300 € Rechnung

  • Hallo,

    wir haben mehrere Fälle, bei denen die Kasse kurz vor der Fallbesprechung ( wir sind Begehungshaus) den Prüfauftrag an den MDK zurückgezogen hat. Kann man hier auch eine 300-€-Rechnung stellen?

  • Hallo droege,

    moralisch würde ich sagen: ja, denn Sie hatten ja den ganzen Aufwand bei der Vorbereitung des Falles

    Juristisch würde ich sagen: nein, denn §275 (1) c sagt:
    "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten."

    Daraus würde ich schlußfolgern, dass es ohne Prüfung auch keine Aufwandspauschale gibt.

    Beste Grüße - NV

  • Guten Morgen,

    wenn Sie bereits einen Aufwand hatten, weil Sie sich auf den Fall inhaltlich bereits vorbereitet haben, dann würde ich die AWP auch in Rechnung stellen. Anders würde ich mich verhalten, wenn noch keine Vorbereitungen stattgefunden haben.

    Gruß

  • Es fragt sich nur, ob es taktisch klug ist, die 300€ einzufordern: Wenn Sie das tun, wird man sich bei der Kasse für die Zukunft sagen "wenn wir die 300 eh zahlen müssen, haben wir nichts zu verlieren, also ziehen wir jede Prüfung durch" - mit anderen Worten: Die werden nie wieder einen Prüfauftrag zurückziehen. Wenn Ihre Erfolgsquote so gut ist, dass sie sich über zusätzliche Prüfungen freuen - nur zu. Wenn Sie lieber weniger Prüfungen haben wollen, weil der MDK manchmal doch was findet, würde ich lieber auf das Geld verzichten.

    Sonninge Grüße

    MDK-Opfer

  • Wertes Forum,

    ich möchte mich hier mit einer weiteren 300€ Frage noch anschließen.

    Wir haben einige alte Fälle abgeschlossen, bei denen es zwar ein Gutachten zu unseren Ungunsten gab, allerdings nie eine Rückforderung der Kasse eingegangen ist.

    Wir haben deshalb auch eine 300€ Rechnung gestellt. Nun lehnt die Kasse diese ab (was natürlich auch zu erwarten war). X( ?(

    Danke

    bewe

  • Hallo Forum, halle bewe

    da die Gutachten zu Ihren Ungunsten ausgegangen sind, gehe ich von einer Minderung des Rechnungsbetrags aus. Bei einer Minderung brauch die KK gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V keine Aufwandspauschale entrichten.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,
    allerdings kam hier niemals eine Rückforderung mit einem entsprechend ausgewiesenen Betrag.
    Ergo kam es auch zu keinem bezifferten Minderungsbetrag.
    Gruß
    bewe

  • Hallo bewe,

    wenn ein Gutachten zu Ihren Ungunsten vorliegt, das Sie offenbar so auch akzeptieren (zumindest ist nicht von einem Widerspruch die Rede) dann läge es ggf. auch an Ihnen, die korrigierten Falldaten und Rechnungsdaten gemäß § 301 SGB V zu übertragen! :whistling:

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,
    ganz so einfach sehe ich es nicht. Die leistungsrechtliche Entscheidung obliegt der Kasse. Deshalb werde ich auch dann aktiv i.S. eines Widerspruch o.ä wenn die Rückforderung der Kasse auf dem Tisch liegt. Bei einem akzeptierten negativem Ausgang für das KH mag das anders sein, da wird dann schon mal gelegentlich vorab korrigiert. Aber eine Korrektur ohne Rückforderung der Kasse muss man dann auch erst mal dem Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Prüfinstanzen erklären. "Warum zahlen Sie zurück, wenn Sie gar nicht dazu aufgefordert werden?"

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,

    das ist ein nachvollziehbares Argument. Dann wäre aber unser Protagonist hier besser beraten gewesen, auf die 300 Euro-Rechnung zu verzichten, um die "schlafenden Hunde" nicht zu wecken, oder?

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt