Vorstationär neben stationär in der Psychiatrie

  • Guten Morgen,


    kennt jemand eine für 2012 geltende Rechtsgrundlage bzgl. der Vergütung von vorstationärer Pauschalen neben einem stationären Aufenthalt nach Bundespflegesatzverordnung?

    Herzlichen Dank vorab.

    Viele Grüße aus dem Münsterland

    Stephan Wegmann

  • Hallo Herr Wegmann,

    ich versuche mich mal an Ihrer Frage.

    Die vor- bzw. nachstationäre Behandlung ist im § 115a SGB V verortet. Die Vergütung dieser Behandlung ist gem § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG einheitlich zu berechnen, was in der Folge § 115a Abs. 3 SGB V konkretisiert. Dieser sieht rechtlich vorrangig eine Empfehlung der Bundesebene zur Vergütung vor, die automatisch gilt, falls auf Landesebene keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

    Mit Wirkung zum 1.1.1997 gilt die gemeinsame Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung, die zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart worden ist. Sie sieht in den Anlagen 1 und 2 fachabteilungsbezogene Vergütungspauschalen vor. Die ursprünglichen DM-Beträge sind aufgrund der Änderungsvereinbarung zu der gemeinsamen Empfehlung zum 1.1.2002 in Euro gerechnet worden. Diese Empfehlung gilt in den Bundesländern, da eigenständige Vereinbarungen auf Landesebene bisher nicht angestrebt worden sind. Für vorstationäre Behandlung in der Allgemeinen Psychiatrie wird demnach als fachabteilungsbezogene Vergütungspauschale 125,78 € berechnet.

    Nun zu Ihrer weiteren Frage:

    Ziel der vorstationären Behandlung ist es, entweder die Frage der Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten, indem notwendige Voruntersuchungen (u.a. Laboruntersuchungen) beim Patienten ambulant durchgeführt werden.

    Rechtlich gesehen gehören weder die vor- noch die nachstationäre Behandlung zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, vielmehr liegt im Fall der vorstationären Behandlung eine Verordnung von Krankenhausbehandlung vor, was bedeutet, dass der Patient aus dem ambulanten in den stationären Behandlungsbereich überstellt worden ist. (so die überwiegende Kommentierung zu § 115a SGB V (s. u.a. insbesondere Sommer, SGB V § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (HaufeIndex 529160)).

    Daher ist eine vorstationäre Behandlung neben einer vollstationären Behandlung (auch nach BPflV) meiner Meinung nach rechtlich überhaubt nicht möglich. ?(

    Vielleicht können Sie ja ein entsprechendes Beispiel nennen, damit dies weiter erörtert werden kann.

    MfG,

    ck-pku