Guten Morgen,
wir haben ein etwas komplizierteres Problem mit einer DRG-Abrechnung.
In unserem Haus wurde ein Patient aufgenommen, der nach 4 Stunden (noch am selben Tag) das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verlassen hat - DRG V60B.
Nur 35 Minuten später wurde er wieder notfallmäßig wieder in unsere Klinik verbracht, wo er dann auch 2 Tage stationär war (21.12. bis 23.12.) mit gleicher DRG und anschließend wurde er in andere Klinik verlegt. Somit ergibt sich eine Fallzusammenführung.
Bei der Abrechnung kam es zu Problemen. In unserer Rechnung wurde ein Verlegungsabschlag von 2 Tagen abgezogen, jedoch besteht die Krankenkasse auf 3 Tage Verlegungsabschlag.
Nach Anfragen bei unserer DRG-Software-Firma erhielten wir folgende Begründung, was für den Abschlag von 2 Tagen spricht:
Begründung:
Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für
Krankenhäuser (FPV 2012), ist bei Fallzusammenführungen die Verweildauer aus
der Summe der Belegungstage der einzelnen Aufenthalte zu ermitteln.
Nach § 1 Abs. 7 Satz 2 FPV 2012 ist der Aufnahmetag, sowie jeder weitere Tag
des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem
Krankenhaus als Belegungstag zu werten. Der zweite Halbsatz spezifiziert hier
die Ausnahme, dass ein Tag auch als Belegungstag zu werten ist, wenn dieser Tag
sowohl Aufnahme- als auch Entlasstag ist.
Dem widerspricht die Krankenkasse mit folgender Begründung:
Die mittlere VWD beträgt bei der DRG V60B 4,5 Tage (gerundet auf 5!). Die tatsächliche Verweildauer beläuft sich auf 2 Tage. Demzufolge sind 3 Tage (5-2) Verlegungsabschlag zu berechnen. ´
Wir sind jetzt ziemlich verunsichert, da uns niemand Auskunft erteilen kann, was nun das richtige Vorgehen ist.