Hallo MiChu,
Sie haben recht, was meine Argumentation mit dem Kreißsaal betrifft!
Ihr Zitat ist allerdings interessant! Woraus zitieren Sie denn da?
Hallo MiChu,
Sie haben recht, was meine Argumentation mit dem Kreißsaal betrifft!
Ihr Zitat ist allerdings interessant! Woraus zitieren Sie denn da?
Hallo,
aus der Seite des BKK Bundesverbandes
Hallo,
hihihi, vom eigenen Verband ausgebremst, unangenehm für mich! Ich bin allerdings nicht sicher, ob diese Aussage noch aktuell ist. Auch bin ich mir nicht sicher, ob diese Fallkonstellation gemeint ist. Nach meinem Verständnis ist dort von Fällen die Rede, die nach einer außerhalb erfolgten Geburt ins KH aufgenommen werden, um den Geburtsvorgang ordnungsgemäß abschließen zu können. Ihre Patientin wäre wohl nicht ins KH aufgenommen worden, wenn keine Komplikationen aufgetreten wären, zumindest verstehe ich es so.
Wenn ich zur Beurteilung ausschließlich die FPV zugrunde legen, bleibe ich bei meiner Meinung. Allerdings haben Sie mich jetzt och etwas verunsichert...
Hallo,
auf der gleichen Seite
ZitatEs handelt sich allerdings nicht um eine "stationäre Entbindung", wenn eine Aufnahme in ein Krankenhaus erst nach der Entbindung (z.B. nach einer Hausgeburt) erfolgt. In diesen Fällen findet keine Aufnahme mit dem Ziel der Entbindung statt, sodass es sich um "normale" Krankenhausbehandlung handelt. Anders sind allerdings die Fälle zu beurteilen, in denen eine Entbindung im Krankenhaus beabsichtigt war, tatsächlich aber nicht stattgefunden hat (z.B. Spontangeburt zu Hause oder auf dem Weg ins Krankenhaus).
Wie MiChu schrieb
Zitatevtl. noch Wichtig: Die "Hausgeburt" war nicht geplant. Geplant war eine stationäre Entbindung.
somit wäre es m.E. in MiChu`s Fall als stationäre Entbindung zu sehen.
MfG findus
Hallo Forum, hallo MiCHu
ich muss noch mal an das Thema vom 15.11.12 anknöpfen,
ihre Argumentation mit dem Rundschreiben bzgl. § 197 RVO ist wirklich gut, fragt sich nur ob gesundes Neugeb. oder krankes Neugeb.
Ich denke aber das sich die KK an dem stört, ob hier grundsätzlich allein nach medizinischen Erfordernissen (analog der Rechtssprechung des Großen Senats) eine vollstationären Behandlung zu gewähren ist. Die von Ihnen beschriebenen Komplikationen deuten auf eine med. Behandlungsnotwendigkeit hin. Die Krankenkasse bezweifelt dies offensichtlich...
mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz
Hallo zusammen,
übrigens sind die alten §§ der Reichsversicherungsordnung bwzüglich Entbindung nun endlich in das SGB V überführt worden und künftig in den §§ 24d - 24i zu finden. Inhaltlich findet sich auf den ersten Blick zumindest bei der stationären Entbindung keine Änderung.
Hallo Forum, hallo MiCHu
,
ihre Argumentation mit dem Rundschreiben bzgl. § 197 RVO ist wirklich gut, fragt sich nur ob gesundes Neugeb. oder krankes Neugeb.
siehe hier
ZitatDie Betreuung des gesunden Neugeborenen ist ebenfalls Bestandteil der stationären Entbindung der Mutter. Sofern das Neugeborene jedoch selbst krankheitsbedingt stationär behandelt werden muss und in eine andere Abteilung desselben Krankenhauses oder in ein anderes Krankenhaus verlegt wird, liegt in der Person des Neugeborenen ein eigener Versicherungsfall vor. Insoweit ist die Leistungspflicht der Krankenkasse des Neugeborenen gegeben.