Urteil des BSG vom 21.03.2013, Az.: B 3 KR 28/12 R

  • Hallo,

    wenn man sich sowieso immer rechtfertigen muß, daß ein Eingriff unter vollstationären Bedingungen gemacht wird, wieso gibt es die Unterscheidung in Kategorie 1 und Kategorie 2??? ?(?(

    In der Legende heißt es doch: Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können, sind mit der Ziffer 1 gekennzeichnet. Leistungen, bei denen sowohl eine ambulante, als auch eine stationäre Durchführung möglich ist, sind mit der Ziffer 2 gekennzeichnet.

    Wer hat denn die Wahlmöglichkeit bzw. wer entscheidet das?

    Gibt es Unterschiede in der Entscheidungsmöglichkeit zwischen Kategorie 1 und 2?

    Gruß

    Björn Mehlhorn

  • Hallo,

    würde ich einfach mal so beantworten...
    Weil seit einigen Jahren nicht mehr die Politik gesetzte macht, sondern das BSG die Linie vorgibt....
    bzw. die gesetzlichen Vorgaben regelhaft kassiert, begonnen hat dies mindestens seit der abweichenden Auslegung zur Aufwandspauschale. :cursing:

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne das Thema wieder aufgreifen, da bei uns im Haus (Psychiatrie) nun genau so eine Anforderung vorliegt.

    Da ich es leider nicht besser weiß, hoffe ich auf ein paar hilfreiche Tipps.

    Der Kostenträger fragt nach einer medizinischen Begründung der Aufnahme. Des Weiteren heißt es: "... bitten wir um die zusätzliche Angabe zum Grund der Aufnahme nach §301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, da bei den angegebenen Diagnosen in der Regel auch eine ambulante Behandlung ausreichen kann." Ebenfalls wird sich in dem Schreiben auf das Urteil berufen.

    Zunächst habe ich dem KT mitgeteilt, dass ich keine weiteren Angaben außerhalb des §301 geben kann und falls die med. Notwendigkeit bezweifelt wird der MDK eingeschaltet werden kann.

    Auch ein Telefonat in dem jeder seine Argumentation vorbrachte blieb ergebnislos.

    Meine Probleme:

    Das Anschreiben verlangt etwas (zusätzliche Angaben zum Grund der Aufnahme nach §301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V), dass es nicht gibt. Zudem lese ich es so, dass der KT die med. Notwendigkeit der stationären Behandlung anzweifelt.

    Wie sollte die zusätzliche Angabe zum Grund aussehen? Reicht ein interner Bogen, der die PIA-Eignung bei Aufnahme anhand der Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V feststellt, aus?


    Vielen Dank im Voraus.


    almat