Hallo Forum,
in dem Patientenrechtegesetz, das am 26.02.2013 in Kraft getreten ist, ist der § 630e des BGB novelliert worden. Hier heißt es, Abs. 2 Satz 2: Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
Dies bedeutet doch, dass jede Einwilligung / Aufklärung nach Unterschrift von Arzt und Patient kopiert werden muss, die Kopie wird dem Patienten - zeitnah - ausgehändigt, die Aushändigung muss in irgend einer Form dokumentiert werden. Für die Krankenhäuser bedeutet das einen ernormen logistischen, personellen und finanziellen Aufwand.
Wie setzen Sie diese Vorgaben um? Kopierer aufstellen, Personal einstellen und darauf hoffen, dass diese Kosten im DRG-Katalog 2015 berücksichtigt werden?
Ich freue mich über Rückmeldungen oder Kommentare.
Gruß
S. Stephan