Belegärzte mit Honorarverträgen - § 18 Abs. 3 KHEntgG

  • Guten Tag,
    ich bin hier auf etwas gestoßen, wobei ich Hilfe bräuchte bzw. Aufklärung.
    Ein niedergelassener Durchgangsarzt operiert am Vivantes Klinikum Berlin. Soweit ich weiß, besteht zwischen dem Arzt und dem Krankenhaus ein Honorarvertrag.

    Das Krankenhaus rechnet ganz normal ab - Hauptabteilung - 100%.

    Greift in diesem Fall nicht § 18 Abs. 3 KHEntgG - somit dürfte das Krankenhaus lediglich 80% der Fallpauschale abrechnen?
    Oder gibt es noch weitere Regelungen für solche Fälle. Das Krankenhaus ist ansich keine Belegklinik und der niedergelassene Arzt auch eigentlich kein Belegarzt.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, stehen dem Arzt ein paar Betten für seine Patienten in der Klinik zur Verfügung.

    Sollte hier § 18 (3) KHEntgG greifen , darf dann der D-Arzt zusätzlich mit uns abrechnen ?? Oder sind sämtliche Kosten mit der Abrechnung (80% der Fallpauschale) vom Krankenhaus abgegolten?

    Mir ist dieses Verfahren ganz neu - richtig logisch erscheint es mir auch nicht - da ich doch meine, dass dieses Abrechnungsverfahren ein Verlustgeschäft ist, mindestens für das KH. Oder sehe ich auch das falsch? ?( ?( ?(

    Über eine Erläuterung wäre ich sehr dankbar. ;( :D

  • Guten Tag,

    es kann meiner Ansicht nach nur zwei Konstellationen geben:

    1. KH rechnet Hauptabteilungspauschale ab --> Arzt darf nicht zusätzlich über die KV abrechnen, wird also vom KH bezahlt bzw. ist dort angestellt

    2. KH rechnet Belegpauschale ab (80 %) --> Arzt rechnet zusätzlich seine persönlichen Leistungen über die KV ab

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    es würde doch aber noch eine 3. Möglichkeit geben - Versorgung durch Belegabteilung mit Belegoperateur - Dieser Fall bzw. "Versorgung durch Belegabteilung mit Belegoperateur und Beleganästhesist" kommt ja am häufigsten vor. Da erfolgt die Operation in einem BelegKH und der Belegarzt rechnet sich den geminderten Satz ab.
    Bei der Versorgung durch die Belegabteilung mit Belegoperateur, wird die Fallpauschale mehr als um 20% gemindert.

    So wie ich das verstehe - handelt es sich bei §18 (3) KHEntgG um eine weitere Möglichkeit/ Variante. ;( ?(

    Gruß Berger