtschaftlichkeitsgebot sollte ein solches GA herstellen wollen?
    Welche wissenschaftliche Expertise steckt dahinter? Was ist in die Kosten-Nutzen-Bewertung eingegangen?
    Es gilt weiterhin der Verbotsvorbehalt.
    Die Leistung wurde erbracht und muss kodiert werden. Sie führt in eine Gruppierung. Im kommenden Jahr wird sie auch sachgerecht abgebildet, wie gut unterrichtete Kreise wissen wollen.
    Insofern kann dem MDK hier nicht gefolgt werden.

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet,

    so ganz einfach ist das nicht. Das BSG hat sich für die gleichen Kriterien bei der Bewertung von ambulanten und stationären Behandlungsmethoden ausgesprochen. Es gibt keine generelle Erlaubnis für beliebige Methoden im Krankenhaus (AZ.: B1 KR 5/08 R).
    Und alleine die Tatsache, dass eine Leistung als OPS abbildbar ist und bei der Gruppierung berücksichtigt wird, bedeutet noch nicht, dass sie den § 2 und 12 des SGB V entsprechen.
    Ich will damit jetzt nicht sagen, dass diese Methode nicht dem allgemien anerkannten Stand der med. Erkenntnis entspricht (kann ich jetzt fachlich nicht beurteilen), aber man kann unter dem Deckmantel des Verbotsvorbehaltes nicht alles im Krankenhaus erbringen.

    Gruß
    B.W.

  • Sehr geehrter Herr Hondrasch,

    die Behandlung hat natürlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu folgen.
    Allerdings sind dies keine Inhalte, deren Prüfung dem MDK in einem § 275 Verfahren obliegen.

    Viele Grüße,

    C.Steff

  • Hallo,
    vielen Dank für die Meldungen.
    Die gut informierten Kreise sehen übrigens die renale Ablation im Bereich der F19C.

    Und zum Verbotsvorbehalt: genau diesen hat Herr Dr. Hess am Dienstag in Frankfurt noch einmal bestätigt.

    Viele Grüße aus Halle

  • Hallo Herr Steff,

    warum nicht? Vorraussetzung, Art und Umfang der Leistung sowie die ordnungsgemäße Abrechnung können geprüft werden.
    Dies wird von den Kassen doch so gesehen und auch immer wieder zumindest von den Sozialgerichten so bestätigt (siehe LSG Urteil zur Liposuktion bei Lipödem L 4 KR 595/11).

    Gruß
    B.w.

  • Hallo kodierer 2905,

    das von Ihnen zitierte Urteil passt leider nicht auf den aktuellen Sachverhalt. Hier hat der MDK im Vorfeld zu überprüfen gehabt, ob eine Leistung (die grundsätzlich nicht im Leistungskatalog der GKV ist) in einem speziellen Einzelfall doch übernommen werden kann. Dies wurde verneint. Das Prüfverfahren war auch keines nach § 275.
    Im § 275 ist geregelt, wie Sie zu Recht anmerken, dass Vorraussetzung, Art und Umfang der Leistung sowie die ordnungsgemäße Abrechnung geprüft werden können.
    Der Begriff Voraussetzung bezieht sich auf die Notwendigkeit der stationären Behandlung. Art und Umfang sind denke ich selbsterklärend und die Prüfung der ordnungsgemäße Abrechnung ergibt sich natürlich aus der Fallprüfung (ICD,OPS etc.)
    Somit ergibt sich aus meiner Sicht, und ich lerne ehrlich gerne dazu :) , keine Möglichkeit für den MDK nach §275 Wirtschaftlichkeit und Indikation zu prüfen, oder ex post Einfluss auf die Behandlung zu nehmen.

    Viele Grüße,

    C.Steff