Vakuumversiegelung 2013

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    okay, immer wenn man denkt, da kann gar kein skurrilerer Ansatz mehr kommen, wird man eines Besseren belehrt.
    Wie man auf die Idee kommen kann, einen OPS-Hinweis unter 5-83b (was übrigens nicht primär eine dynamische Stabilisierung, sondern Osteosynthese beschreibt) zur Kodierung der Vac als Grundlage herzunehmen, ist mit "fantasievoll" noch nicht wirklich richtig beschrieben.
    Wenn überhaupt zu streiten ist, wäre nach P004f zu kodieren. Probieren Sie es dann mal mit Verweis auf Punkt 4:

    4. Wird eine Prozedur nahezu vollständig erbracht, so wird sie ohne Zusatzkode 5-995 kodiert.

    Aber, die Prozedur wurde vollständig erbracht (kein Umstieg, keine Unterbrechung, keine Telleistung, ...) und DANACH erst die Vac wieder entfernt. Es gibt hier also gar nichts zu diskutieren. Sie kodieren also die Anlage (und die Entfernung).

    • Offizieller Beitrag

    Nur zur Ergänzung, auch wenn der ganze Ansatz Nonsens ist.


    Da die Patientin den OP nicht mit liegendem VAC verlassen hat, wird die Kodierung der VAC vom MDK-Prüfer abgelehnt. Begründung: Es handele sich um ein temporäres Verfahren, das wie bei den Hinweisen zur dynamischen Stabilisierung der Wirbelsäule beschrieben, nicht kodiert werden dürfe.

    Weisen Sie diesen "Gutachter" daraufhin, dass die von ihm diskutierte Zeitfrage ja die Dauer der VAC-Therapie betrifft. Hier geht es dann aber um den Kode 8-190.- , nicht um 5-916.-. Sie werden dann bestimmt darauf hinweisen können, dass sie hier den entsprechend richtigen Kode zugeordnet haben.

  • Hallo Forum,

    ich muss zu diesem Thema auch noch eine Frage stellen:

    Bei einem Patienten mit Kompartmentsyndrom Unterschenkel wird zunächst die Kompartmentspaltung der Tib.ant. Loge und der oberflächenlichen und tiefen Beugeloge durchgeführt. Einen Tag später erhält der Pat eine Wundrevision und die Einlage eines Vakuumschwamms, der außerhalb der Wunde auf Dauersog über eine Redon-Drainage gebracht wird. Dies wird unter OP-Bedingungen 6x gewechselt und dann enfernt.

    Wir haben nun für Behandlung mit dem Vakuumschwamm die 8-190.31 und für den Wechsel die 5.896.1f kodiert. Ist der Code 5-916.a0 in diesem Fall auch zulässig?

    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Uphoff

  • Guten Tag Zusammen,

    habe auch eine neue Frage über die ich schon lange grübel:

    Es wurde beim Pat. im Mai eine Zyste am OS entfernt. Seit dem Wundheilungstörungen. Zwar ist die operierte Zyste Ursache der Wundheilungsstörung, jedoch ist diese aktuell nicht der Aufnahmegrund. Daher T81.8 + B95.! als Hauptdiagnose.

    Worin besteht die Logik seitens des InEK, dass ich mit der T81.8 nicht in eine Vakuum DRG komme trotz erfüllter OPS Kriterien??? Der Aufwand ist doch im Prinzip der Selbe.

    Vielen Dank im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zu solchen Fragen gibt es immer die gleiche Antwort: Entweder hat sich bei der Kalkulation gezeigt, dass Fälle dieser Art sich bezüglich der Kosten anders präsentieren oder, dass dies im Datensatz gar nicht aufgefallen ist. Wenn aber etwas abrechnungsmäßig auffällig ist, ist dies über das Vorschlagsverfahren zu thematisieren. Ggf. folgt dann eine entsprechende Anpassung.

  • Hallo Forum,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Man war oder ist noch der Meinung, dass der OPS-Code 5-916.a.. nur für eine Vakuumversiegelung mit der VAC-Pumpe codiert werden darf.

    Viele Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von MarieUphoff (26. August 2013 um 06:56)

  • Hallo Forum,

    hier die Ergänzung meines Beitrags vom 8.4.13. Es gibt inzwischen ein Widerspruchs-GA des MDK. Hier wird die Kodierung der im OP angelegten (und anschließend wieder entfernten) VAC mit 5-916.a1 + 8-190.10 bestätigt, zusätzlich die 8-192.0g für das im OP erfolgte Entfernung des Systems. :)

    Grüße aus dem Altmühltal

    Silke Koch

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ... zusätzlich die 8-192.0g für das im OP erfolgte Entfernung des Systems. :)

    Was natürlich Unsinn ist, weil die Entfernung unter Anästhesie stattgefunden hat. Aber, sei`s drum...