Mehr als 7 Tage nachstationäre Behandlung

  • Hallo Forum,

    ich habe eine Frage zur Abrechnung der nachstationären Pauschalen, zu der ich hier noch keine Lösung gefunden habe.

    Nachstationäre Behandlung umfasst max. 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach der stationären Behandlung. Abrechenbar ist die entsprechende Pauschale, sofern die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- u. nachst.
    Behandlungstagen die OGVD der Fallpauschale übersteigt.

    Wenn ein Patient aber an mehr als 7 Tagen nach der stationären Behandlung noch nachstationär im Krankenhaus behandelt wird, wie können die zusätzlichen Tage vom Krankenhaus abgerechnet werden?

    Bsp.: OGVD 10, 7 stationäre Belegtage, 10 Tage nachstationäre Behandlung
    Tag 1 + 2 der nachstationären Behandlung sind über die DRG abgegolten, aufgrund der 7-Tages Frist, wäre die nachstationäre Pauschale für 5 Tage abrechenbar. Was ist aber mit den restlichen 3 Tagen?

    Sind die Tage gar nicht abrechenbar, weil mehr als 7 Tage nicht zulässig sind oder zumindest keine nachstationäre Behandlung (laut Definition § 115a SGB V) darstellen?

    Kann die Behandlung vielleicht als ambulante OP abgerechnet werden?

    Oder als vorstationäre Behandlung ohne stationären Folgefall? (Wenn nach max. 7 Tagen nachstationärer Behandlung bzw. 14 Tagen nach Beendigung der vollstationären Behandlung der Fall abgeschlossen wäre, da weitere Behandlung dazu nicht möglich wäre. - "Nach dem Spiel ist vor dem Spiel?! *g*)

    Gruß Lara

  • Hallo Lara,

    § 115a Abs. 2 SGB V: Die Frist von 14 Tagen kann im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Allerdings können auch in der verlängerten Frist nicht mehr als insgesamt 7 nachstationäre Behandlungstage abgerechnet werden. Die restlichen 3 Tage aus Ihrem Beispiel wären also nicht abrechenbar.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    Die Frist UND die die Dauer der Behandlungstage können im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. D.h. dass auch über die 7 Behandlungstage eine Vergütung nach Antragstellung bei der Krankenkasse möglich ist( um den Behandlungserfolg sicher zu stellen )


    MfG

    B. Schorn

  • Hallo zusammen,

    haben Sie dafür auch eine Rechtsgrundlage? Ich habe nämlich nichts gefunden!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    ich hatte schon mehrere Konstellationen, wo die deutlich verlängerte nachstationäre Behandlung für den Patienten sinnvoller war, als die beim Niedergelassenen.

    Diie Fälle wurden einzeln mit den Leistungserbringern telefonisch besprochen, ich nehme als Grundlage §8 Absatz 2 KHEntgG. Ich unterstelle auch einmal, dass bei den geringen Pauschalen auch kein wirtschaftliches Interesse daran besteht, dies auszunutzen.

  • Hallo Simon,

    für ein Gentlemen´s Agreement brauche ich keine Rechtsgrundlage. § 8 Abs. 2 KHEntgG taugt jedenfalls nicht zur Rechtsgrundlage für eine erhöhte Anzahl von nachstationären Behandlungen. Ob es medizinisch sinnvoller, wirtschaftlicher oder so ist, kann ich nicht beurteilen. Aber ich denke, das war hier auch nicht die Frage.

    Also, wenn die Frage lautet: "Gibt es eine Rechtsgrundlage?", dann ist die Antwort ganz klar nein. Wenn es aber tatsächlich medizinisch sinnvoller, im Einzelfall sogar wirtschaftlicher ist, die nachstationäre Behandlung zu verlängern und die KK dem auch zustimmt, dann ist alles wunderbar.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt