• Verehrte Frau Zierold,

    seit Jahren suchen viele Menschen nach einer offiziellen Definition des Begriffes "teilstationär". Doch leider gibt es meines Wissens keine derartige offizielle und damit allgemein gültige Beschreibung.

    Man hat sich daher mit dem Ausschlußverfahren dem Begriff genähert.

    Teilstationär = alle Behandlungen, die nicht vollstationär, vorstationär, nachstationär oder ambulant operabel, Notfallbehandlungen sind.

    Im Wesentlichen fallen darunter Leistungen wie Dialysen, Tageschemotherapien und ähnliches.
    Im UNterschied zum vollstationären Aufenthalt übernachtet der teilstationäre Patient nicht im Krankenhaus, benötigt aber Teile der stationären Versorgungselemente, z.B. ein Bett, etwas Essen, medizinische Apparate, Medikamente etc.

    Im Unterschied zur vorstationären Behandlung wird beim teilstationären Patienten nicht erst geklärt, ob eine stationäre BEhandlung notwendig ist, sondern es steht bereits vorab fest, was mit dem Patienten gemacht wird.

    Hat Ihnen jetzt wahrscheinlich nicht viel weitergeholfen?

    Schöne Grüsse

    F. Nusser
    Arzt/MedCont
    Klinikum Rosenheim

    [mark=grey]Schöne Grüsse

    F. Nusser[/mark]

  • Hallo Forum,

    Zitat

    <nusser>
    seit Jahren suchen viele Menschen nach einer offiziellen Definition des Begriffes "teilstationär"

    Tja, die einen suchen sich selbst, andere suchen das Glück (Herr Rossi), wieder andere die Definition von "teilstationär"...

    Groß ist die Vielfalt menschlicher Besessenheiten ... ;)

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo Frau Zierold,

    für den Begriff "teilstaionär" gibt es keine Legaldefinition im Gesetz, jedoch haben sich diverse Gerichtsentscheidungen an einer Defintion versucht. Ein recht ausführlicher Ansatz findet sich in einem Urteil des OLG Hamm aus 1986 (20 U 327/85). Die Inhalte in Stichworten:

    - Die teilstationäre Leistung ist begrifflich eine stationäre Leistung.

    - Sie unterscheidet sich von der vollstationären Leistung lediglich dadurch, dass der Patient nicht auf Dauer (Tag und Nacht) seinen Lebensmittelpunkt in das Krankenhaus verlagert, sondern entweder nur tagsüber in der Klinik untergebracht ist (Tagesklinik), oder der Patient ist nur nachts in der Klinik und am Tage ist er in seinem gewohnten Lebensbereich (Nachtklinik).

    - Von der ambulanten Behandlung unterscheidet sich die teilstationäre Behandlung daher dadurch, dass der Patient zu den Zeiten, zu denen er im Krankenhaus untergebracht ist (tags oder nachts), seinen üblichen Lebensmittelpunkt für die Dauer der Unterbringung aus seiner gewohnten Umgebung in eine Einrichtung, die er nicht verlässt, verlagert. Der Patient ist für den Teil des Tages, an dem er sich im Krankenhaus aufhält, in ähnlicher Weise an der Entfaltung seiner üblichen Lebensgewohnheiten gehindert wie bei der vollstationären Behandlung, welshalb die teilstationäre Leistung eine besondere Form der stationären Behandlung und keine ambulante Behandlung darstellt.

    Ich hoffe, dies hilft Ihnen ebenfalls ein wenig weiter.

    Herzliche Grüße

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Düsseldorf
    http://www.dki.de

    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    hier ein Auszug aus dem öffentlichen Bereich der FAQ-Liste "Abrechnung" bei der BKG (Info-Seiten/Veröffentlichungen/FAQ-Liste zum DRG-Vergütungssystem):

    11. Teilstationäre Einrichtungen

    11.01
    Nicht vergütet über DRG-Fallpauschalen bzw. über Entgelte nach § 6 Abs. 1 sind teilstationäre Behandlungen in ausgegliederten teilstationären Einrichtungen. Wo und wie sind diese teilstationäre Einrichtungen definiert?

    Antwort BMGS:

    Sie sind gesetzlich nicht definiert. M. E. sollten folgende Kriterien gelten: - im Krankenhausplan gesondert ausgewiesen, z. B. mit "Behandlungsplätzen" anstelle von Betten, - bereits bisher gesonderter Pflegesatz mit den Krankenkassen vereinbart, oder - gesonderte Räume, nicht organisatorischer Teil einer normalen bettenführenden Abteilung.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau