Sozialamt und MDK Prüfung

  • Hallo Liebes Forum,

    hat jemand Erfahrung mit MDK-Prüfung eines Sozialhilfeempfängers ( in dem Fall Asylbewerber)?

    Ein Fall aus dem Jahr 2012, Kostenübernahme liegt vor. Jetzt kommt plötzlich ein Gutachten von MDK mit Kürzung der OGVD. Die Prüfung wurde weder angezeigt, noch wurden Unterlagen angefordert. Ich bin nicht sicher, ob der § 275 genauso für Sozialamt gilt, wie für Krankenkassen. ?(

    Vielen Dank schon mal für Antworten.

    Schönen Abend.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo,

    meines Erachtens nach gibt es keine Ausnahmen für den Geltungsbereich. Die 6-Wochen-Frist gilt für alle Kostenträger gleichermaßen.

    MfG

    nA

  • Hallo,

    wenn es sich um einen Asylbewerber handelt, dürfte die Kostenübernahme nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt sein. Dann dürfte das SGB V als Prüfungsgrundlage ausfallen. Sollte der Asylbewerber allerdings vom Sozialamt über eien Krankenkasse versichert worden sein, gelten natürlich die Fristen des § 275 SGB V. Da jetzt schon das Gutachten kommt und keine Prüfung angezeigt wurde, handelt sich nicht nicht um eine Prüfung nach § 275 Abs.1 Nr. 1 SGB V.

    Gruß
    HKHC

  • Hallo lorelei,


    Kostenübernahme liegt vor.


    ja von wem denn? in welcher Form (Papier, §301)? auf welcher (Rechts)Grundlage? schauen Sie sich die doch nochmal an


    Jetzt kommt plötzlich ein Gutachten von MDK mit Kürzung der OGVD.


    das ist ja spannend, wie geht das denn ohne Unterlagen? Begründung (bzw. begründet)?

    Oder ist das ein Versicherter nach §264 SGB V (da ist irgendeine gewählte Kasse aushilfsweise tätig), dann gilt m.E. doch §275 SGB V. Auf vielen Gutachten steht auch, wer das Gutachten ausser dem KH noch erhält (das ist der Kostenträger/Auftraggeber) und welche Unterlagen dem MDK vorlagen.

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo Zusammen,

    vielen Dank für Ihre Antworten. Es handelt sich um eine Kostenübernahme nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz, die liegt schriftlich vom Sozialamt vor. Unterlagen wurde nicht angefordert, die Prüfung/Begutachtung wurde anhand von Rechnung, E- und A-Anzeige vorgenommen. Ihren Antworten nach und nach Rücksprache mit der Sachbearbeiterin vom Sozialamt glaube ich, habe ich keine Chance dies abzulehnen. :(

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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