Patientenrechtegesetz

  • Hallo Forum,

    in dem Patientenrechtegesetz, das am 26.02.2013 in Kraft getreten ist, ist der § 630e des BGB novelliert worden. Hier heißt es, Abs. 2 Satz 2: Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

    Dies bedeutet doch, dass jede Einwilligung / Aufklärung nach Unterschrift von Arzt und Patient kopiert werden muss, die Kopie wird dem Patienten - zeitnah - ausgehändigt, die Aushändigung muss in irgend einer Form dokumentiert werden. Für die Krankenhäuser bedeutet das einen ernormen logistischen, personellen und finanziellen Aufwand.
    Wie setzen Sie diese Vorgaben um? Kopierer aufstellen, Personal einstellen und darauf hoffen, dass diese Kosten im DRG-Katalog 2015 berücksichtigt werden? ?(

    Ich freue mich über Rückmeldungen oder Kommentare.

    Gruß
    S. Stephan

  • Hallo,
    aus Sicht des aufklärenden Arztes hat das doch nur Vorteile. Die Beweislastumkehr entfällt ja dadurch, dass der Patient nicht mehr einfach so in den Raum stellt, die Aufklärung sei nicht sachgerecht und vollständig erfolgt.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo, ich möchte dieses Thema nochmal augreifen.

    Gibt es schon Erfahrungen hinsichtlich der Umsetzung. Was ist praktikabler - Kopieren, scannen, Durchschriften ? Wann und wer macht das ?

    Wir sind gerade dabei ein Konzept zu erstellen. Derzeit werden die meisten Aufklärungsbögen ohne durchschrift verwendet.
    Muss ich bei jedem Aufklärungsgespräch den Patienten fragen, ob er eine Kopie haben möchte und dafür unterschreiben lassen oder kann ich einmalig am Aufenthaltsanfang (vielleicht über den Behandlungsvertrag) das regeln ? Reicht es dann dem Patienten die Kopien am Ende des Aufenthaltes auszuhändigen ?

    Viele Fragen und noch keine Ideen !

    Ich freu mich über gute Tips - vielen Dank im voraus.
    Gruß