Ich arbeite seit kurzem in einem Fachkrankenhaus für Kinder- und Jugendpsychiatrie und rechne noch nach altem System ab.
In letzter Zeit kamen mehrere Verweildauerprüfungen (Bsp.:Besteht die medizinische Notwendigkeit der weiteren teilstationären Behandlung? Wie lange?) bei uns ins Haus.Nach positivem Ausgang für unser Fachkrankenhause habe ich auf Grundlage des §275 Abs. 1c S.3 SGB V eine Aufwandspauschale gestellt. Nun lehnt die Kasse diese Nachtragsrechnung allerdings mit der Begrüundung ab, dass es sich bei der Anfrage um eine Verweildauerprüfung handelt und hier keine Pauschale abgerechnet werden darf.
1) Wie sehen Sie das? Gibt es hier eine Rechtssprechung?
2) Wie ist es auszulegen, wenn die Krankenkasse eine Kostenübernahme begrenzt (ohne diese zu begründen) und wir senden einen Verlängerungsantrag der dann durch den MDK geprüft wird? Ist hier eine Aufwandspauschale zu stellen?
3) Wenn eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Kasse begrenzt ist ohne Begründung (wie im Landesvertrag eigentlich geregelt), muss diese eingehalten werden und somit eine Verlängerung beantragt werden oder könnten wir hier diese Begrenzung außer Acht lassen und dann ggf. mit einer MDK – Prüfung rechnen?
4) Desweiteren ist mir nicht bewusst, ob wir die 300 € Aufwandspauschale auch an Privatkassen stellen können? und bei Patienten der Psychiatrischen Institutsambulanz?
Vielen Dank bereits jetzt für Ihre Antworten