Hallo Forum,
ich würde sehr gerne auf eure Expertise zurückgreifen im Hinblick auf folgende Rechnung für die Dermaroller-Erstbehandlung von 2 Stellen. Ich habe 3 Scans angehängt. Der durchgehende Faktor 3,5 ist nicht strittig. Da es sich um eine kosmetische Behandlung handelt, ist hierfür prinzipiell die MwSt berechenbar, richtig?
Fraglich ist, ob die Sachkosten extra berechnungsfähig sind? Müssten sie laut §10 GOÄ nicht bereits in den Ziffern beinhaltet sein? Wie viel müsste ich also bezahlen?
Der Rechnungssteller begründet die Berechnung mit Verweis auf "Hinweise Ärztliche Gebührenordnung" (siehe Anhang). In der "normalen" GOÄ, die ich zum nachschlagen benutze, sind keine gesonderten Spalten für Sachkosten ausgewiesen.
Kann mich jemand erleuchten, was es mit den Spalten auf sich hat und was der Arzt in Rechnung stellen darf?
Vielen Dank schon mal für die kompetente Hilfe!!