multimodale schmerztherapie

  • Hallo agericke,

    die Bedingungen für Z44Z ist neben der Multimodale Schmerztherapie eine Hauptdiagnose aus der Tabelle MDC 23 (Hauptdiagnose) (MDC23-0)
    für I42Z ist eine Hauptdiagnose der Tabelle MDC 08 (Hauptdiagnose) (MDC08-0) zu wählen.

    Hier werden Sie geholfen.

    Frdl. Gruß

    J.Renkawitz

  • Wertes Forum,

    ich möchte hier noch gerne eine weitere Frage zur Multimodalen Schmerztherapie stellen.

    Wie oft bzw in welchem Abstand kann bei Patienten eine Multimodale Schmerztherapie abgerechnet werden?

    Herzlichen Dank

    bewe

  • Hallo Bewe,

    jede Krankenhausbehandlung kann dann abgerechnet werden, wenn sie erforderlich war - konkrete regelungen "wie oft multimodal" gibt es nicht.

    Aber natürlich wird ein mit der Sache vertrauter Gutachter (das sind leider die wenigsten) bei "Wiederholungstätern" genauer hinsehen: Das Ziel der MMST ist ja die Aktivierung des Patienten, der nach der Therapie eigentlich seine Schmerzerkrankung mehr oder minder eigenverantwortlich managen sollte. Für Patienten, die das mit einem Aufenthalt noch nicht schaffen und sich wieder verschlechtern, gibt es ja extra die Kurzzeitbehandlung 8-91b. Wenn man in so einem Fall nochmal die "große Nummer" (8-918.xx) fährt, sollte man schon einen triftigen Grund haben: Wir haben das in Einzelfällen gemacht, z.B. bei einer Patientin, die nach der therapie jahrelang zurechtkam, der aber nach dem Tod des Kindes das Leben aus den Fugen geraten ist.
    Wenn ein Patient allerdings vom ersten Aufenthalt kaum profitiert hat, wird der Gutachter möglicherweise die Frage stellen, was denn nun den zweiten Aufenthalt mit gleichem Konzept erfolgversprechender macht - darauf sollte man dann eine gute Antwort haben. Allerdings war ich noch nie in der Verlegenheit, weil ich solchen Patienten dann lieber eine MMST in einer anderen Klinik empfehle, das ist dann aussichtsreicher (manchmal liegt's ja nur an der person des Psychologen, dem Setting oder woran auch immer).

    Saukalte Grüße

    MDK-Opfer

  • Guten Morgen,

    wir haben derzeit Probleme mit der Abrechnung der MMS, da die Krankkassen monieren, dass wir "nur" Neuropsychologen beschäftigen und wir deshalb auch keine Psychotherapie durchführen könnten. Fakt ist jedoch, das wir in der Neurologischen Abteilung eine Psychologin mit Ausbildung in Gesprächstherapie beschäftigen. Die Leitung hat der der Oberarzt, der ebenfalls eine Fachweiterbildung zur Psychotherapie besitzt und zudem auch Psychiater ist.

    Wir sehen also die Voraussetzungen in diesem Punkt erfüllt, sieht das Forum das genauso?

    Für ihre Einschätzung schon im voraus vielen Dank!

    Mit schönen Grüßen aus Unna

    Heribert Hypki

  • Guten Morgen,

    im OPS-Text heißt es: Einbeziehung von mindestens zwei Fachdisziplinen, davon eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin.
    Ich verstehe dies so: Sie brauchen entweder einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Facharzt für Psychosomatik oder einen Psychologen mit psychotherapeutischer Ausbildung.
    Die Zusatzbezeichnung spezielle Schmerztherapie hat vermutlich Ihr Oberarzt.

    Aus meiner Sicht sind die Voraussetzungen zur Abrechnung hier erfüllt. Die Neuropsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie, hier geht es aber um die fachliche Qualifikation des Psychologen.

    Gruß
    Siegfried Stephan

  • Ich sehe die Voraussetzungen ebenfalls als gegeben an, *wenn* mindestens eine der genannten 2 Personen auch tatsächlich in die Therapie eingebunden ist. Mit dem Psychiater ist das Kriterium des OPS bereits erfüllt, da ist es dann egal, ob irgendjemand Psychotherapeut ist. Und der sollte ja auf jeden Fall in die Therapie einbezogen sein - die Ansprüche an die Leitung er Behandlung hat das BSG ja letztes Jahr erheblich hochgeschraubt...

    Bewölkte Grüße

    MDK-Opfer

  • Auch Ihnen einen guten Tag,

    es dürfte gleichgültig sein, was "profitabler" ist. Ich empfehle einen Blick in die DKR 0002. Entschuldigen Sie den etwas angespannten Tonfall, aber genau diese Überlegungen werden den Krankenhäusern landläufig vorgehalten (Zumal, wenn mit Augenzwinkern vorgetragen).
    Entscheidend ist, dass Sie das Krankheitsbild des Patienten korrekt abbilden. Die Differenzierung einer generalisierten F45.4* gegen klar abgrenzbare Schmerzphänomene ist nicht immer einfach. Dazu sollte die Einbeziehung des Psychologen / Psychotherapeuten / Psychiaters, die Sie ja ohnehin benötigen, klärend beitragen.

    Gruß

    merguet

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort! Selbstverständlich versuche ich immer korrekt zu kodieren. Hatte mich dazu mit einem Kollegen unterhalten, der mir diese "Alternative" dargestellt hat. Ich kannte diese noch nicht, von daher meine Frage!