Fallzusammenlegung?

  • Hallo liebes Forum,

    wir haben folgendes Problem:

    werden folgende Fälle zusammengefaßt oder nicht

    Fall 1: Pat. hypox. Hirnschaden, beatmet DRG A11G (10.-21.2.), Verlegung wg. Komplikationen in ein anderes KH

    Zwischenaufenthalt in einem anderen KH (21.2.-23.2.)

    Fall 2: Rückverlegung aus dem KH, bei und gleiche HD G93.1 (hypo. Hirnschaden), wieder beatmet (23.2.-16.3.) DRG A09C

    bei der Rückverlegung aus dem anderen KH handelte es sich um eine geplante Rückverlegung nach HSM-Anlage.

    Lt. FPV2012 werden die Fälle nicht zusammengeschlossen, siehe Spalte 13 (Ausnahme von der Wiederaufnahme). Eine Kollegin aus unserem Haus sagt aber, das bei einer geplanten Rückverlegung die Fälle zusammenzuschließen sind. Was ist nun richtig?

    Bitte um schnelle Rückantworten, sind grad völlig durcheinander. Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus.

    MfG

    K. Kirsche

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es ist keine Wiederaufnahme (§2 FPV), sondern Rückverlegung (§3 FPV). Was folgt daraus? ...mal abgesehen davon, dass keins der Kriterien aus §3 zutrifft und die DRGs als "Verlegungsfallpauschale" in Zeile 12 gekennzeichnet sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Sehr geehrter Hr. Selter,


    ich hoffe Sie halten mich (uns) jetzt nicht für blöd, aber wir verstehen ihre Antwort leider nicht.

    Konstelation ist:

    KH A verlegt uns Pat. mit G93.1, Behandlung bei uns im KH B, wird beatmet-->wir verlegen den Patienten wg. Komplikationen aus der 1. Behandlung im KH A, dann Rückverlegung aus KH A, Weiterbehandlung bei uns gleiche HD G93.1, wieder beatmet. Erfolgt hier nun eine Fallzusammenlegung oder nicht. Wir sind der Meinung es erfolgt eine Fallzusammenlegung, da man sich ja sonst solche Fälle als KH "basteln" könnte, was ja wohl nicht Sinn und Zweck (Zuschieben von Pat. zw. KH) ist.

    Nochmals Entschuldigung!

    MfG

    Kirsche

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich halte sie nicht für blöd. es ist nur u. U. lehrreicher, wenn man selbst den Weg findet, ohne alles vorgesagt zu bekommen. Allerdings hatte ich einen Zahlendreher mit 2 und 3, jetzt korrigiert.
    Sie werfen in Ihrer Frage Begrifflichkeiten durcheinander. Sie sprechen von Ausnahme von Wiederaufnahme. Das spielt hier überhaupt keine Rolle, weil Sie keine Wiederaufnahme, sondern ein Rückverlegung haben. Somit ist Spalte13 völlig unerheblich. §3 in der FPV beschreibt, wie Sie bei Fällen mit Rückverlegung vorzugehen haben. Wenn Sie nun da lesen, wie wird die Antwort dann für Ihren Fall sein?

  • Ja, sehr lehrreich, den Lösungsweg selbst zu finden und zu verstehen. Vielen herzlichen Dank.

    Antwort: die Fälle werden zusammengefaßt und neueingestuft.

    Viele Grüße

    Kirsche

  • Hallo,

    ich möchte nochmal genauer Nachhaken:

    Es wird immer vom Unterschied §2 und §3 geschrieben. Aber Wiederaufnahme regelt §2 und §3 regelt eigentlich die Abschläge bei Verlegung. Ja in Abs. 3 steht bei Rückverlegung wird zusammengefasst und JETZT kommts!: eine Neueinstufung nach den Vorgaben §2 Abs.4 Sätze 1bis7 in eine Fallpauschale... so jetzt Blick auf §2 Abs4 1. Satz dort steht bei Anwendung der Absätze 1 bis 3... in denen aber steht ja nun am Ende immer Ausnahme von Wiederaufnahme bei entsprechender Kennzeichung der Spalte.

    und nun? doch nicht zusammenführen? warum konnte in den ganzen Jahren nicht einmal ein verbindlicher Satz integriert werden Ausnahme von Wiederaufnahme gilt nicht bei direkten Rückverlegungen oder so ähnlich. weil es aber nirgendwo direkt steht (und immer nur Verweise Verweise Verweise in denen letztlich die Ausnahme wiederum beschrieben steht) denke ich war das so gewollt, dass auch hier die Ausnahme gilt.

    In §3 wird zwar einerseits von Rückverlegung gesprochen, es handelt sich aber dennoch um eine Wiederaufnahme denn dort steht "das wiederaufnehmende Krankenhaus..."

    Bitte um Bestätigung oder begründete Aufklärung über das Gegenteil von den Fachkundigen hier. Oder ist das mittlerweile mal gesondert beurteilt worden?

    MfG

    rokka

  • Hallo,

    … bei Anwendung der Absätze 1 bis 3... in denen aber steht ja nun am Ende immer Ausnahme von Wiederaufnahme bei entsprechender Kennzeichung der Spalte.

    Hallo Rokka,

    Achtung, bei Fällen gemäß § 2 Abs. 3 (Wiederaufnahme wegen Komplikationen) gibt es keine Ausnahme von der Wiederaufnahme.

    Zusammengefasst geht es in der von Ihnen zitierten Regelung gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 FPV eben auch um kombinierte Fallzusammenführungen.

    Die gesamte Regelung ist unübersichtlich bis dorthinaus. Eigentlich bräuchte man für die Frage von Fallzusammenführungen einen eigenen "Grouper" oder eine eigene App.

    Viele Grüße

    Me