Gutachten von einer Berufsgenossenschaft

  • Hallo,

    wir haben zum ersten Mal ein Schreiben von einer BG mit der Forderung nach der Änderung von Prozeduren erhalten, die Unterlagen wurden einem beratenden Arzt vorgelegt. Es fehlt ein entsprechendes Gutachten mit einer Begründung und dem Namen des Gutachters. Es gab eine Anforderung von Unterlagen, jedoch ohne Prüfgrund. Die angeforderten Unterlagen hatten wir der BG zur Verfügungn gestellt.

    Meine Frage: Ist das in Ordnung- "Darf " die BG das, kann grundsätzlich eine Aufwandspauschale gefordert werden?

    Vielen Dank im voraus für die Hilfe.

    Margareta

  • Hallo,

    §275 SGB-V bezieht sich nur auf "Krankenkassen". Alle dortigen Regelungen (z.B. Aufwandspauschale) sind meiner Ansicht nach nicht auf eine BG übertragbar.
    Ich weiß allerdings nicht, welche spezifischen Regelungen für die BGs gelten.

    Beste Grüße - NV

  • Hallo,

    die maßgeblichen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sind überwiegend im SGB VII geregelt. Im ersten Überblick habe ich dort aber gar nichts über die Prüfung einer Krankenhausbehandlung gefunden. ?(

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Margareta,

    die BG (und auch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) haben das Recht laut SG-Rechtsprechung Unterlagen zur Rechnungsprüfung anzufordern. Ferner besteht das Recht Unterlagen zur Überwachung des Heilverfahrens anzufordern, woraus in der Regel alle wichtigen Informationen für die Rechnungsprüfung hervorgehen.

    Ferner verfügen BG über beratende Fachärzte. Die wesentliche Aufgabe dieser Ärzte ist es, in med. Fachfragen zu beraten (Optimierung des Heilverfahrens, Überprüfung von Rentengutachten usw.). Gleichzeitig werden dem Arzt DRG-Rechnungen zur Überprüfung gegeben. Ob und inwieweit sich der beratenden Arzt mit dem Thema "DRG" auskennt, ist unterschiedlich.

    Weiterhin ziehen BG auch externe Gutachter zur Prüfung der Rechnung hinzu. In der Regel erfolgt dies, wenn der Sachverhalt für einen Laien nicht mehr überblickbar ist und sich eine Prüfung der Rechnung lohnt.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig helfen

    Gruß

    arrode

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben ein Gutachten von einer BG für ein Fall aus 2011 ohne vorherige Anforderung von Unterlagen erhalten. ?( Mir ist bekannt, das bei BG´s der § 275 nicht gilt. Dennoch frage ich mich, ob 2 Jahre danach doch nicht zu spät ist? Über Prüffristen bei BG´s konnte ich niergendwo was finden. Kann jemand helfen?

    Vielen Dank!

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • nur als Hinweis, inzwischen gibt es einen Vertrag DKG/BGUV, der die Details des Prüf- und Abrechnungsverfahrens regelt. Ggf. sollte man bei der GF nachfragen, ob hier bereits der Beitritt erklärt wurde.

  • Hallo Zusammen,

    neben dem Vertragsentwurf (vom Krankenhaus muss dieser akzeptiert werden!),
    der erst ab Anfang 2013 gelten kann,
    gilt nach BSG Vorgabe ansonsten wegen aller Fristen - Rechte und Pflichten das BGB.

    Gruß

    P.Host