Abrechnung eines Schlaflabors

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Klinik hat vor sehr kurzer Zeit ein Schlaflabor erhalten, dessen Abrechnung in meinen Bereich fällt. Allerdings bin ich alles in allem etwas ratlos. Es wird eine Polysomnographie durchgeführt (1-790), als Diagnose sollte das OSAS dienen (G47.31). So weit, so gut. Das Problem ist jetzt eher die Krankenkasse bzw. die Situation ambulant versus vollstationär.

    Die Patienten bleiben 2 bis 3 Tage und kommen am Abend von Tag 1 zu uns. Sie werden über Nacht überwacht. Am Folgetag wird entweder rein gar nichts mit ihnen gemacht (sie sind ja soweit auch vollkommen gesund, selbst kleine Nebendiagnosen wie ein Hypertonus sind selten) oder sie gehen arbeiten/heim. Am Abend von Tag 2 kommen sie wieder - repeat.
    Aktuell ist es so das die Patienten als vollstationär geführt werden für die gesamte Dauer. Natürlich ist es absehbar das der MDK da schimpfen wird. Aber wie soll man in so einer Situation verfahren? Am Morgen von Tag 2 entlassen und am Abend ovn Tag 2 wieder vollstationär aufnehmen? Es als ambulant laufen lassen (was ich bei der Überwachung über die gesamte Dauer der Nacht auch schon happig fände)? Hat hier jemand Schlaflaborerfahrung/-expertise und könnte mir da ein wenig Rat geben?

    Mit freundlichem Gruß

  • Hallo OpiumHerz,

    da werden Sie Probleme bekommen. Es gibt seit Mai diesen Jahres BSG-Rechtsprechung zu diesem Thema.

    Hier habe ich einen Link für Sie: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=48fb60c4b832530e5160789ed0ea5964&nr=12533&pos=0&anz=1

    Das BSG verweist die Polysomnographie grundsätzlich in den ambulanten Sektor!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo OpiumHerz,

    die Abrechnung im Schlaflabor erfolgt als teilstationäre Leistung, also weder ambulant noch stationär, siehe auch hier besonders Pkt.28.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo nochmal,

    Zitat aus der genannten Rechtsprechung:

    "Seit der Ergänzung der BUB-RL durch den am 11.11.2004 in Kraft getretenen Beschluss des G-BA vom 15.6.2004 ist die Polysomnographie in der Regel Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und daher ambulant durchzuführen."

    Die Polysomnographie ist also ambulant durchzuführen und nicht teilstationär!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    habe mich nochmal schlau gemacht. Wir rechnen das Schlaflabor (quasi teilstationär) zu einem Festbetrag, welcher bei den Budgetverhandlungen ausgehandelt wurde, ab.

    MfG findus

    MfG findus

  • Vielen Dank für die Verlinkungen.

    Aber gibt es nicht Richtlinien der deutschen Gesellschaft für Schlafmedizin die auch eine stationäre Polysomnographie erlauben? Das Uniklinikum Erlangen erwähnt dies z.B auf ihrer Homepage (unter dem Punkt "Schlaflabor"): http://www.hno-klinik.klinikum.uni-erlangen.de/e1662/e416/e450/index_ger.html
    Ein Heidelberger Schlaflabor behauptet ebenfalls das es Kriterien gibt die eine vollstationäre Polysomnographie rechtfertigen: http://www.heidelberger-privatklinik.de/hsl-heidelberg…lysomnographie/

    Natürlich, ein Gerichtsurteil wiegt schwerer als irgendwelches Werbegeschwätz, aber besonders bei zweiterem wäre dann ja schon interessant zu wissen woher diese Behauptungen kommen (ich hatte leider bis dato absolut keine Berührung mit SLab im Allgemeinen).

    Ich denke ein Festgeldbetrag wäre hier tatsächlich kein schlechtes Ziel.

  • Hallo zusammen,

    Findus: schöne Lösung, so etwas ähnliches gibt es in Bayern auch, da wurde vereinbart diese Leistungen vorstationär mit zusätzlicher Vergütung (Vergleichbar Großgeräte) abzurechnen --> da haben dann alle was davon!

    OpiumHerz: das BSG spricht natürlich von der grundsätzlichen Einordnung. Der Einzelfall ist natürlich - wie immer - individuell zu betrachten. Bei der oben angesprochenen vertraglichen Regelung in Bayern gibt es vereinbarte Ausnahmeindikationen, bei denen von einer stationären Indikation ausgegangen wird.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Forum,

    wer kann mir denn nähere Informationen zu der genannten vertraglichen Regelung zur Schlaflaborabrechnung in Bayern geben?

    Zwischen wem wurde da was vereinbart?

    Viele Grüße aus Frankfurt

    P. Möckel

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    wie bilden Sie Behandlungsfälle ab, die an zwei Belegungstagen stationär behandelt werden? - In der ersten Nacht erfolgt in unserem Schlaflabor eine Polysomnographie u.U. unter Anwendung der bereits bestehenden Beatmungstherapie, in der zweiten Nacht dann die Ersteinstellung bzw. bei vorbestehender Beatmungstherapie die entsprechende Therapieanpassung.

    Entsprechend wird die DRG E63Z angesteuert.

    Wird die Anpassung bzw. Ersteinstellung einer n-cpap - Therapie auch in ambulanten Schlaflaboratorien durchgeführt / angeboten? - Hier fehlt mir leider die enstprechende "Marktübersicht".

    Freue mich über jeden Hinweis.

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

  • Guten Tag,

    durch das BSG Urteil B 3 KR 14/11 wird die stationäre Abrechnung erheblich erschwert. Es wird zunächst grundsätzlich die ambulante Erbringbarkeit angenommen.
    Eine Begründung für den stationären Aufenthalt ist erforderlich. In Bayern gibt es einen Landesvertrag zwischen KTR und KG, die einen Liste stationsbegründender Ausnahmen enthält (Link habe ich nicht).
    In allen anderen Fällen wird die Rechnung nach dem o.g. Urteil primär ohne Begründung nicht fällig. Die Begründung kann auch nachgeliefert werden, derzeit ist nach meiner Kenntnis nicht abschließend festgelegt, wie sie formal aussehen muss. Liegt die Begründung vor, muss die Kasse eine Fallprüfung nach 275 anstrengen.

    Es gibt ambulante Einrichtungen, die allerdings in der Regel kaum Termine freihaben. Es gibt auch Krankenhäuser, die zur ambulanten Erbringung ermächtigt sind. Hierbei ist allerdings die persönliche Leistungserbringung erforderlich, diese kann i.d.R. nur im Rahmen einer Nebentätigkeit erbracht werden, dadurch ist sie bereits zeitlich begrenzt, da die Leistung in jedem Falle mit mehr als 60 Minuten veranschlagt ist. Somit muss die Zahl der in einer solchen Konstruktion betreuten Patienten schon rein rechnerisch erheblich begrenzt sein (mehr als 2 / Tag sind mit der aktuellen Arbeitszeitgesetzgebung unvereinbar).

    Die Kassen sind allerdings verpflichtet, die konkreten Behandlungsalternativen auch anzuzeigen:

    13.5.2004, B 3 KR 18/03 R : „Das Erfordernis einer konkreten Betrachtungsweise bedeutet, dass es nicht ausreicht, von theoretisch vorstellbaren, besonders günstigen Sachverhaltskonstellationen auszugehen, die den weiteren Krankenhausaufenthalt entbehrlich erscheinen lassen, sondern dass zu prüfen ist, welche ambulanten Behandlungsalternativen im Einzelfall konkret zur Verfügung stehen, weil nur so die kontinuierliche medizinische Versorgung eines Versicherten gewährleistet werden kann. (...) besteht also Streit über die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung zwischen dem Versicherten (bzw seinem Betreuer) und den Krankenhausärzten einerseits sowie der Krankenkasse und dem MDK andererseits, hat die Krankenkasse als Ausfluss ihrer Sachleistungs- und Beratungspflicht den Versicherten darüber zu unterrichten, welche konkrete ambulante Behandlungsalternative zur Verfügung steht. “


    Dies wird regelhaft kaum oder nicht gelingen. Daher mag es möglich sein, vorab die Kassen zu einer Zusage zu bewegen. Insgesamt sollte indes gelten: Die Leistung wird ohne Bezahlung nicht erbracht.

    Ich kann Ihnen allerdings schon eines versichern: Die Patienten sehen die Schuld für eine Abweisung immer bei Ihnen, nie bei den Kassen, egal, wie genau sie es denen erklären.

    Gruß

    merguet