Hallo zusammen,
zunächst wünsche ich allen einen guten Start ins neue Jahr. Ich habe folgende Frage:
Fällt die Prüfung der med. Notwendigkeit zur Mitaufnahme von Begleitpersonen nach § 17 b Abs. 1 KHG auch in die Zuständigkeit der MDK-Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V ? Oder ist die Prüfung nach § 17 b Abs. 1 KHG gesondert und unabhängig von der MDK-Prüfung nach § 275 Abs. 1 SGB V zu betrachten?
Vielen Dank,
nails