oGVD-Überschreitung bei gesundem Neugeborenen

  • Guten Tag,

    vielleicht können Sie mir in diesem Fall weiterhelfen?
    Die Ktrankenkasse fordert ffür die Überschreitung der oGVD beim Neugeborenen die Abrechnung der Begleitpersonenpauschale. Die Überschreitung der oGVD der Mutter ist medizinisch indiziert und wird von der Kasse auch anerkannt.
    Die letzten Beiträge über die Suchfunktion die ich gefunden habe sind von 2005.
    Gibt es evtl. etwas Aktuelles?

    Vielen Dank.

    MfG
    K. Bartels

  • Die Betreuung des gesunden Neugeborenen ist Bestandteil der stationären Entbindung der Mutter.Das Neugeborene hat genauso lange Anspruch auf Behandlung nach § 197 RVO wie die behandlungsbedürftige Mutter. Obwohl eine Überschreitung der OGVD bei einem gesundenen Neugeborenen eigentlich ein Widerspruch an sich ist, kann eine Krankenkasse grundsätzlich nicht aus o.g. Gründen auf eine Abrechnung des Neugeborenen als Begleitperson bestehen. Sie müssen dem Ansinnen der Krankenkasse nicht folgen, verweisen Sie an dieser Stelle auf die Neuregelungen zur Entbindungsanstaltspflege seit Einführung des WSG-GKV im Jahr 2007.

  • Hallo,
    ich hatte da auch mal eine Frage.

    Sachverhalt:
    Kind wird in der Häuslichkeit notfallmäßig entbunden. Anschließend erfolgt der Transport von Mutter und Kind in die Klinik. Die Mutter muss aufgrund von Komplikationen, welche aus der Geburt resultierten, für insgesamt 11 Tage stationär versorgt werden. Darüber besteht mit dem Kostenträger Einigkeit.

    Das Kind wird mit der DRG P67D abgerechnet.
    Der Kostenträger vertritt hierbei die Auffassung, dass der gesamte Zeitraum des Kindes maximal als Begleitperson abgerechnet werden kann. Selbst der Hinweis auf die Regelungen der RVO fruchten hierbei nicht und der Kostenträger ist nicht gewillt andere Leistungen als die Abrechnung als Begleitperson zu akzeptieren.


    Wie sehen Sie hier unsere Möglichkeiten.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    das ist meiner Meinung nach auch korrekt so, da der Säugling nicht behandlungsbedürftig ist und es sich ja auch nicht um eine Entbindungsanstaltspflege gehandelt hat (Hausgeburt).

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,
    evtl. noch Wichtig: Die "Hausgeburt" war nicht geplant. Geplant war eine stationäre Entbindung.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    das beeinflußt meines Erachtens nicht das Ergebnis. Ich bleibe also bei meiner Meinung!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,
    für mich kollidiert Ihre Meinung mit dem § 1 Abs.5 der FPV.

    Sicher ist Ihr Argument jetzt:
    es hat ja keine Versorgung im Kreißsaal stattgefunden und daher kommen die Regelungen in Gänze nicht zur Anwendung, oder?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum,

    MiChu, auf die FPV (§ 1 Abs. 5 FPV) würde ich jetzt nicht zurückgreifen, für mich stellt sich nur die Frage ob das Neugeborene bei Aufnahme behandlungsbedürftig war oder eben nicht...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,
    auf die FPV muss ich zurückgreifen, da dies die Abrechnungsgrundlage darstellt.
    In dieser ist geregelt, das Neugeborene wenn sie im Krankenhaus versorgt werden als eine eigene Fallpauschale abzurechnen sind.
    Der Anspruch auf Versorgung ergibt sich für mich aus dem §197 RVO denn:

    Zitat

    Treten bei einer ambulanten Entbindung oder einer Entbindung in einer anderen stationären Vertragseinrichtung Komplikationen auf, so dass es zur Aufnahme in ein Krankenhaus kommt, handelt es sich auch bei der Behandlung im Krankenhaus in analoger Anwendung der Regelung nach § 197 Satz 2 RVO bzw. § 24 Satz 2 KVLG um eine "stationäre Entbindung".


    Daher ist eine Abrechnung des Neugeboren mit der Fallpauschale P67D korrekt.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)