Rechnungsstorno nach 1 1/2 Jahren gefordert

  • Guten Tag,

    ich habe gleich noch eine Frage: die krankenkasse fordert für ein Neugeborenes, dass mit der Mutter aus dem Kreissaal entlassen wurde, die Stornierung der Rechnung. Sachlich ist das korrekt.
    Wie sieht es aber mit der Frist aus, ist eine Forderung nach so langer Zeit rechtlich i. O.?
    Es gab keine Prüfanzeige.

    Vielen Dank.
    MfG
    K. bartels

  • Hallo K. Bartels,
    nach so langer Zeit sind Rückforderungen ohne MDK Prüfung gem. §275 nicht gerechtfertigt. Wir verwenden folgenden Textbaustein: "die mit Schreiben vom TT.MM.JJJJ (Eingang hier: TT.MM.JJJJ) geltend gemachten Einwände bezüglich unserer Rechnung Nr. ###### vom TT.MM.JJJJ über ####,## Euro erkennen wir nicht an. Ohne uns inhaltlich mit Ihren Feststellungen und Forderungen auseinandersetzen zu wollen, verweisen wir auf das BSG-Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R, und stellen fest, dass Sie aufgrund der Zeitschiene nach Treu und Glauben Ihre Rechte verwirkt haben. Wir betrachten damit Ihre Forderung als gegenstandslos."

    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Einsparungsprinz,

    weil laut Posting das gesunde Neugeborene mit der Mutter aus dem Kreissaal entlassen wurde. FPV §1 Absatz 5, ich gehe mal von der P66D oder P67D aus.

    Viele Grüße!

  • Guten Morgen,

    ich denke mal es geht um § 1 Abs. 5 S. 1 FPV.

    Ähnliche Probleme haben wir hier auch.

    Wenn die Anfragen zeitnah (auch außerhalb der 6-Wochen) kommen sehe ich mir die Fälle gerne an und storniere die Rechung falls das Neugeborene nur im Kreißsaal behandelt worden ist.

    Allerdings gebe ich gefi Recht, wenn die Kasse erst sehr spät anfragt haben diese ihre Rechte verwirkt

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Simon,

    meines Erachtens ist es kein formaler Fehler.

    Im BSG-Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 12/11 R wird das 3 stufige Prüfverfahren erläutert.

    Die Kasse hat durch den §301 die erforderlichen Informationen darüber, von wann bis wann ein NG stationär gelegen hat. Ein Aufenthalt von ein paar Stunden mit einer regulären Entlassung wäre für mich eine Anfragegrund. Die Kasse hätte jetzt die Möglichkeit z.B, über einen Kurzbericht nähere Informationen anzufordern (oder sie ruft zeitnah an und fragt nach). Sollten diese Informationen auch nicht ausreichen kann sie den MDK beauftragen Unterlagen anzufordern die über die o.g. Informationen hinaus gehen. Dafür hat sie allerdings nur 6 Wochen Zeit.

    Dann gibt es noch das BSG-Urteil zur nachträglichen Rechnungsstellung. Dort wird ein Zeitraum von max. 2 Jahren angenommen.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Forum,

    Simon, ich gehe eher vom Umkehrschluß des § 1 Abs. 5 Satz 1 FPV aus, welcher besagt, das ein Neugeb. welches nach der Versorgung im Kreißsaal nicht weiter im KH versorgt wird, auch nicht extrig abrechenbar ist.

    Ausgehend davon bin ich der Meinung das hier ein formaler Fehler vorliegt und die Fristen bzgl. des § 275 V hier keinesfalls einzubeziehen sind. Eine MDK-Prüfung ergibt bei einem formal vorliegenden Fehler keinen Sinn. Somit ist dieser formale Fehler (hier: seperate Abrechnung ohne Weiterversorgung im KH) vom Leistungserbringer zu berichtigen und dies auch noch selbstverständlich nach 1,5 Jahren.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    ich bin mir da nicht so sicher.

    ich habe genau diese Konstellation mit unserem Rechtsbeistand diskutiert. Da wir zur Prüfung des "formalen" Fehlers Daten benötigen, die über den §301 hinaus gehen zieht er das o.g. 3-stufige Prüfverfahren heran.

    Ich lass mich aber auch mit guten Argumenten überzeugen ;)

    S. Lindenau

    P.S.: Ich möchte nur kurz noch mal betonen. Wenn die Kasse frühzeitig nachfragt und nicht kurz vor der Verjährung oder so, schaue ich mir diese Fälle alle an. Denn diese Fälle rutschen immer mal durch..auch bei uns

  • Hallo SLindenau,

    der formale Fehler wurde hier bereits mit der Übertragung der Daten gem. § 301 V vom Leistungserbringer "produziert", denn gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 FPV ist für die Option das keine weitere Versorung im KH verfolgt ist, kein eigener Fall und keine eigenen Fallpauschale abzurechnen. Somit hätte die Übermittlung der Daten (analog § 301 V) gar nicht erfolgen dürfen. Da diese dennoch übermittelt liegt m. E. glasklar ein formaler Fehler vor (hier: 4 Jahre Verjährungsfrist).

    Angenommen der Fall müsste (nach § 275 V) vom MDK begutachten werden, dem med. Dienst obliegt es nur med. Sachverhalte zu prüfen, ob ein Säugling nach dem Kreißsaal irgendwie im KH weiterbehandelt wurde oder nicht, stellt für mich keinen med. Sachverhalt dar.

    Wie bereits erwähnt, der formale Fehler wurde durch eine nicht legitime Datenübermittlung vom Leistungserbringer verursacht. Dieser Fehler liegt im Rahmen der Daten des § 301 V und ist somit als formaler Fehler zu werten.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Guten Tag zusammen,

    da bin ich derselben Meinung wie Einsparungsprinz. Hier spielt weder die sechs-Wochen-Frist nach § 275 Abs. 1c SGB V noch eine mögliche "zeitnahe Begutachtung" eine Rolle. Die Rechnung wurde von Beginn an formal falsch gestellt und kann innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren zurückgefordert werden.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt