nichttraumatische intraspinale epidurale Blutung

  • Im Januar wurde der Patient an einer lumbalen Spinalkanalstenose operiert. Nach einem halben Jahr Beschwerdefreiheit stellt er sich mit zunehmenden Beschwerden seit 4 Tagen erneut vor. Der Patient nimmt Falithrom ein, Quick bei Aufnahme 17% .

    Ein MRT zeigt einen epiduralen Erguß, intraoperativ massiv blutiges Serom. Im OP-Bericht wird beschrieben ... bei Eröffnung des Ligamentum flavum bricht reichlich blutig seröse Flüssigkeit hervor. Es erfolgt eine Dekompression des Rezesus laterales...

    Laut Epikrise ist der die Einblutung/Erguß unter Falithrom ursächlich für die erneuten Beschwerden.

    Laut alphabetischen Verzeichnis ist eine nichttraumatische spinale epidurale Blutung mit I61.2 zu kodieren, lt.systemischen Verzeichnis sind an dieser Stelle aber nur intrakranielle Blutungen gemeint. Der Gutachter schlägt M48.06 ( Spinalkanalstenose vor )

    Welche Hauptdiagnose muss denn hier abgerechnet werden ? ?(

  • Hallo Barbara,

    eine nichttraumatische intraspinale epidurale Blutung wird mit G 95.1 kodiert.
    (P.S.: eine kleine Begrüßung zu Beginn eines Postings macht die Kommunikation angenehmer.)
    Viele Grüße aus Niederbayern

    mit freundlichen Grüßen
    Hartmut Kops

    Das Leben besteht zu 10 % aus dem was passiert und zu 90 % aus dem was wir daraus machen. Menschen, die ihr Bestes geben, können nicht versagen.

  • Moin,

    ich würde bei einer spontanen Blutung unter Phenprocoumon, unabhängig von der Blutungslokalisation, D68.30 (Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien) als HD kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

  • Hallo J. Stumper,

    bei einer nichttraumatischen Blutung unter Antikoagilanz wird die Blutung als HD kodiert. Sie können Y 57.9 ! als Sekundärdiagnose kodieren. Die D 68.30 können sie als Nebendiagnose kodieren, sofern sie die Nebendiagnosedefinition erfüllen.

    mit freundlichen Grüßen
    Hartmut Kops

    Das Leben besteht zu 10 % aus dem was passiert und zu 90 % aus dem was wir daraus machen. Menschen, die ihr Bestes geben, können nicht versagen.

  • Moin Neurocaser,

    Sie zitieren die MDK-Kodierempfehlung Nr. 114. Die hier genannte Empfehlung, dass grundsätzlich die Blutungslokalisation als HD und die D68.30 als ND kodiert werden muss, lässt sich meiner Meinung nach nicht aus den DKR ableiten.

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

  • hallo forum!


    die mdk-empfehlungen 114 und 274 sind zwar logisch in sich, doch wie sind sie begründet?
    In 274 werden die SKR genannt, welche skr aber nicht.
    Ich frage mich, wozu im alphabICD-VZ steht:
    Hämaturie R31
    -bei
    - - Malaria B50.8
    - - Therapie, Antikoagulanzien D68.30
    Letztlich läuft 114 und 274 auf einen ausschluss der D68.30 als HD hinaus.
    In D002 finde ich keine erklärung hierfür.


    Zurück zur (intra- ) spinalen epiduralen blutung dieses threads.
    alphabICD-VZ:
    Blutung > nichttraumatisch > epidural I61.2
    Blutung > spinal G95.1
    Blutung > subdural > spinal G95.1

    Blutung > intramedullär ank G95.1
    Hämatomyelie G95.1
    Das I61.2 der überprüfung im systICD nicht standhält hat barbara schon festgestellt. Auch g95.1 ist falsch, "epidural" kann kein arzt, der die anatomie nicht ganz vergessen hat, im Rückenmark unterbringen ( G95.- Sonstige Erkrankungen des Rückenmarks )
    Ich habe für die korrekte lokalisation der spinalen epidurale blutung keinen passenden code gefunden.
    In anlehnung an die hematurie, siehe oben, halte ich wie J Stumper die D68.30 für eine spontane spinale epidurale blutung für richtig, auch als HD.


    (wir hatten 2011 bereits ärger mit der G95.1, Claudicatio intermittens spinalis. Danke kodierer2905 für den hinweis auf alphabICD-VZ 2013. Danke TicTac )


    mfg ET.gkv

  • Hallo Forum,

    nach der DKR D014d ist eine "Rückversicherung" im Syst. Verzeichnis nur bei unspezifischen Kodes erforderlich. I61.2 ist kein unspezifischer Kode, daher zu verwenden. (Bei den traumat. epid. Blutungen besteht übrigens das gleiche Problem.)

    Ob die Verschlüsselung mit I61.2 in meinen Augen "richtig" oder "falsch" ist, ist von mir als einzelnem Anwender im Rahmen der Kodierung nicht zu bewerten. Gemäß BSG sind die Vorschriften streng nach Wortlaut auszulegen, im Falle unerwünschter Ergebnisse sind die Selbstverwaltung, InEK und DIMDI im Rahmen der Systempflege zuständig (s.o. claudicatio spinalis).

    Gruß,
    fimuc

  • Hallo fimuc,
    Hallo Forum,

    nach der DKR D014d ist eine "Rückversicherung" im Syst. Verzeichnis nur bei unspezifischen Kodes erforderlich.

    Das sehe ich anders. Das Alphabetische Verzeichnis ist nicht das primäre Verzeichnis, sondern bietet nur eine zusätzliche Hilfestellung bei der Kodesuche. Eine Rückversicherung im Systemischen Verzeichnis ist grundsätzlich erforderlich. Hier der exakte Wortlaut des entscheidenden Abschnitts der D014d: "[...]Das Alphabetische Verzeichnis der ICD-10-GM unterstützt die Verschlüsselung nach dem Systematischen Verzeichnis inkl. des Kreuz-Stern-Systems und der Zusatzschlüsselnummern. Die im Alphabetischen Verzeichnis verwendeten formalen Vereinbarungen sind dort beschrieben. Maßgeblich für die Kodierung ist stets das Systematische Verzeichnis. [...]".

    Ich sehe gerade, dass Herr Balling das DIMDI zum Thema "Blutung unter Antikoagulanzien" bereits befragt hat:

    https://www.mydrg.de/forum/index.ph…;threadID=12981

    Antwort vom 04.02.2011
    Zitat
    Aus klassifikatorischer Sicht ist eine spontan aufgetretene Blutung bei einer Therapie mit Antikoagulanzien mit D68.30 zu verschlüsseln.

    Damit sollte es jetzt eigentlich amtlich sein ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Stumper

  • Guten Morgen Herr Stumper,
    hallo Forum,

    der Text der DKR geht noch weiter: "Soweit [bedeutet m.E. "Nur wenn"] das Alphabetische Verzeichnis zu einem unspezifischen Kode (z.B. '.9-Kode') führt, ist deshalb [weil das Syst. Vz. Vorrang hat] im Systematischen Verzeichnis zu prüfen, ob eine spezifischere Kodierung möglich ist."

    Weil der Satz nicht lautet "Jeder Kode ist zu überprüfen", sind meiner Meinung nach spezifische Kodes ohne weiteres zu verwenden.

    Freundliche Grüße,
    fimuc

  • hallo fimuc!

    der satz " Maßgeblich für die Kodierung ist stets das Systemische Verzeichnis. " begrenzt sich keineswegs auf die unspezifischen 9-Kodes.


    Im Anhang A der DKR " Grundregeln der Verschlüsselung ( WHO ) "
    ist zu lesen
    6. Die Richtigkeit der ausgewählten Schlüsselnummern ist durch Rückgriff auf das Systemische Verzeichnis zu überprüfen. ...
    7. Die Inklusiva und Exklusiva ... sind zu beachten.
    8. Zuweisung der Schlüsselnummer.


    Wie gesagt, Anhang A ist Bestandteil der DKR
    mfg ET.gkv

  • Hallo ET.gkv,

    dann gibt´s hier offensichtlich einen Fall von „Aussage gegen Aussage“ (Kodierrichtlinie vs. Anhang).
    Zu Sinn und Zweck und Wertigkeit des Anhangs habe ich nichts gefunden, aber selbst wenn er gleichgewichtig zur Kodierrichtlinie sein sollte - was ist sinnvoller mit Blick auf eine einheitliche Verschlüsselung und die darauf beruhende Kalkulation?
    M.E. doch, wenn alle einen vom DIMDI genannten spezifischen Kode für eine Diagnose verwenden. So wenig plausibel dieser auf den ersten Blick auch erscheinen mag, so wird man doch wohl davon ausgehen können, dass sich das DIMDI etwas dabei gedacht hat und die Zuordnung nicht etwa im Rahmen eines Würfelspiels erfolgte.

    Freundliche Adventsgrüße,
    fimuc