PKMS Dokumentation - Handzeichen

  • Hallo Miteinander,

    das ein oder andere Kriterium setzt den
    Einsatz von zwei Pflegepersonen voraus; beispielsweise im
    Leistungsbereich D, konkret D2 "Lagerungswechsel mind. 4x täglich mit 2
    Pflegepersonen".

    Streitfrage ist, ob die erbrachte Leistung durch jede dieser zwei Pflegepersonen zwingend per
    Handzeichen dokumentiert sein muss oder ob ein Handzeichen reicht. Aus
    dem entsprechenden Dokumentationsbogen geht einleitend klar hervor, dass
    die Leistungserbringung durch zwei Pflegekräfte erfolgt; quittiert wird
    bei uns aber nur durch ein Handzeichen.
    Der MdK erkennt diese Doku nicht an und bewertet das Leistungskriterium als nicht erfüllt.

    Wie ist die Meinung? Wie wird mit diesem Thema in anderen Kliniken umgegangen?

    Gruß
    Fayence

  • Hallo Fayence,


    im Handbuch der allseits beliebten Mit-Erfinderin des PKMS-Codes werden definitv zwei HZ verlangt, allerdings würde ich mich nach dem letzten Urteil des BSG zur Teambesprechung der geriatrischen Frühreha nicht mehr darauf verlassen. Da man aber vor Gericht nie weiss, wie entschieden wird, fordern wir bis auf weiteres von unseren Pflegekräften zwei HZ


    Gruß


    MF Bern

  • Bei uns ist es so, das neben dem PKMS Mons..äh Bogen auch noch ein Lagerungsprotokoll besteht. Auf diesem sind bei Lagerung durch 2 Pflegekräfte auch 2 Handzeichen einzutragen (extra 2 Spalten so gemacht).
    Auf dem PKMS Monsterbogen wird ja nur verlangt "Häufigkeit erfüllt" (zumindest auf unserem Monsterbogen) und dort nur 1 Handzeichen als Bestätigung.

    Sehe da auch kein Problem.

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo zusammen

    ich warte nur noch drauf, dass bei jeder Dokumentation auch die Auflösung der Handzeichen in Klarnamen und der Dienstplannachweis dass dieser Mensch auch Dienst hatte gefordert wird.

    Ärgerlich, aber wir geben dem Druck nach und liefern halt zwei Kürzel ab.

    Gruss Schmitz

  • Vielen lieben Dank für die Rückmeldungen.

    Was mich am meisten ärgert ist, dass PKMS mit einem Riesenaufwand eingeführt, alles doppelt und dreifach kontrolliert wurde und dann so etwas ...

    Einen schönen Abend noch
    Fayence

  • Guten Morgen Fayence,

    genau wg. dieser Streitfrage führen wir ein Klageverfahren.

    Ich werde (wenn es dann irgendwann entschieden ist) berichten, wie geurteilt wurde.

    Viele Grüße
    LT

  • Hallo LT,

    an dem Ausgang dieses Verfahrens bin sicherlich nicht nur ich interessiert. :)

    Wünsche ein schönes Wochenend
    Fayence

  • Guten Abend,

    dieses PKMS-Monstrum ist ja nichts weiter als ein Leistungsnachweis. Würden wir der Logik folgen, wäre eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen ausreichend, um zu bescheinigen, was dort steht. Aber der MDK folgt bekanntlich einer eigenen Logik.

    Wir folgen bisher dem Ratschlag des PKMS-Handbuchs und arbeiten mit zwei Handzeichen bei allen Leistungsnachweisen zu Pflegeprozeduren mit zwei Pflegekräften. Da die Lagerung mit 2 PK und die Ganzkörperwaschung mit 2 PK zu den häufigsten Prozeduren bei PKMS gehören haben wir uns zu einem Verweis auf das Lagerungsprotokoll entschieden. Das haben wir an PKMS mit einer Extra-Spalte für ein zweites Handzeichen und eine Körperpflege-Spalte angepasst.

    ...ich warte nur noch drauf, dass bei jeder Dokumentation auch die Auflösung der Handzeichen in Klarnamen und der Dienstplannachweis dass dieser Mensch auch Dienst hatte gefordert wird....Gruss Schmitz

    Bisherige Anfragen des MDK zu abgerechneten PKMS liefen darauf hinaus, dass der MDK bei der Begehung Einblick in den Dienstplan und eine Handzeichen-Liste angefordert hat, um zum einen abzuprüfen ob die Handzeichen wirklich in der jeweiligen Schicht bzw. Tag erfolgten und nicht am Schreibtisch nachgetragen wurden und auch, ob die Lagerungen und z. B. Mobilisationen in den Rollstuhl oder am Gehwagen wirklich durch Pflegekräfte erfolgten und nicht von Physiotherapeuten übernommen wurden. Hier ist also wirklich Vorsicht geboten!

    Ich bin sehr gespannt auf die Ergebnisse des von Ihnen angestoßenen Prozesses. Da PKMS in den meisten Kliniken mittlerweile einen sehr hohen Stellenwert genießt und einige Kliniken mittlerweile bis zu 5% der Fälle in PKMS einschließt ist es aber nur noch eine Frage der Zeit, bis es zu einer Abwertung des ZE kommt. Möglicherweise sogar zu einer Abwertung und gleichzeitig Verschiebung der Mindestpunktzahl.

    MfG
    nA

  • Hallo not Arzt,

    offensichtlich haben wir Glück bei den PKMS-Prüfungen. Wir können auf gleicher Augenhöhe mit einem Prüfer arbeiten, der sogar bereit ist mit MA von Station die Akten durchzugehen.
    Zum Thema zwei Unterschrift waren wir uns einig, dass es rechtssicher ist, wenn ein MA die Doku schreibt und den zweite (namentlich) benennt.
    Für den Fall, dass jemand wirklich einen Nachweis durch den Dienstplan fordern würde, wäre ich allerdings nicht mehr kooperativ. Ich möchte diese Unterstellung der Urkundefälschung dann gern schriftlich haben. Mal sehen, wie das vor Gericht wirken würde.
    Naja, vielleicht bin ja einfach naiv, aber irgendwann muss man die Tatsachen mal beim Namen nennen.

    Trotzallem - schönes Wochenende

    Medcopat

  • Hallo zusammen,

    beim DGfM-Herbstsymposium 2011 wies RA Mohr darauf hin, dass Dienstpläne keine Sozialdaten seien und mithin der MDK keinerlei Anspruch auf Aushändigung oder Einsichtnahme hat.

    Beste Grüße - NV

  • Hallo NV,

    áuf diese Aussage würde ich mich im Einzelfall nicht verlassen und auch nicht berufen wollen. Hat z.B. die DKG "Die häufigsten Fragen (FAQ) zur Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V" zusammengestellt und da ist folgendes zu lesen:

    Zitat

    Dienstpläne, die ein prüfender MDK für die Beurteilung des Vorliegens struktureller Merkmale des Krankenhauses verlange, seien sicherlich keine Sozialdaten in dem genannten Sinne.
    Vielmehr handele es sich bei solchen Dienstplänen um betriebliche Mitarbeiterdaten, die gegebenenfalls auch datenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen und nicht ohne weiteres an Dritte weitergegeben werden dürfen.
    Dies gelte zumindest dann, wenn es nicht um die Vorlage der Dienstpläne für einen engen Zeitraum bezüglich eines Einzelfalles, sondern um die Vorlage der Dienstpläne für einen längeren Zeitraum gehe.

    Dieses Zitat stammt übrigens aus dem Urteil des SG Saarbrücken (7.10.2009, Az.: S 23 KR 355/09) und wurde von Herrn RA Mohr in´s Netz eingestellt. Liest man dieses Urteil aufmerksam und in Gänze, bin ich ob der von Dir zitierten Aussage etwas verwundert. Das SG hat das Recht des MDK auf Einsichtnahme in Dienstpläne nämlich nicht komplett verneint!

    Gruß
    Fayence