Prüffristüberschreitung bei irrtümlicher Mitwirkung?

  • Hallo Forum,

    wer kann mir sagen, ob die 6Wochen Frist (bzw. bei Überschreitung das Recht auf vollen Rechnungsausgleich)auch bei irrtümlicher Mitwirkung gilt?

    Im konkreten Fall hat eine Kollegin trotz verspäteter Anforderung durch den MDK (Prüffrist war überschritten) die Unterlagen zugesandt. Jetzt ist ein Gutachten mit negativem Ausgang erfolgt und wir sind der Meinung, dass wir trotzdem wegen verspäteter Prüfungsanzeige auf Zahlung der vollen Rechnung bestehen können.

    Wer weiß Rat?


    Mille

  • Hallo Mille,
    erst "falsche Rechnung" gestellt, dann Frist übersehen, was soll man Ihnen da Raten.
    Machen Sie es gleich richtig!
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Mille,

    wenn ich das richtig erinnere, gilt die Mitwirkungspflicht gemäß 6 Wochen.
    Ohne Fristeinhaltung keine Unterlagen, ohne Unterlagen keine Prüfung, ohne Prüfung kein Gutachten.

    Was viele Häuser übrigens übersehen, ist, dass die Frist PER ORDNUNGSGEMÄSSER ÜBERMITTLUNG im Datenaustausch gilt, das kann im Vergleich zum Fakturadatum schnell mal ein paar Tage Unterschied sein, zu Ungunsten des KH.

    Deshalb freuen sich auch viele Krankenhäuser, wenn eine Rechnung unberechtigt abgewiesen wird:
    Die Zeit tickt in diesem Falle für das KH, denn solange nicht wieder eine RECH-Nachricht im Datenaustausch losgetreten wird, können viele Kassen technisch keine Prüfung anstoßen.

    Wenn also ein Heißsporn bei der Kasse meint, den MDK durch eine unberechtigte Abweisung im Datenaustausch zu umgehen, kann das fix mal in einer abgelaufenen Prüffrist enden. Das Regulativ scheint sich herumgesprochen zu haben, solche Abweisungen sollen selten geworden sein.

    viele Grüße vom

    Kolibri