300 € bei Fallzusammenführung

  • Guten Morgen!

    Wenn eine MDK-Prüfung eine Fallzusammenführung ergibt, kann man dann für den 1. Fall, also für den, der bestehen bleibt, eine 300,00 € Rechnung stellen? Der zweite ist ja verloren, aber bei dem ersten Fall ergibt sich ja keine Verringerung des Rechnungsbetrages. Hat das schon mal jemand versucht?

    Einen schönen Tag!

  • Hallo,

    irgendwie stehe ich jetzt auf dem Schlauch:

    der MDK meint: FZF ---- also Fall 1 und Fall 2 gibt es so dann ja nicht mehr, sondern einen neuen Fall 1.1 - und somit kommt es in der Summe beider Fälle zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages, sprich keine AWP

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo droege

    aber wird die Rechnung im ersten Fall nicht aufgehoben, weil es den Fall letztlich im Ursprung nicht mehr gibt? Und eine AWP für etwas, was es nicht mehr gibt...............

    Schönen ersten Advent an die Forumsgemeinschaft

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo zusammen,

    normalerweise ist es eher ein Begutachtungsauftrag, der sich auf den Fall bezieht, der dann storniert wird - zumindest bei uns! Die Rechnungssumme dieses Falles verringert sich auf Null --> keine AWP!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Liebe Mitforisten,

    Es läuft immer wieder auf die Frage hinaus:
    Gab es einen Prüfauftrag für den ersten Fall, für beide Fälle oder nur für den Folgefall?

    1. nur erster Fall geprüft: würde ich Aufwandspauschale in Rechnung stellen. Dieser Fall (mit verlängerter Falldauer aufgrund des angehängten Falles) wurde nicht gemindert. Das sollte eigentlich unstrittig sein.

    2. nur zweiter Fall geprüft: Keine AWP, unstrittig

    3. beide Fälle mit separaten Anfragen: Einmal AWP, einmal nicht

    Meistens aber werden beide Fälle gemeinsam angefragt, da können sich jetzt die Juristen darüber streiten, ob dies rechtlich gesehen zwei Anfragen sind.

    Meines Wissens ist der Begriff der Anfrage ja eigentlich immer auf EINEN Fall zu beziehen.

    Die gemeinsame Anfrage würde ich also juristisch als eine Sammelanfrage mehrerer, getrennt zu prüfender Fälle interpretieren. Das entspricht der Logik der schrittweisen Prüfung pro Fall, die bei der Wiederkehrerregelung, insbesondere auch bei multiplen Zusammenführungen, zum Tragen kommt. Ich kann derzeit keinen Grund erkennen, warum die Rechnungsprüfung davon abweichen und a priori zwei Fälle gemeinsam prüfen sollte.

    Ist wahrscheinlich wieder eine Konstellation, die wieder erst bis vors BSG gehen muss - Was für ein volkswirtschaftlicher Irrsinn der Selbstverwaltung, die an vielen Stellen der Aufgabe einer Regelung nicht nachkommt. Das Spielchen hatten wir ja schon beim Schimpfwort "Komplikationen".

    Und so lange würde ich mich dann aber auch weigern, die AWP für den ersten Fall aufzugeben.

    viele Grüße

    Kolibri

  • Hallo Kolibri,

    es gibt da ein Urteil des SG Trier: http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/pdfs/Urteil_SG…10_25.05.11.pdf

    Darin heißt es sinngemäß, dass zwei Aufwandspauschalen anfallen, wenn auch zwei Begutachtungsaufträge (für jeden Fall einer) erteilt wurden. Wenn jedoch aus dem Begutachtungsauftrag hervorgeht, dass es sich um die Prüfung eines einheitlichen medizinischen "Lebenssachverhalts" (seltsames Wort) handelt, ist ggf. nur eine AWP zu zahlen!

    Ich weiß jedoch nicht, inwieweit dieses Urteil rechtskräftig ist!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Haalo Herr Bauer,

    demnach muss also die Fragestellung Fallzusammenführung vorher gegeben sein, weil wir uns dann als Krankenhaus einen Briefumschlag und ein Anschreiben an den MDK schenken können...

    Grundsätzlich finde ich auch. dass bei einer FZF-Prüfung nur eine AWP anfallen darf, warum das SG allerdings eine solche Unterscheidung trifft, ist mir schleierhaft.

    Verstehe einer die Richter.


    mfg


    Bern

  • Hallo,
    In der Regel erfolgt die Anfrage seitens des Kostenträgers, ob im Fall 2 eine Fallzusammenführung mit dem vorhergehenden Fall 1 gegeben ist. Meinem Erachten nach, kann der MDK nur prüfen, ob der Fall 2 über die Regelungen zu Komplikation oder Beurlaubung mit dem vorhergehenden Fall 1 zusammen zu führen ist oder nicht. Dies, da ich davon aus gehe , dass auch der Leistungserbringer die rein formalen Fallzusammenführungen auch ohne MDK prüfen kann.
    Was leider sehr häufig passiert ist das der MDK (meines Erachtens nach ohne Prüfauftrag) den vorhergehenden Fall kodiertechnisch prüft und so ändert, dass nach dieser Änderung eine formale Zusammenführung z. Bsp. gleiche Basis-DRG resultiert.
    Da hierfür explizit kein Prüfauftrag vorlag würde ich diese Prüfung nicht akzeptieren.

    Sollte der Kostenträger im Vorfeld eine Kodierprüfung für Fall 1 eingeleitet haben und im 2. Fall eine Fallzusammenführungsprüfung beauftragt haben und beides mit einem positiven Gutachten aus Sicht des Krankenhauses enden, so sind selbstverständlich 2 Aufwandspauschalen in Rechnung zu stellen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)