Kombinierte Fallzusammenführung - Rückverlegung

  • Hallo,

    Bei KH A ist eine FZF für Fall 1 und 3 klar; Fall 5 fällt zwar in die Frist aber ich erkenne hier keinen Fallzusammenführungsgrund (nicht gleiche Basis-DRG und auch nicht gleiche MDC mit konservativ/andere und operativ). Die Frist alleine reicht nicht.

    Im KH B ist die oGVD überschritten, also keine FZF.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo Herr Bauer,

    da ja die Sozialgerichte immer davon ausgehen, dass eine Interpretation nicht zulässig ist, sondern man sich am Wortlaut orientieren muss

    Schön wär´s! Beispiel: Zahlung der Aufwandspauschale :(

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Die Frist alleine reicht nicht.

    Eben doch, wie man ja in den Fallkonstellationen 1, 7 und 11 in den "Hinweisen zur Erläuterung der Regelung nach §3 [etc. pp.]" erkennen kann. Die Rückverlegung löst eine Prüffrist von 30 Tagen aus. Alle Fälle von KH A, die in diese Frist fallen, müssen zusammengeführt werden.


    Das Gegenbeispiel wären dann die Konstellationen 5 und 6. Obwohl es für die FZF der Fälle 2 und 3 einen "Grund" gibt, nämlich die Rückverlegung, werden diese Fälle nicht zusammengeführt, weil sie außerhalb der durch die erste Wiederaufnahme ausgelösten Prüffrist liegen.

    Eigentlich ein ganz einfaches System... ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Guten Morgen Frau Mertens,

    ich kann Ihnen nicht so ganz folgen, was die Einbeziehung des 3. Aufenthaltes im KH A betrifft.

    Wie ich ganz oben schon schrieb, setzt "Rückverlegung" eine "Hinverlegung" voraus - die hier nicht stattfand, weil der Pat. zwischenzeitlich entlassen war.
    Und das ist m.E. keine "Interpretation", sondern "Orientierung am Wortlaut". Und auch in den "Fallkonstellationen" wird die Fallzusammenführung wegen "Rückverlegung" nur dann genannt, wenn eine ununterbrochene Verlegungskette vorliegt.

    Freundliche Grüße,
    fimuc

  • Guten Morgen Forum,

    @Frau Mertens,

    mit Ihrer Begründung durch die Fallbeispiele der kombinierten Fallzusammenführung liegen Sie nicht richtig. Die Voraussetzungen für eine komb. Fallzusammenführung wäre die Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 - 3 FPV für den 3. Aufenthalt im KH A vom 29.12. - 21.01.2013. Diese sind definitv nicht erfüllt. Somit ist die Begründung der Fallzusammenführung mit den Bsp. der kombinierten Fälle gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FPV schlicht und ergreifend falsch.

    Richtig agumentiert haben Sie in Ihrem Beitrag v. 11.02.2013. Wenn eine Fallzusammenführung aller 3 Aufenthalte im KH A überhaupt mgl. ist , dann nur gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FPV und hier scheitert es meiner Ansicht nach an dem Wortlaut "...in weitere KH VERLEGT ...in dasselbe KH zurückverlegt. Beim 3. Aufenthalt im KH A liegt keine ununterbrochene Verlegungskette vor.

    Erst wenn hier eine Verlegung ins KH B vom KH A aus geordert mit anschließender Rückverlegung ins KH A vorliegt dann können Sie sich auf die Frist von 30 Tagen festlegen. In dem Bsp. von Hr. Bauer liegt im 2. Aufenthalt des KH B keine Zuverlegung von KH A vor. Somit keine Fallszusammenführung mgl. da die Vorraussetzungen fehlen. Ebenfalls wie oben angeführt fehlen die Kriterien einer kombinierten Fallzusammenführung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 FPV.

    Fazit: Ganz so einfach ist es also doch nicht...

    fimuc, da bin ich einer Meinung mit Ihnen!

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo lucycandy,

    ein sehr geistreicher Beitrag, vielleicht können Sie`s ja besser...ich bin alles andere als beratungsresistent!

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo guten Morgen,

    sehe hier noch einen anderen Aspekt: der 5. und der 6. Fall führen in ein neues Jahr und dürften mit den anderen Fällen sowieso nicht zusammengeführt werden.

    Hatte neulich eine Rückverlegung, die dann nicht als solche abgerechnet wurde, da Jahreswechsel überschritten wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Anne :)

  • Guten Morgen Forum, hallo anneDD

    da der 5. Aufenthalt (hier: 29.12.12 - 21.01.2013) noch im Kalenderjahr 2012 beginnt kann dieser grds. noch zur Fallzusammenführung herangezogen werden. Maßgeblich für die Fallabwicklung ist hier ausschließlich der Aufnahmetag und dieser liegt nunmal noch im KJ 2012. Beim 6. Aufenthalt pflichte ich Ihnen bei.

    mit freudlichen Grüßen
    Einsparungsprinz