Nachkodierte-nachgewiesene Hämodiafiltration wird vom MDK Gutachter abgelehnt

  • Werters Forum,

    wegen der intensivmedizinischer Komplexbehandlung kam es zu einem MDK Fall. Der Gutachter lehnte zuerst die entsprechende Prozedur ab. Allerdings wurde von diesem Gutachter (anhand der Akte), die von uns leider primär nicht kodierte Hämodiafiltration mit aufgeführt. Im Widerspruch konnten wir die Intensivmedizinische Komplexbehandlung bestätigen und haben die Hämodiafitration nachkodiert. Nun lehnt der MDK dies ab:

    Eine Nachkodierung der 8-853.71 ist nicht möglich, war im ersten Rechnungssatz nicht aufgeführt.

    Ist das korrekt? :?: X(

    Danke bewe

  • Hallo Bewe,

    zum einen ist MDK Gutachter verpflichtet Fehlkodierungen anzumerken, ob zu Ihren Gunsten oder zu Gunsten der KK spielt hierbei keine Rolle. Warum eine geleistete Behandlung nicht anerkannt wird, ist und bleibt völlig schleierhaft, sollte Sie aber nicht weiter ärgern. Übliche Dreistigkeit der Kasse würde ich sagen. Sie können die Rechnung stornieren und eine Neue stellen. In der sollte die vergessene Prozedur enthalten sein. Wichtig es beginnt eine neuerliche 6-Wochenfrist. Wenn der Fall aber sonst unauffällig war und die Prozedur korrekt ist, kann Ihnen wenig passieren.

    Wenn die Kasse dann aber weiterhin muckt, sollte man aus meiner Sicht eine Klage empfehlen.


    Viele Grüße,


    C.Steff

  • Guten Tag,

    in diesem Zusammenhang frage ich mich auch immer wieder, ob nicht eigentlich eine Pflicht des MDK besteht, auf einen solche Fehlkodierung zuungunsten des KH hinzuweisen.

    Ich weiß nicht, wo es steht, ich meine aber, dass bereits geklärt ist, dass Nacherfassungen im Rahmen eines durch die Kostenträger initierten Verfahrens unstrittig zulässig sind.

    Gruß

    merguet

  • Hallo zusammen,
    man könnte umgekehrt ja auch sagen, was im ersten Rechnungssatz vorhanden ist, kann nicht mehr weggestrichen werden.... Genauso logisch wie die Aussage des MDK!

    Man fragt sich schon manchmal, wo bei solchen Gutachte(r)n der gesunde Menschenverstand bleibt (oder etwas konkreter: der Anstand!).

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • Guten Morgen bewe,

    der MDK hat sich in dem von Ihnen geschilderten Fall zu einem Problem erklärt, das nicht in seinen originären Aufgabenbereich fällt. Der MDK ermittelt den medizinischen Sachverhalt "zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" (vgl. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Er prüft nicht die Richtigkeit der Rechnung selbst. Dies ist Aufgabe der den MDK mit der Fallprüfung beauftragenden Krankenkasse.

    In Ihrem Fall hätte der MDK lediglich feststellen müssen, ob die Hämodiafiltration durchgeführt wurde. Aufgabe der den MDK mit der Fallprüfung beauftragenden Krankenkasse ist es dann, auf Grundlage der Feststellungen des MDK zu prüfen, ob die Rechnung korrigiert werden und die Hämodiafiltration abgerechnet werden kann.

    Verkürzt zusammengefasst lassen sich die Pflichten wie folgt abgrenzen: Der MDK prüft die der Abrechnung zugrunde liegende Kodierung, die Krankenkasse prüft auf dieser Grundlage die Rechnung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Heiner Fey