Amulant oder vollstationär?

  • Hallo,

    Habe hier ein Problem mit einer KK, welche gern einen stationären Fall in ambulant umwandeln möchte.

    Problem:

    Pat mit HD: Synkope, a.e. rhythmogen zur elektrophysiologischen Untersuchung stationär aufgenommen.

    Am Aufnahmetag erfolgte die elektrophysiologische Untersuchung. Dabei ließ sich keine Arrhythmie induzieren. (Deshalb keine weiteren Interventionen, welche ursprünglich ja angedacht waren.) Nach unproblematischem weiterem Verlauf Entl. am Abend.

    Nun Zitat KK: " Eine vollstationäre Abrechnung von sogenannten "Same Day-Fällen" kann nur erfolgen, wenn der Pat. am Aufnahmetag verstirbt oder wenn er die Klinik gegen ärztlichen Rat verlässt".

    Haben wir eine Chance auf Vollstationär? (Wie könnte man argumentieren?)

    Vielen Dank

    Tf

  • Das Bundessozialgericht ist anderer Meinung:

    Eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist auch dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecken soll, später jedoch aus medizinischen Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss - sog abgebrochene stationäre Krankenhausbehandlung

    BSG, Urteil vom 17. 3. 2005 - B 3 KR 11/04 R

  • Nun Zitat KK: " Eine vollstationäre Abrechnung von sogenannten "Same Day-Fällen" kann nur erfolgen, wenn der Pat. am Aufnahmetag verstirbt oder wenn er die Klinik gegen ärztlichen Rat verlässt".

    Hallo Trollfee, dass diese Aussage so nicht stimmt, ist durch ständige Rechtsprechung belegt. Siehe z.B. BSG, Urteil vom 12. 5. 2005 - B 3 KR 30/04 R:

    Zitat

    Notwendig iS von § 39 SGB V ist eine Krankenhausbehandlung nicht erst dann, wenn sie aus rückblickender Betrachtung zur Behandlung der vorliegenden Erkrankungen unverzichtbar war. Die Krankenkassen können sich nicht darauf
    beschränken, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Bezahlung zu verweigern. Notwendig ist eine Krankenhausbehandlung
    vielmehr stets dann, wenn sie aus der vorausschauenden Sicht des Krankenhausarztes unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten oder erkennbaren Umstände vertretbar ist, dh nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztliche Erfahrung steht oder medizinische Standards verletzt.

    Kommt also darauf an, wie gut die Entscheidung zur stationären Aufnahme dokumentiert wurde!

    MDK-Opfer, dass von Ihnen zitierte BSG-Urteil greift m.E. nicht wirklich. Es ist nicht ersichtlich, dass die stat. Behandlung aus medizinischen Gründen abgebrochen wurde.

    Gruß
    Fayence

  • Fayence: Wenn das Herz des Patienten sich weigert, während der EPU Arrhythmien zu produzieren und deswegen die geplante (und stationäre Behandlungsbedüftigkeit begründende) Ablation nicht durchgeführt werden kann, soll das kein medizinischer Grund sein? Wie würden Sie es denn dann bezeichnen?