Belegarzt und Bestrahlung

  • Hallo liebes Forum,

    gibt es irgentwelche gesetzlichen Grundlagen für die Abrechnungen in der Belegabteilungen und anderen Fachgruppen?

    Wir haben eine onkologische Belegabteilung, die entsprechend der Beleg-DRG abgerechnet wird. Es kommt vor, dass während dieses Aufenthaltes eine Strahlentherapie beginnt. Die Strahlentherapie befindet sich in einer Praxis außerhalb. Wird diese Strahlentherapie nun bei uns mitverschlüsselt und die Strahlentherapie per Aufwand von uns bezahlt, oder rechnet die Strahlentherapie selbst mit den Kassen ab und wir berechnen nur die Belegdrg ohne Strahlentherapie.

    Als was ist dies abrechnungstechnisch zu sehen, Verbringung? Konzil? Wer rechnet die Strahlentherapie ab?

    Vielen Dank :?:

  • Hallo,

    wir hatten das im stationären Fall: Patient hatte schon laufende Bestrahlung ambulant, lag bei uns wegen Hautnekrose nach Chemo und wurde ambulant weiter bestrahlt. Wurde von uns mit kodiert und wir erhielten die Rechnung von der Strahlentherapiepraxis (weil ambulant und stationär gleichzeitig nicht möglich ist).

    DRG-mäßig war das sehr günstig für uns und es gab keinerlei Probleme mit der Krankenkasse.

    Wie das nun speziell bei Belegabteilungen ist, weiß ich nicht, aber vom Prinzip her müsste es ja gleich sein (kein ambulanter und stationärer Fall gleichzeitig möglich).

    Viele Grüße

    Anne :)

  • Hallo April,

    in der Hauptabteilung gehört die Strahlentherapie zu der stationären Behandlung und wird als Konsilleistung mitkodiert, die Kosten sind dann von Ihnen als Krankenhaus zu tragen, wie von Anne-DD geschildert. Die Bestrahlungs-OPS können je nach Hauptdiagnose der DRG zu einem Mehrerlös der DRG führen, aber leider nicht immer - und gerade am Anfang ist die Bestrahlung u.a. durch die Material-Kosten teuer.

    Bei Belegärzten gibt es allerdings eine Sonderregelung:

    In den Bundesmantelverträgen für Ärzte (Verträge zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kostenträgern ist die Belegärztliche Versorgung (Kapitel 10) geregelt. Unter § 41 "Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit" findet sich folgendes:

    • (6) Ein Belegarzt darf für eine Auftragsleistung, eine Konsiliaruntersuchung oder eine Mitbehandlung einen Vertragsarzt hinzuziehen, wenn das betreffende Fach an dem Krankenhaus nicht vertreten ist.

      (7) Zugezogene Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen auf einem vom behandelnden Belegarzt mit der Elektronische Gesundheitskarte oder im Rahmen des Ersatzverfahrens ausgestellten und im Feld "bei belegärztlicher Behandlung" angekreuzten Überweisungsschein (Muster 6 bzw. Muster 10) ab.


    Wenn man sich die DRG-Kalkulation genauer anschaut, stellt man fest, dass auch die Kosten für solche Leistungen bei den Beleg-DRG´s deutlich niedriger veranschlagt sind, als bei der Hauptabteilung.

    Da Sie keine Strahlentherapie haben gilt damit im Rahmen der Belegarztbehandlung:
    der Belegarzt zieht den Strahlentherapeut als Vertragsarzt hinzu, und dieser rechnet mittels dem vom Belegarzt auszustellenden Überweisungsschein direkt mit der KV ab - und Sie haben mit der Angelegenheit nichts zu tun

    Viele Grüße

    A. Bauer