PEPP-Verordnung 2013 / Fallzusammenfassung über den Jahreswechsel

  • Hallo zusammen,

    einige Regelungen zur FZF über den Jahreswechsel sind mir unklar. Aus gutem Grund wurde dieser im DRG-System ausgeschlossen, aber PEPP macht´s möglich... ;(

    1. Falls es zu einer FZF von Fällen aus verschiedenen Jahren kommt, muss eine Neueinstufung mit den Daten aller zusammenzuführenden Aufenthalte erfolgen - vgl. §2(3) PEPPV 2013.
    Was geschieht mit den ICD- und OPS-Codes? Müssen diese auf das Jahr mit der ersten Aufnahme umkodiert werden?
    Erfolgt die Gruppierung nach dem Jahr der ersten Aufnahme? Bräuchte man dazu einen umgekehrten Übergangsgrouper, der z.B. Daten aus 2014 nach 2013 gruppiert?

    2. Bei "Langzeitüberliegern" wird der Fall am zweiten Jahreswechsel virtuell beendet und abgerechnet - vgl. §4.
    Beginnt dann am folgenden 1. Januar ein neuer Fall wieder mit Tag 1 (=höhere BWR)?

    Vielleicht stehe ich aber auch nur auf der Leitung...

    Beste Grüße - NV

  • Schönen guten Tag,

    Zitat von §4 PEPP-V

    § 4 Jahreswechsel
    Sofern ein im Vorjahr aufgenommener Patient oder eine im Vorjahr aufgenommene Patientin am 31. Dezember des laufenden Jahres noch nicht entlassen wurde, wird für Zwecke der Abrechnung eine Entlassung zum 31. Dezember des laufenden Jahres angenommen; der 31. Dezember ist dabei ebenfalls ein Berechnungstag. Eine Fallzusammenfassung nach § 2 Absatz 1 und 2 findet nicht statt. Die Sätze 1 und 2 finden auch für vor dem Umstiegszeitpunkt aufgenommene Patienten oder Patientinnen Anwendung.

    Auf den ersten Blick erscheint mir ein gewisser Widerspruch, denn selbst wenn ich einen Patienten nach § 2 über den Jahreswechsel zusammenfassen müsste, würde dieser zusammengefasste Fall nach § 4 ja wieder getrennt, oder?

    ?(
    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Hr. Schaffert,

    ich würde das so verstehen:

    Wenn Sie einen Fall am 30.12. entlassen und am 2.1. wieder aufnehmen müssen Sie ihn zusammenfassen.
    Wenn ein Fall schon das ganze Jahr im Haus ist (Aufnahme im Vorjahr), wird er am 31.12. virtuell entlassen und am 1.1. virtuell wieder aufgenommen. Dann keine FZF.

    Wenn ein Fall schon im Vorjahr aufgenommen wurde und am 30.12. entlassen wird und am 2.1. wieder aufgenommen wird: FZF (der zusammengefasste Fall überschreitet dann aber auch zwei Jahreswechsel). Dieser Fall würde dann vermutlich nicht wieder virtuell am 31.12. getrennt werden. Quelle: GMV (gesunder Menschenverstand) ... aber gilt der bei PEPP?

    Beste Grüße - NV

    Einmal editiert, zuletzt von NuxVomica (27. November 2012 um 13:32)

  • Schönen guten Tag!

    Ich habe meinen Denkfehler gefunden!

    in § 4 geht es um "im Vorjahr aufgenommene Patienten, die am 31. Dezember des laufenden Jahres ...."

    Es geht hier also um den 2. Jahreswechsel desselben Falles!

    OK.

    Da nach § 2 Abs. 1 Satz 2 kein Kodierungskriterium (Strukturkategorie) gilt, ist somit jeder Fall, der über den Jahreswechsel nach 21 Tagen wieder aufgenommen wird, zusammenzuführen. Da dies bereits bei Aufnahme klar sein sollte, ist dieser Fall dann auch mit den Kodes aus dem Vorjahr zu kodieren.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen,
    hallo Herr Schaffert,

    so sehe ich das auch. Das Kriterium für die FZF für Fälle aus unterschiedlichen Jahren ist ja rein administrativ, insofern steht schon bei (Wieder-)Aufnahme die FZF fest. Und natürlich macht es dann Sinn, mit den alten Kodes weiterzuarbeiten. Aber wo steht das? ;) Oder aber direkt den alten Fall weiterzuführen, das wäre vermutlich der einfachste Weg. Dann kapiert vermutlich auch das KIS, welche Kataloge zu nutzen sind... (Wobei wir dann hinterher vermutlich von Hand abzählen müssen, für wie viele Tage welche HD gilt...)

    Zitat: "Wenn ein Fall schon im Vorjahr aufgenommen wurde und am 30.12. entlassen wird und am 2.1. wieder aufgenommen wird: FZF (der zusammengefasste Fall überschreitet dann aber auch zwei Jahreswechsel). Dieser Fall würde dann vermutlich nicht wieder virtuell am 31.12. getrennt werden. Quelle: GMV (gesunder Mensychenverstand) ... aber gilt der bei PEPP?"
    Nein, keine FZF, da ja schon mehr als 120 Tage stationär...

    Viele Grüße,
    J.Helling

    PS: Nur damit das nicht falsch verstanden wird: Auch ein "Überlieger" kann mit einem Fall des 2. Jahres zusammengefasst werden, die Zeit zwischen den beiden Fällen "aus verschiedenen Jahren" muss nicht der Jahreswechsel sein.

  • Hallo,

    danke für die Behebung meiner Verständnisprobleme!

    Wenn ein Fall schon im Vorjahr aufgenommen wurde und am 30.12. entlassen wird und am 2.1. wieder aufgenommen wird:
    _keine FZF, da ja schon mehr als 120 Tage stationär_

    Da nach § 2 Abs. 1 Satz 2 kein Kodierungskriterium (Strukturkategorie) gilt, ist somit jeder Fall, der über den Jahreswechsel nach 21 Tagen wieder aufgenommen wird, zusammenzuführen. Da dies _bereits bei Aufnahme_ klar sein sollte, ist dieser Fall dann auch mit den Kodes aus dem Vorjahr zu kodieren.

    Beste Grüße - NV

  • Schönen guten Tag Herr Helling,

    Aber wo steht das? ;)

    siehe § 1 Abs 1 PEPP-V: Denn wenn der Fall zusammengeführt wird, entspricht der Tag der Aufnahme des gemeinsamen Falles dem des ersten Aufenthaltes.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • So muss man das vermutlich sehen - zumindest mit gesundem Menschenverstand ;)

    PS: Herr Schaffert, erlauben Sie mir die Spitzfindigkeit: die Fälle werden "zusammengefasst", nicht "zusammengeführt" :)

  • Schönen guten Tag Herr Helling,

    PS: Herr Schaffert, erlauben Sie mir die Spitzfindigkeit: die Fälle werden "zusammengefasst", nicht "zusammengeführt" :)


    Ich erlaube es Ihnen nicht nur, ich bedanke mich sogar dafür!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,
    jetzt stehe ich auf dem Schlauch...
    Aus der amtlichen Begründung zu §4 "Jahreswechsel":
    "Nach der fingierten Entlassung werden Patientinnen und Patienten nicht in eine höhere Vergütungsstufe
    eingestuft, vielmehr läuft die Einstufung im neuen Entgeltkatalog fort, als wenn keine fingierte Entlassung vorgenommen worden wäre."

    Erstens hatte ich das bisher so nicht aus dem Verordnungstext herausgelesen, zweitens wie soll das denn praktisch gehen? Das kann sich ja maximal auf Verweildauer für die Stufenermittlung beziehen!? Also egal, welche PEPP ich in dem neuen Fall ermittlte, ich fange mit der Stufe für "ganz viele" Tage an? Alles andere wäre ja schon praktisch nicht umsetzbar...

    Wie sehen Sie/seht Ihr das?

    Danke und viele Grüße,
    J.Helling

  • Hallo,

    so viele Tage müssen es gar nicht sein. Wenn ein Haus zum 1.12.2013 umsteigt und ein Pat. wurde am 29.11.2013 aufgenommen, so wird auch dieser Fall am 31.12. "fingiert entlassen".
    Der neue Fall würde dann am 1.1.2014 bei Tag 34 (?) beginnen...so würde ich es verstehen.
    Ob die Abrechnungssoftware das umsetzen kann steht auf einem anderen Blatt.

    Beste Grüße - NV