DRG-Kodierung für intramedulläres Melanocytom im Rückenmark - Selbstzahler

  • Hallo


    ich denke auch, dass Sie sich erstmal die aufgeschlüsselte Rechnung besorgen sollten. So schnell finde ich als Rechtsgrundlage nur den §305 SGB V, der allerdings eigentlich nur die Rechnungen für Kassenpatienten regelt. Sie haben aber auf jeden Fall ein Anrecht auf eine detailierte Leistungsaufstellung.

    Die DRG können Sie nur auf dieser Basis und ggf. sogar nur mit der Patientenakte klären, da Komplikationen im DRG-System nicht unbedingt mit der medizinischen Definition von Komplikationen übereinstimmen. Die Akte können Sie mit der schon genannten Schweigepflichtsentbindung einsehen, für Kopien müssten Sie aber einzeln zahlen (bis zu 50 Cent / Blatt)

    Einen Einspruch gegen die Rechnungshöhe würde ich erst nach Prüfung durch Fachleute anstreben, zumindest was die DRG angeht.

    Die Privatrechnungen der Chefärzte können Sie ebenfalls anfordern, da müssen Sie in den Aufnahmevertrag schauen, ob die Ärzte oder die KLinik die Leistungen abrechnet.


    Gruß

    MF Bern

    Ich vermute, dass Sie in einer Abteilung für ausländische Pateinten gelandet sind, deshalb kam die Antwort auch auf Englisch.

  • Vielen Dank für alle Hinweise. In der Tat soll ich wohl nicht voreilig zum Anwalt rennen...

    Ich habe nun gefunden, dass Benennung der ICD/OPS-Kodes auch im Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG), § 8 Berechnung der Entgelte vorgeschrieben ist :

    Zitat

    (9) Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen.

    Somit gehe ich erst mal davon aus dass die Rechnungsstelle dies auch entsprechend umsetzen soll und nicht etwa an behandelndet Arzt verweisen darf.

  • Gut Tag zusammen,

    nach langem hin-und-her haben wir nun die Patientenakten erhalten.

    ***

    Rest des Beitrages habe ich entfernt in der Korrektur, da dieses falsche Seite der Patientenakte zitierte. Siehe nächsten Beitrag.
    ***

    Einmal editiert, zuletzt von PrivatPatient (21. Februar 2013 um 09:11)

  • ich muss mich leide korrigieren. Es gab noch ein Deckblatt wo das in die Rechnung gestelltes Code B03B angegeben ist.

    Dieser beruht auf folgendem:

    Diagnosen:

    HD 12 C72.0 Bösartige Neubildung des Rückenmarks
    ND 12 U50.30 Mittelschwere motorische Funktionseinschränkung: Barthel-Index: 40-55 Punkte
    ND 12 U51.10 Mittlere kognitive Funktionseinschränkung: Erweiterter Barthel-Index: 20-65 Punkte
    ND 12 D48.9 Neubildung Verhalten unsicher oder unbekannt

    Prozeduren:

    5-031.20 Zugang zur Brustwirbelsäule: Hemilaminektomie BWS: 1 Segment
    5-984 Mikrochirurgische Technik
    5-035.0 Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Rückenmarkes und der Rückenmarkhäute: Intramedulläres Tumorgewebe
    3-823 Magnetresonanztomographie von Wirbelsäule und Rückenmark mit Kontrastmittel
    8-561.1 Funktionsorientierte physikalische Therapie: Funktionsorientierte physikalische Monotherapie


    Das Problem ist nur: C72.0 ist nicht zutreffend, im Arztbrief werden lediglich ein gutartiger Tumor (Melanozytom) und komplikationslose Eingriff und postoperative Behandlung erwähnt.

    Ich kann nur nicht finden wer für die Korrektur zuständig sein soll, es wird Ping-Pong gespielt, jeder verweist auf jemand anderen...

  • Die Kollegen scheinen nicht sehr entscheidungsfreudig zu sein (eigentlich ungewöhnlich für chirurgische Disziplinen *g*): Ist es nun
    - gutartig (lt. Arztbrief, Melanozytome sind in der Tat gutartig)
    - bösartig (C72.0) oder
    - unbekannt (D48.9)?
    Nur eines davon kann stimmen (es sei denn, es wären mehrere Tumore behandelt worden). Das sollte die Klinik schon beantworten können, multiple choice haben wir im Studium alle reichlich geübt...

    Ich vermute, dass die D48.9 eine Aufnahmediagnose war (vor der OP hat man ja noch keine Sicherheit über die Art des Tumors), die dann versehentlich in die Entlassungsdokumentation übernommen wurde. Schreiben Sie am besten an die Klinik *und* an die Abrechnungsstelle, verlangen Sie eine korrigierte Rechnung: D48.9 raus und C72.0 durch D33.4 ersetzen. Falls die Klinik auf C72.0 beharrt, lassen Sie sich den Histologie-Bericht und den OP-Bericht schicken.