Prüfung der med. Notwendigkeit von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 KHG

  • Hallo zusammen,

    zunächst wünsche ich allen einen guten Start ins neue Jahr. Ich habe folgende Frage:

    Fällt die Prüfung der med. Notwendigkeit zur Mitaufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 KHG auch in die Zuständigkeit der MDK-Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V ? Oder ist die Prüfung nach § 17 b Abs. 1 KHG gesondert und unabhängig von der MDK-Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V zu betrachten?


    Vielen Dank,

    nails

  • Hallo nails

    Weitere Infos hierzu unter:

    Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG
    § 1
    Aufnahme von Begleitpersonen
    (2) Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet der Krankenhausarzt und dokumentiert diese in den Krankenunterlagen.

    Allerdings entscheidet die Krankenkasse oder der durch sie beauftragte MDK ob dies im Einzelfall berechtigt war.
    Hab eine Empfehlung der SEG beigefügt. Diese ist aus 2005, etwas aktuelleres habe ich leider nicht.

    Bei der Prüfung handelt es sich um eine Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 17 b Abs. 1 KHG.
    Somit gelten die gängigen Fristen der §275 Prüfung.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Guten Morgen,

    das sehe ich etwas anders. Mit § 275 Abs. 1c SGB V ist nur die Überprüfung der stationären Behandlung nach § 39 SGB V der eigentlich aufgenommenen Person geregelt, nicht die der Begleitperson (bei dieser Person handelt es sich ja nicht um Krankenhausbehandlung).

    Das BSG hat uns mit den letzten Urteilen (u.a. zur zeitnahen Prüfung durch den MDK im November 2012) gelehrt, dass der Gesetzestext des § 275 keinen Interpretationsspielraum zulässt sondern klar so zu beurteilen ist, wie er ausschließlich dem Wortlaut nach ausgelegt werden kann. Da § 275 Abs. 1c SGB V bzw. § 39 SGB V nichts zur Begleitperson enthält, wie mit der Vergütung einer Begleitperson umzugehen ist, kann dies m.E. auch nicht analog der medizinischen Notwendigkeit betrachtet werden.

    Ich vermute, dass für die doch eher kleinen Beträge für Begleitpersonen eher auch kein MDK zu Rate gezogen wird, das halte ich wirtschaftlich nicht für sinnvoll. An die Empfehlungen der Fachgesellschaft würde ich mich als aufnehmendes Krankenhaus schon halten, um Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern wegen geringer Beträge nicht ausufern zu lassen. Einzelfälle kann man mit den Kostenträgern sicher auch unbürokratisch ohne MDK klären.

    Wie sehen das ggf. andere Forumsmitglieder?

    Einen schönen Tag!

    Kathrin

  • Hallo zusammen,

    hier hilft ein Blick ins Gesetz:

    § 275 Abs. 1 SGB V (Auszug): Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet

    1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere bei Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung...

    Die Abrechnung der Begleitperson ist zumindest ein Bestandteil der (Gesamt-)Abrechnung und unterliegt somit der Prüfung nach § 275 SGB V

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt