Kombinierte Fallzusammenführung - Rückverlegung

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich stehe bei einer komplexen Fallkombination so richtig auf dem Schlauch und brauche Unterstützung:

    1. KH A: 13.12.2012 - 20.12.2012 DRG: E65A

    2. KH B: 20.12.2012 - 21.12.2012 DRG: F59B

    3. KH A: 21.12.2012 - 22.12.2012 DRG: E65A

    4. KH B: 28.12.2012 - 29.12.2012 DRG: F59B

    5. KH A: 29.12.2012 - 21.01.2013 DRG: L60B

    6. KH B: 30.01.2013 - lfd. vermutlich wieder DRG: L60B

    Fragen:

    Können die drei Aufenthalte im KH A zusammengeführt werden (1. + 3. Wiederaufnahme, 5. Rückverlegung)?

    Können die beiden Aufenthalte im KH B zusammengeführt werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,

    ich würde den 3. Fall KH A nicht als Rückverlegung sehen: der Pat. war zwischendurch entlassen und es fand da ja keine "Hinverlegung" statt.
    Die ersten beiden Fälle gehören zusammengefasst (Sie schreiben "Wiederaufnahme" - war der Pat. auch hier zwischendurch entlassen? - Sonst ggf. auch Rückverlegung.)

    Die beiden Fälle KH B gehören m.E. nicht zusammen, da außerhalb der oGVD und keine Rückvverlegung.

    Soweit meine Meinung, ich sehe mich aber ausdrücklich nicht als Spezialist für Fallkombinationen.

    Ein schönes Wochenende,
    fimuc

  • Hallo Herr Bauer,

    eine kombinierte Fallzusammenlegung der Aufenthalte A ist hier nur aus dem Grund nicht möglich, da der Patient ab dem Aufenthalt vom 21.12. - 22.12.2012 nicht weiterverlegt wurde, d. h. der Patient wurde im KH B (vom 28.12. - 29.12.2012) zwar weiterverlegt jedoch nicht rückverlegt. Somit bleibt aufgrund der chronologischen Prüfabfolge die Zusammenfassung der beiden Aufentahlte vom 13.12. - 20.12.12 und 21.12. - 22.12.12 bei gleicher Basis-DRG.

    Die Aufenthalte von KH B werden ganz normal bei gleicher Basis-DRG zusammengefaßt.

    Schade das zu Ihrem Sachverhalt (KH A) kein Beispiel in dem Anhang der kombinierten Fallzusammenführung zu finden ist.

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • §3 Abs3 FPV 2013

    "Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser

    verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum

    eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt

    (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten

    des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist

    in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung"

    nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale


    durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden"

    Die Rückverlegung eröffnet eine Prüffrist von 30 Tagen nach Entlassung aus dem ersten Aufenthalt in KH A, deshalb sind die Fälle 1., 3. und 5. zusammenzuführen.

    Die Fälle aus KH B sind einzeln abzurechnen.

    Viele Grüße

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Herr Bauer,

    welche Variante favoritisieren Sie bzw. was sehen Sie als richtig? Dem Anschein nach existieren hier sehr unterschiedliche Auffassungen...


    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    bei genauer Lesart und wörtlicher Auslegung scheint mir die Argumentation von C. Mertens schlüssig. Bei den Fällen aus KH B ist die OGVD zur FZF bereits überschritten. Eine Rückverlegung der Fälle in KH B ist wegen der fehlenden "Verlegung" nicht möglich.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Forum, Hallo Hr. Bauer,

    oha, bzgl. der OGVD vom KH B bin ich ich wohl in dem Fallpauschalenkatalog in eine falsche Zeile verrutscht...

    bzgl. der vorgeschlagenen Fallzusammenführung von KH A (analog Frau Mertens) habe ich so meine Zweifel...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Herr Bauer,


    ganz so schnell würde ich hier keine FZF fordern. wie in Fallkonstellation im anhang der DPV beschrieben, gilt auch hier die Prüfung der "normalen" Abrechnungsregeln. Da hier die OGVD bereits überschritten sit (wenn ich richtig gerechnet habe) und kein Partitionswechsel bei gleicher MDC vorliegt, werden die Fälle 1+3 zusammengführt und der 5. nicht.


    Die Formulierung in §3 ist tatsächlich komisch (ist mir bisher noch nie aufgefallen), aber sie ergibt einfach keinen Sinn. Die Interpretation würde bedeuten, dass nach einer Rückverlegung alle Fälle zusammengeführt werden müssen, auch wenn diese nichts mit einander zu tun haben.

  • Hallo MF Bern,

    danke für den Hinweis! Dass es Sinn ergeben muss, ist mir neu! ;)

    Aber Scherz beiseite: wie sollte man die Formulierung sonst interpretieren, insbesondere, da ja die Sozialgerichte immer davon ausgehen, dass eine Interpretation nicht zulässig ist, sondern man sich am Wortlaut orientieren muss???

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt