• Hallo,

    Z49.1 Extrakorporale Dialyse ist der korrekte Schlüssel, wenn der Pat. speziell zur Dialyse aufgenommen wird. Man muss aber noch unterscheiden ob es sich um einen Tagesfall handelt oder einen mehrtägigen Aufenthalt.

    Tagesfall: HD Z49.1
    ND zugrundeliegende KH (bsw. Niereninsuff.)

    mehrtägiger Aufenthalt:
    HD zugrundeliegende KH
    ND Z49.1
    siehe dazu auch DKR § 1401 Dialyse

    Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz würde ich angeben, wenn der Pat. wegen etwas anderem - also nicht speziell zur Dialyse - im Krankenhaus liegt aber auf Dialyse angewiesen ist.

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Graf:
    Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz würde ich angeben, wenn der Pat. wegen etwas anderem - also nicht speziell zur Dialyse - im Krankenhaus liegt aber auf Dialyse angewiesen ist.

    Hallo,

    das ist eben in der DKR nicht beschrieben. Dort wird nur unterschieden, wie bei Aufnahme zur Dialyse die HD-Zuordnung vollzogen werden soll.
    Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse wird nicht erwähnt, damit auch nicht gesagt, dass es nicht zusätzlich kodiert werden kann (unabhängig davon, ob Aufnahme zur Dialyse oder anderem Grund).
    Der Knackpunkt ist nämlich: Z49.1: CCL = 0, Z99.2: CCL = 2 (was besonders beim Mehrtagesfall relevant ist).

    Deswegen: Z99.2 sollte (!meiner Meinung nach!) kodiert werden, wenn die Aussage des ICD-Textes zutrifft: \"Abhängigkeit von Dialyse\".

    Anbei Kopien von Demo-Folien (mit Schreibfehler Folie 2: N18.- ist korrekt, nicht J18.-).

    Gruß


    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    die Kodes Z80.- bis Z99.- sind nach Überschrift "...aufgrund Familien- oder Eigenanamnese und bestimmte Zustände, die den Gesundheitszustand betreffen" definiert, also sind sie doch nur anwendbar als "Zustand", der im eigentlichen DRG-Behandlungsfall nicht therapiert wird. Wir verwenden dieses Kapitel nur als zusätzliche Dokumentation, wenn das bei uns zusätzlicher Aufwand bedeutet, z.B. Prothesenträger. Die Kodes Z40.- bis Z54.- werden "... zur medizinischen Betreuung" definiert, also dann, wenn der Patient genau aus diesem Grund ins Haus kommt. Falls ich mich irre, bitte melden, aber vielleicht helfen Ihnen die Kapitelüberschriften weiter.

    Gruß aus Bayern

    Andrea

    Gruß aus Bayern

    Andrea-FS1 :d_v:

  • Guten Morgen Herr Selter,

    genau das ist der Knackpunkt - "Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse wird nicht erwähnt in § 1401". Die CCL Relevanz des Schlüssels Z99.2 war mir übrigens nicht bewußt. Aber der Vorschlag beide Diagnosen (Z49.1 + Z99.2) bei mehrtägigem Aufenthalt zu kodieren bereitet mir trotzdem noch Kopfzerbrechen. Rein von der Logik her ist es doch anzunehmen, das ein Pat., der zur Dialyse ins Krankenhaus aufgenommen wird, auch von selbiger abhängig ist - was nach Wortlaut ja der Schlüssel Z99.2 beschreibt. Warum also zusätzlich kodieren - wenn da nicht die CCL Relevanz wäre! Weiterhin iritierte mich anfangs die Tatsache, das jeder Schlüssel im Exklusiva auf den jeweils anderen verweist!

    Hmmmmm - aber nichts liegt mir ferner als Ihnen zu wiedersprechen :look:

    Das ist eben wieder mal ein Fall von => "Man muss es eben wissen!" Von selbst wäre ich darauf nicht gekommen. Aber zum Glück gibt es ja dieses Forum
    ;D

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Graf:
    Warum also zusätzlich kodieren - wenn da nicht die CCL Relevanz wäre! Weiterhin iritierte mich anfangs die Tatsache, das jeder Schlüssel im Exklusiva auf den jeweils anderen verweist!

    Hmmmmm - aber nichts liegt mir ferner als Ihnen zu wiedersprechen :look:

    Hallo Herr Graf,

    die korrekt von Ihnen beschriebenen Exklusiva sind der "Schwachpunkt" in meinem Vorschlag, deswegen ist Widerspruch erlaubt!;)
    Ich bin jedenfalls auf unsere zukünftigen CCL-Bewertungen gespannt.

    Gruß



    --
    D. D. Selter

  • Hallo Herr Selter,

    ich bin ebenfalls bzgl. der zukünftigen CCL Bewertung gespannt und vorallem was sagt wohl der MDK :mdk: zur Kodierung bei eben solchen "Grauzonen"? Denn die Vorstellungen der Krankenhäuser zum "Rightcoding" werden da wohl von denen des MDK teilweise abweichen (verständlicherweise:D).

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Servus und hallo, Dr. Selter und Liste,

    habe mit Interesse Ihre Ausführungen verfolgt...
    Natürlich ist es sehr verlockend, zusätzlich die Z99.2 zu verschlüsseln.

    Wir haben aber zunehmend Probleme mit dem MDK, der uns gerade in Zusammenhang mit der N18.0 vermehrt die Z99.2 streicht (es sei denn, die N18 ist eigenständig ausreichend begründet; wie auch immer dies exakt zu deuten ist). ?(

    Gibt es in anderen Häusern ähnliche Erfahrung bei der \"Kombination\" N18.0 und Z99.2 ?

    Mit freundlichen Grüßen

    shadow ?

  • Hallo,

    ich möchte die Kodierung bei Dialysepatienten mal aus Sicht des Nephrologen beleuchten.
    Die ICD-Nummern um die es geht sind:

    N18.0 - terminale Niereninsuffizienz
    Z99.2 - Abhängigkeit von Dialyse
    Z49.0 - Vorbereitung auf die Dialyse
    Z49.1 - extrakorporale Dialyse - Hämodialyse, Hämofiltration, Hämodiaf.
    Z49.2 - Sonstige Dialyse - Peritonealdialyse

    Nach Kodierrichtline 1401 c erhalten Patienten die speziell zur Dialyse aufgenommen werden als HD die Z49.1, sofern es sich um einen Tagesfall handelt. Der Sinn liegt ausschließlich in der Erfassung der sog. teilstationären Dialysebehandlung. Es geht also um Patienten die nicht in einer rein ambulanten Einrichtung dialysieren können.

    Bei einem Mehrtagesfall ist Z49.1 wie auch Z49.2 nur als ND zu kodieren, wenn die Aufnahme speziell zur Dialysebehandlung erfolgte. Beispiel wäre eine Verlegung in eine nephrologische Klinik zur Dialyse nach erfolgter OP in einem anderen Krankenhaus, oder ein als teilstationär geplanter Patient, der aufgrund des Allgemeinzustandes nach Dialyse nicht entlassen werden kann. HD ist dann die Krankheit die zur Aufnahme ins Krankenhaus geführt hat. Bei Verlegung zur Dialyse z.B. die Nierengrunderkrankung.

    Patienten die zur Shuntanlage, oder Anlage des Peritonealdialysekatheters aufgenommen werden erhalten die Z49.0 als Hauptdiagnose. Dies schließt eine zwar nicht geplante, aber dann doch notwendige Erstdialyse mit ein (Siehe Kapitel Z49.-). Es wird also nicht zusätzlich zur HD Z49.0 die Z49.1 als ND kodiert.

    Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse wirft die Frage auf, ab wann ein Patient abhängig von Dialyse ist und wer das beurteilt. In der ICD-Systematik findet sich der weitere Kommentar \"Langzeitdialyse bei Niereninsuffizienz\". Sinn dieser ICD-Nr liegt in der Abbildung der Dialysepflicht bei Patienten die aufgrund anderer interkurrenter Erkrankungen stationär behandelt werden. Für mich ist ein Patient abhängig von Dialyse wenn er in das chronische ambulante, oder teilstationäre Dialyseprogramm aufgenommen wurde. Diese Notwendigkeit wird jedes Quartal auf einem Dokumentationsbogen über die ärztliche Entscheidung zum Dialyseverfahren nach §135 Abs. 2 SGB V dokumentiert.

    Betrachtet man das bisher gesagte, stellt sich die Frage, wann die N18.0 -terminale Niereninsuffizienz überhaupt noch zu kodieren ist. Als ND ist es nicht zulässig, wenn gleichzeitig ein Kode aus I12.- , oder I13.- kodiert wird, bei anderen Nierengrunderkrankungen ist es möglich.
    N18.0 als Hauptdiagnose darf eigentlich nicht mehr vorkommen. Lediglich bei Patienten mit medizinisch nicht zu erklärender Nierengrunderkrankung scheint es denkbar hier N18.0 einzusetzen.

    Gruß

    N. Bröker

  • Anbei Kopien von Demo-Folien.
    Vielen Dank für die Folien, aber müßte es in der zweiten Folie als ND nicht eher N18.- heißen? :d_gutefrage: